Wiedereinstellungszusage nach Kündigung – fieser Arbeitgebertrick? (Tipps für Arbeitnehmer)
- 2 Minuten Lesezeit
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.
Nach einer Kündigung wird manchen Arbeitnehmern gesagt, dass man sie in ein paar Monaten, wenn der Bedarf an Arbeitskräften erneut steige, wieder einstellen werde. Ist so etwas branchenüblich, in der Gastronomie etwa oder in der Landwirtschaft, und hat der Arbeitnehmer damit gute Erfahrungen gemacht, kann man dagegen regelmäßig nichts einwenden.
Bekommen sie das allerdings außerhalb der gängigen Branchen zu hören, sollten sie hellhörig werden: Es könnte sich um einen Kündigungstrick des Arbeitgebers handeln – mit nachteiligen Folgen für den Arbeitnehmer. Warum das so ist, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:
Manchmal begründen Arbeitgeber ihre Kündigung mit schwacher Auftragslage oder anderen wirtschaftlichen Gründen. Gern sei man aber bereit, so heißt es dann, den Mitarbeiter wieder einzustellen, wenn es der Firma besser gehe.
Dem Arbeitnehmer wird suggeriert und mitunter sogar offen mitgeteilt, dass man ihn nur dann wieder einstellen werde, wenn er auf die Kündigungsschutzklage verzichtet.
Bloß: Solche Wiedereinstellungszusagen schiebt der Arbeitgeber manchmal nur vor, mit dem einzigen Ziel, den Arbeitnehmer von der Kündigungsschutzklage abzubringen!
Klappt dieser Trick, ist das für den Arbeitgeber wie ein Jackpot: Nach Ablauf der Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage kann sich der Arbeitnehmer nicht mehr gegen die Kündigung wehren; dem Arbeitgeber bleibt ein teurer Prozess und meist auch die Zahlung einer hohen Abfindung erspart.
Arbeitgeber, die diesen Trick anwenden, erinnern sich meist nicht mehr an ihre Zusagen, wenn der gekündigte Arbeitnehmer, der brav die Füße still gehalten hat, wieder eingestellt werden möchte.
Für den Arbeitnehmer ist das bitter: Mitunter hat er auf eine satte Abfindung verzichtet; zudem kann er seine Ansprüche nach Ablauf Dreiwochenfrist meist bei weitem nicht so gut durchsetzen, wie wenn er Kündigungsschutzklage erhoben hätte.
Arbeitnehmertipp: Falls Sie sich nicht sicher sind, dass Ihr Arbeitgeber seine Zusage ernst meint, rate ich dazu, die Chancen einer Kündigungsschutzklage so schnell wie möglich mit einem auf Kündigungsschutz und Abfindung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht zu besprechen – und nach entsprechendem Rat vom Anwalt Klage einzureichen.
Warten Sie keinesfalls die Dreiwochenfrist ab: Danach kann man ein Arbeitsverhältnis so gut wie nie retten, genauso, wie es dann fast unmöglich ist, eine Abfindung herauszuholen.
Je früher Sie zum Anwalt gehen – am besten am selben Tag, an dem Sie das Kündigungsschreiben erhalten –, desto besser sind Ihre Chancen auf eine hohe Abfindung.
Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung oder zum Aufhebungsvertrag?
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