Wissenswertes zum Kindesunterhalt

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Wer muss Unterhalt zahlen?

Leben die Eltern nicht (mehr) zusammen, stellt sich die Frage wer Kindesunterhalt zu leisten hat. Denn beide Elternteile tragen die Verantwortung für das Wohl des Kindes zu gleichen Maßen - unabhängig davon, ob Kontakt zu dem Kind besteht oder nicht.

Die Unterhaltspflicht richtet sich zunächst danach, ob das Kind bei einem Elternteil oder beiden Eltern wohnt.

(1) Das Kind lebt bei einem Elternteil

Lebt das Kind in ständigem Wohnsitz bei nur einem Elternteil, so genügt dieser durch Pflege und Erziehung seiner Pflicht, Verantwortung für das Kind zu tragen (= Naturalunterhalt). Für den anderen Elternteil, bei welchem das Kind nicht wohnt, kommt dann Barzahlung in Betracht, um der Unterhaltspflicht Genüge zu tun (= Barunterhalt).

Ausnahme: In besonders gelagerten Fällen, in denen der betreuende Elternteil erheblich mehr verdient als der Elternteil, welcher eigentlich barunterhaltspflichtig gewesen wäre, kann die Unterhaltspflicht entfallen.

(2) Das Kind lebt abwechselnd bei beiden Elternteilen

Anders verhält es sich bei dem sogenannten „Wechselmodell“ oder anderen Modellen, bei denen das Kind bei beiden Eltern abwechselnd wohnt. Hier erfüllen beide Eltern ihre Unterhaltspflicht bereits anteilig durch die Kindesbetreuung. Je nach Einkommenshöhe und Zeitanteilen kann jeder von ihnen darüber hinaus noch unterhaltszahlungspflichtig sein.

Lebt das Kind zu exakt gleichen Zeitanteilen abwechselnd bei beiden Eltern („Wechselmodell“) kann die Unterhaltspflicht entfallen.

(3) Das Kind hat verstorbene oder nicht leistungsfähige Eltern

In einem solchen Fall können die Großeltern des Kindes unterhaltspflichtig sein.

(4) Das Kind ist selbst verheiratet

Anders ist es, wenn das Kind selbst eine Ehe schließt. Dann verlagert sich die Unterhaltspflicht nämlich von den Eltern auf den Ehepartner und dieser ist dann beauftragt, für das Wohl des Kindes zu sorgen.

Wie hoch ist der Unterhalt?

Während gesetzlich geregelt ist, dass Kinder unterhaltsberechtigt sind (§§ 1601 ff. BGB), ist die jeweilige Höhe des Barunterhalts individuell zu berechnen. Anhaltspunkte sind das Einkommen des Zahlungspflichtigen und der Unterhaltsbedarf (Alter) des Kindes.

Anhaltspunkte zur Berechnung bietet die jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle: http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/index.php

Der gesetzliche Mindestunterhalt (§ 1612 a BGB) orientiert sich am steuerrechtlichen Existenzminimum. Von diesem Mindestunterhalt ist grundsätzlich noch die Hälfte des Kindergeldes durch den barunterhaltverpflichteten Elternteil abzuziehen (siehe auch § 1612 b BGB).

Verschiedenste Konstellationen können die Berechnung des Unterhalts beeinflussen:

Ein Beispiel: der Mangelfall

Ein sogenannter Mangelfall liegt vor, wenn der zahlungspflichtige Elternteil nicht genug Geld verdient, um allen Kindern Unterhalt zu leisten.

Angenommen der unterhaltspflichtige Vater verdient 1.300 € netto im Monat. Er hat zwei Kinder (5 und 11 Jahre alt), welche beide nicht bei ihm wohnen. Insgesamt wäre dies nach Düsseldorfer-Tabelle ein Betrag von 681 € an Unterhalt zu leisten. Dem unterhaltspflichtigen Vater blieben dann nur noch 619 € zum Leben übrig. Der gesetzliche Selbstbehalt eines Erwerbstätigen liegt allerdings bei 1000 €. Darf der Vater seinen Unterhalt also kürzen?

In einem solchen Falle würde zunächst eine „verschärfte Einkommensprüfung“ durchgeführt. Gibt es für den Vater irgendwelche Möglichkeiten, seiner Unterhaltspflicht nachzukommen? Kann er beispielsweise diverse monatliche Verbindlichkeiten reduzieren? Gibt es eine Möglichkeit einen besser bezahlten Arbeitsplatz zu finden?

Ergibt die Prüfung, dass der Vater nicht in der Lage ist, für den Unterhalt aufzukommen, so handelt es sich um einen „Mangelfall“. Der Vater muss lediglich 300 € Unterhalt zahlen, da er andernfalls den Selbstbehalt unterschreiten würde.

Wie fordere ich den anderen Elternteil zur Zahlung auf?

Es ist zunächst wichtig, eine Zahlungsaufforderung an den unterhaltspflichtigen Elternteil zu schicken. Damit wird ihm die Gelegenheit gegeben, sich außergerichtlich zur Zahlung des Unterhalts bereit zu erklären. Zu empfehlen ist, die Zahlungsaufforderung per Einschreiben zu schicken und im Falle der Nichtzahlung die Durchsetzung mit Hilfe des Familiengerichts anzudrohen.

Wird der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen, kann Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren nach § 249 FamFG geltend gemacht werden. Ist der Kindesunterhalt streitig, muss ein sogenanntes streitiges Unterhaltsverfahren vor dem Familiengericht beantragt werden. Bei diesem Verfahren bedarf es der anwaltlichen Vertretung.

Was passiert, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil den Unterhalt nicht zahlt oder nicht zahlen kann?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein sogenannter „Unterhaltsvorschuss“ beantragt werden. Das Recht auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres für maximal 72 Monate. Danach kommt zunächst der Staat für den Unterhalt auf und fordert anschließend die gezahlten Leistungen von dem unterhaltspflichtigen Ehegatten zurück, wenn dieser trotz Leistungsfähigkeit nicht zahlt. So wird das Kind nicht durch die Verweigerung der Zahlung in Mitleidenschaft gezogen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses beträgt für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 133 € monatlich, für Kinder zwischen sieben und zwölf Jahren 180 € monatlich. Dies entspricht der Höhe des Mindestunterhalts abzüglich des Kindergeldes.

Weiter kann es sinnvoll sein, neben dem Unterhaltsvorschuss Sozialgeld für das Kind zu beantragen.

Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch darüber, ob und in welcher Höhe Sie Kindesunterhalt geltend machen können und wie Sie diesen durchsetzen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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