Windreich- und KTG Agrar – Pleiten: Nachspiel für Wirtschaftsprüfer?

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1. Allgemeines

Als Fortführung der Vertrauenshaftung ist von der Rechtsprechung die Haftung berufsmäßiger Sachkenner entwickelt worden. Grundlage ist hier ein Vertrauen, das sich aus einer Art Garantenstellung herleitet, die kraft Amtes oder Berufes entsteht oder auf einer allgemein anerkannten und hervorgehobenen beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung beruht. Typische Sachkenner sind insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.

Neben der Sachwalterhaftung spielt bei Wirtschaftsprüfern die Erteilung eines unrichtigen Bestätigungsvermerkes (Testat) eine Rolle. Dies kann zu einem Anspruch des Geschädigten aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 332 Abs. 1, 322 Abs. 1 HGB führen. Daneben kommen Ansprüche aus § 826 BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 264a, 27 StGB bzw. §§ 263, 27 StGB in Betracht.

Infolgedessen haftet ein Wirtschaftsprüfer, der im Rahmen eines Kapitalanlagemodells entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung die Einzahlungen der Anleger und die Mittelverwendung nicht ordnungsgemäß überprüft, dies aber gleichwohl testiert, weshalb Anleger im Vertrauen auf die Testate weitere Geldanlagen tätigen.

In diesem Zusammenhang ist auf ein Grundsatzurteil des OLG Düsseldorf vom Januar 2015 hinzuweisen. Aktuell stehen in Sachen KTG Agrar und Windreich Schadensersatzansprüche gegen die jeweiligen Wirtschaftsprüfer im Raum.

2. KTG Agrar SE

Für den KTG-Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung – sowie den Konzernabschluss 2015 erteilten die Wirtschaftsprüfer KTG Agrar am 12. Mai 2016 ein uneingeschränktes Testat. Die Prüfung führte zu keinen Einwendungen; es wurde bestätigt, dass die Abschlüsse unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft vermitteln.

Dann aber bekam die Hamburger Wirtschaftsprüfungsgesellschaft kalte Füße, als sie merkte, dass Vermögensgegenstände, die sie als werthaltig testiert hatten, wohl doch nicht werthaltig waren: Sie widerriefen mehrere Monate später kurzerhand ihre Testate. Darüber berichtete die WirtschaftsWoche im September 2016. Das Pikante daran: Offensichtlich haben die Wirtschaftsprüfer des seit Juli 2016 insolventen Unternehmens schon vorher an der Solidität des Agrarkonzerns gezweifelt, dennoch aber ihr Testat verliehen. Dieser Vorwurf wird jedenfalls von der WirtschaftsWoche erhoben, die sich auf der Redaktion vorliegende Unterlagen beruft.

3. Windreich

Anleger hatten über zwei Anleihen rund 150 Millionen Euro in das Pleite-Unternehmen investiert, das sich auf die Planung und den Bau sowie die Finanzierung, den Betrieb und den Verkauf von Windkraftanlagen spezialisiert hatte. Auch insoweit sind Ansprüche der betroffenen Anleihegläubiger gegen die Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Hintergrund möglicher Forderungen sind insbesondere die Vorgänge um die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2011, das am 31. Dezember 2011 geendet hat. Für beide Abschlüsse wurde ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk seitens der Wirtschaftsprüfer erteilt.

Die Frage ist, ob den Prüfern hätte auffallen müssen, dass die positive Fortführungsprognose unrealistisch war. Bei näherem Hinsehen bestanden nämlich gewichtige Anzeichen für eine Überschuldung; Dennoch wurden weiterhin Investorengelder für die Anleihen eingesammelt. Vor diesem Hintergrund sollte an die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer herangetreten und Schadensersatz angemeldet werden. Zugleich sollte aus Verjährungsgründen kurzfristig eine spezielle Gütestelle kontaktiert werden.



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