Wissenswertes und Tipps zum befristeten Arbeitsverhältnisses
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Befristung- Was ist das?
Von einer Befristung spricht man, wenn man einen Arbeitsvertrag auf Zeit schließt. Das Besondere an einem solchen Vertrag ist, dass er automatisch endet und nicht gekündigt werden muss. Dadurch kann der Kündigungsschutz legal „umgangen“ werden.
Das Befristungsrecht ist gesetzlich seit dem 1. Januar 2001 umfassend im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden wesentliche wichtige Grundsätze allein in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelt. Neben dem TzBfG finden sich weitere wichtige Vorschriften zum Befristungsrecht in vielen Tarifverträgen.
Welche Befristungen gibt es?
Bei befristeten Verträgen wird unterschieden zwischen der Zeitbefristung und der zweckmäßigen Befristung. Bei einer Zeitbefristung läuft der Arbeitsvertrag zu einem bestimmten Datum einfach aus.
Ein Arbeitnehmer ist befristet beschäftigt, wenn mit ihm ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Das ist dann der Fall, wenn die Dauer des Arbeitsvertrages kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag). Das Befristungsrecht unterscheidet zwischen Befristungen mit Sachgrund und Befristungen ohne Sachgrund. Die Unterscheidung ist von wesentlicher Bedeutung. Es gelten unterschiedliche Wirksamkeitsvoraussetzungen. Vor Abschluss des Arbeitsvertrages muss daher die Zuordnung sorgfältig geprüft werden.
Was gilt bei einer Befristung ohne Sachgrund?
Grundsätzlich ist eine Befristung bis zur Dauer von zwei Jahren möglich, ohne dass es hierfür eines sachlichen Grundes bedarf. Im Rahmen dieser Gesamtdauer ist – vorbehaltlich abweichender Tarifbestimmungen – die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt aber nur für den Fall, dass sich die Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses unmittelbar und ohne Änderung des Vertragsinhaltes an das vorherige befristete Arbeitsverhältnis anschließt. Besteht zwischen zwei befristeten Arbeitsverhältnissen eine – wenn auch nur kurzzeitige – Unterbrechung, ist das zweite Vertragsverhältnis als neues, dann gemäß § 14 Abs. S. 2 TzBfG unzulässigerweise befristetes Arbeitsverhältnis anzusehen. Denn nach dieser Vorschrift ist eine Befristung unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Sinn dieses Anschlussverbotes ist es, die Gleichstellung der zu Unrecht befristet beschäftigten Arbeitnehmer mit den unbefristeten Beschäftigten zu erreichen.
Was ist bei einer Befristung mit Sachgrund zu beachten?
Sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 TzBfG nicht erfüllt, kann eine Befristung dennoch vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Die Arbeitsvertragsparteien sind dann weder an einen bestimmten Befristungszeittraum noch an eine begrenzte Anzahl von Verlängerungsmöglichkeiten gebunden. Bei mehrfacher Befristung erhöhen sich aber mit zunehmender Beschäftigungsdauer die Anforderungen an den Sachgrund der Befristung. Ein befristeter Arbeitsvertrag, dem ein sachlicher Grund zugrunde liegt, kann sich an ein ohne Sachgrund befristetes Arbeitsverhältnis anschließen. Eines wichtigen Grundes bedarf es auch dann, wenn zunächst ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wurde und sich die Arbeitsvertragsparteien nachträglich auf eine Befristungsabrede einigen . Die meisten Sachgründe setzen eine Prognoseentscheidung des Arbeitgebers auf Grundlage von bestehenden Tatsachen voraus, anhand derer mit einiger Sicherheit anzunehmen ist, dass ein in der Zukunft liegender, die Befristung begründender Tatbestand eintreten wird, dh es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass im Zeitpunkt des Ablaufs der Befristung kein Bedarf mehr für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bestehen wird.
Beispiele für Sachgründe: Vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung; Befristung im Anschluss an eine Ausbildung; Vertretung eines anderen Arbeitnehmers; Befristung zur Erprobung oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe. Die gesetzliche Aufzählung ist aber nicht abschließend. Es sind daher auch andere Fälle denkbar. Der Sachgrund muss dabei zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen.
Was gilt bei einer Ersteinstellung ohne Sachgrund?
Häufig gebräuchlich sind in der Praxis auch kalendermäßige Befristungen ohne Sachgrund. Diese können bei der Erstanstellung bis zu maximal 24 Monaten vereinbart werden. Innerhalb dieses Zeitraumes besteht eine 3-malige Verlängerungsmöglichkeit, also beispielsweise insgesamt 4 x 6 Monate. Die Befristung ohne Sachgrund ist bis auf wenige Ausnahmen dann nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Kann ich die Arbeitsbedingungen während der Befristung einfach ändern?
Anlässlich der Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ohne Sachgrund darf der Arbeitsvertrag inhaltlich nicht verändert werden, auch nicht zugunsten des Arbeitnehmers. Dies gilt beispielsweise für die Vergütung oder den Stundenumfang. Kommt es zu einer solchen Veränderung, entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Während der Laufzeit ist die Veränderung der Arbeitsbedingungen hingegen jederzeit möglich. Dies gilt aber nur für Befristungen ohne Sachgrund, also bei Ersteinstellungen!
Erleichterte Voraussetzungen für ältere Arbeitnehmer?
Für ältere Arbeitnehmer gelten seit 1. Mai 2007 erleichterte Befristungsmöglichkeiten. Ist bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet, kann bis zur Maximaldauer von 5 Jahren ein sachgrundloses Arbeitsverhältnis mit dem älteren Arbeitnehmer vereinbart werden. Voraussetzung ist lediglich die Beschäftigungslosigkeit des Arbeitnehmers vor Beginn der Befristung für mindestens 4 Monate. Eine weitere Befristungsmöglichkeit sieht § 41 SGB VI vor. Nach dieser neueren Vorschrift darf mit Mitarbeitern, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben, eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses befristet, auch mehrfach, vereinbart werden. Nach überwiegender Auffassung bedarf es für die Verlängerung keines Sachgrundes. Aber: Die Wirksamkeit dieser erleichterten Befristungen wird unter europarechtlichen Gesichtspunkten angezweifelt.
Wann endet die Befristung und was ist zu beachten?
Ein befristetes Arbeitsverhältnis endet mit Zeitablauf bzw. mit Zweckerreichung. Jede noch so kurze Überschreitung des Befristungsendes führt zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis! Hat ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer sein Projekt nicht zum vorgesehenen Befristungsende abgeschlossen und arbeitet er deshalb noch 2 Tage weiter, ohne dass der Arbeitgeber widerspricht, entsteht ein dauerhaft unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die Unwirksamkeit einer Befristungsabrede muss durch den Arbeitnehmer innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende gerichtlich geltend gemacht werden. Erkennt der Arbeitgeber die Unwirksamkeit nicht an und versäumt der Arbeitnehmer die Klagefrist, wird die Befristung nachträglich wirksam.
Kann ich mich gegen eine unwirksame Befristung rechtlich zur Wehr setzen?
Befristet eingestellte Arbeitnehmer/-innen können die Wirksamkeit von Befristungen mit und ohne Sachgrund gerichtlich prüfen lassen. Allerdings müssen sie dabei Fristen beachten. Innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses können sie eine sogenannte Entfristungsklage erheben (§ 17 TzBfG). Grund kann zum Beispiel sein, dass keine Schriftform vorliegt oder die Befristung generell nicht zulässig ist. Die Einhaltung der Drei-Wochen-Frist ist sehr wichtig. Versäumen Arbeitnehmer/-innen diese, endet das Arbeitsverhältnis trotz der Unwirksamkeit der Befristung.
Schriftform der Befristung
Gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags der Schriftform. Damit gilt für Befristungsabreden ein formelles gesetzliches Schriftformerfordernis. Wie das BAG klargestellt hat, wird dieses Schriftformerfordernis nicht allein durch die Unterzeichnung der vom Arbeitnehmer bereits unterschriebenen Vertragsurkunde vor Vertragsbeginn gewahrt. Aktuell entschied bspw. Das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 16.03.2022 (Az. 23 Sa 1133/21), dass die eingescannte Unterschrift des Arbeitgebers auf einem Arbeitsvertrag für eine wirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses auch dann nicht ausreicht, wenn dieses nur für wenige Tage bestehen soll.
Da es sich bei der Befristungsabrede um eine Vereinbarung handelt, die den Zugang wechselseitig gleichlautender Willenserklärungen verlangt, muss dem Arbeitnehmer die auch vom Arbeitgeber unterzeichnete Vertragsurkunde vor der Aufnahme der Tätigkeit zugehen.
Das Schriftformerfordernis betrifft aber nur die Befristungsabrede, nicht etwa den gesamten Arbeitsvertrag. Für die vertraglichen Vereinbarungen gilt im Übrigen das Nachweisgesetz. Gleichwohl sollte aus Gründen der Klarheit und Vollständigkeit ein umfassender schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen werden. Etwaige tarifliche Besonderheiten sind zu beachten.
Wurde das Arbeitsverhältnis bereits in Vollzug gesetzt, hat also der Arbeitnehmer bereits vor Zustandekommen einer dem Schriftformerfordernis genügenden Befristungsabrede die Arbeit aufgenommen, so hat dies nach § 16 Satz 1 TzBfG die Entstehung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zur Folge. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn unter den Parteien "abgesprochen" war, dass der Vertrag befristet sein sollte. Denn mangels Erfüllung des Schriftformerfordernisses kann keine wirksame Befristung vorliegen!
Kann man während der Befristung jederzeit kündigen?
Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nur dann während der Laufzeit der Befristung ordentlich gekündigt werden, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Der Kündigungsvorbehalt muss daher ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen werden!
Ich helfe Ihnen gerne weiter!
Bernd Gasteiger LL.M.
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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