Wieviel kostet eine Kündigungsschutzklage?

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Mit welchen Kosten muss der Arbeitnehmer rechnen, wenn er gegen die Kündigung vor dem Arbeitsgericht klagt? Was sind die Kosten des Gerichtsverfahrens, was kostet die anwaltliche Vertretung? Wie sind die Kosten im Hinblick auf eine Abfindung zu beurteilen? Darüber klärt der Kündigungsrechtsexperte Anwalt Bredereck auf.

Vorab: Bei der Frage nach den Kosten schwingt bei Arbeitnehmern immer die Überlegung mit, welchen Nutzen die Kündigungsschutzklage hat, ob sie sich lohnt.

Eine Kündigungsschutzklage lohnt sich für Arbeitnehmer fast immer, falls das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist und der Arbeitgeber deshalb nur unter erschwerten Voraussetzungen kündigen darf. Das ist der Fall, wenn beim Arbeitgeber regelmäßig mehr als 10 Vollzeit-Arbeitnehmer beschäftigt sind, und der Arbeitnehmer länger als sechs Monate dort beschäftigt ist.

Dann haben die meisten Klagen gute Aussichten auf Erfolg, und viele Arbeitgeber bieten attraktive Abfindungen an, um die Folgekosten einer verlorenen Klage zu vermeiden. Oft werden zwei bis drei Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr gezahlt, bei kurzen Arbeitsverhältnissen zum Teil deutlich mehr.

Zu den konkreten Kosten: Anwalts- und Gerichtskosten hängen grundsätzlich vom Streitwert ab, der bei Kündigungsschutzklagen vom Bruttomonatsgehalt berechnet wird. Das bedeutet: Je mehr der Arbeitnehmer verdient hat, desto höher sind die Gebührensätze, die Anwalt und Gericht nach den jeweiligen Gebührentabellen berechnen.

Dazu einige Beispiele: Hatte der Arbeitnehmer ein Bruttomonatsgehalt von 4000 EUR, betragen die Anwaltskosten für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Arbeitsgericht ohne Vergleich regelmäßig 1820,70 EUR. Zählt man die Gerichtskosten von etwa 800 € hinzu, kostet eine Kündigungsschutzklage knapp über 2600 EUR. Dieser Betrag kann variieren, falls man weitere Ansprüche in das Verfahren mit einbezieht.

Durch den Vergleich ändern sich die Kosten nur unwesentlich. Zwar erhöht der Vergleich die Anwaltskosten. Dafür entfallen Gerichtskosten, und die Gesamtkosten ändern sich kaum.

Wer brutto 2000 Euro verdient hat, zahlt für die erstinstanzliche Klage nach Abfindungsvergleich etwa 1500 Euro – sofern er nicht Prozesskostenhilfe bekommt; bei einem Monatsgehalt von 6000 Euro fallen für die Klage regelmäßig Kosten von etwa 3000 Euro an.

Für Kündigungsschutzklagen gilt außerdem: Jede Seite zahlt seine Anwaltskosten in der ersten Instanz selbst – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Das heißt: Die erstinstanzlichen Kosten der Gegenseite kommen auf keinen Fall hinzu.

Solche Kosten entstehen dem Arbeitnehmer natürlich nicht, falls seine Rechtsschutzversicherung die Kosten der Klage übernimmt. In dem Fall „kostet“ ihn die Kündigungsschutzklage soviel, wie die Selbstbeteiligung, die er mit seiner Versicherung vereinbart hat.

Auch sonst sollte man die Kosten der Klage nicht unbedingt isoliert betrachten. Denn am Ende der allermeisten Kündigungsschutzklagen erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung, und die ist fast immer deutlich höher, als die Anwalts- und Gerichtsgebühren der Klage.

Um bei einem der oben genannten Beispiele zu bleiben: Klagt ein Arbeitnehmer, der 6000 EUR verdient hat, gegen seine Kündigung, die ihm der Arbeitgeber im siebten Monat seiner Beschäftigung ausgesprochen hat, kann es gut sein, dass ein erfahrener Arbeitsrechtsanwalt eine Abfindung von 18.000 EUR herausholt – in Einzelfällen mehr. Zieht man davon Anwalts- und Gerichtskosten von etwa 3000 EUR ab, die überdies steuerlich geltend gemacht werden können, bringt die Klage dem Arbeitnehmer immer noch regelmäßig mehr als 15.000 EUR ein.

Gemessen an den Abfindungen, die Arbeitgeber bei Kündigungsschutzklagen regelmäßig auszahlen, sind die Klagekosten meist gering – beziehungsweise vernachlässigbar, falls man eine Rechtsschutzversicherung hat.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. Kostenlos und unverbindlich beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe in einer telefonischen Ersteinschätzung.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit über 22 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen, Änderungskündigungen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen, und in strafrechtlichen Belangen mit arbeitsrechtlichem Bezug.

Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema