Wissenszurechnung bei Beginn der Verjährungsfrist

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Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den anspruchbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2 BGB). Dies war in dem vom BGH mit Urteil vom 13.12.2012 zum Az: III ZR 298/11 entschiedenen Fall insofern zweifelhaft, als nicht der Kläger selbst, sondern allenfalls seine Ehefrau entsprechende Kenntnis hatte. Dieser hatte im Jahr 1995 als atypischer stiller Gesellschafter einer AG eine Beteiligung erworben, für welche eine Einmalzahlung sowie 144 Monatsraten zu entrichten waren. Nachdem der Kläger insgesamt Zahlungen in 5-stelliger Höhe erbracht hatte, stellte er diese im Jahr 2002 ein, nachdem die monatlichen Ausschüttungen aus der Beteiligung im Vorjahr geendet hatten. Nachdem im Jahr 2007 das Insolvenzverfahren über die Anlagegesellschaft eröffnet wurde, erhob er im Jahr 2009 Klage gegen den Beklagten wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung.


Nach Auffassung des BGH lagen indes die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist, wie von den Vorinstanzen bejaht, nicht vor. Zunächst war fraglich, ob der Kläger  überhaupt die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hatte. Dies darf nicht grundsätzlich vorausgesetzt werden, sondern muss vom Tatrichter festgestellt werden. Die Darlegungs- und Beweislast für die maßgeblichen Umstände hierfür lag bei dem Beklagten. Da zu Beginn und Ablauf der Verjährung, insbesondere etwa einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anspruchstellers von der ladungsfähigen Anschrift des Beklagten kein rechtzeitiger Vortrag erfolgt war, ging dies zu Lasten des Beklagten und war der Kläger nicht etwa gehalten, weitere Tatsachen seiner konkreten Ermittlungen darzulegen.


Auch die Kenntnis seiner Ehefrau, welche nach Einstellung der Ausschüttungen im Jahr 2002 den Anlageprospekt genau durchgelesen hatte, musste sich der Kläger nicht nach den Grundsätzen der Wissensvertretung bzw. nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB zurechnen lassen: Zwar war die Anlage im Interesse der gemeinsamen Altersvorsorge erfolgt, allerdings gab es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dieser etwa seine Ehefrau als Wissensvertreter willentlich und bewusst eingeschaltet hatte. Insbesondere ließ sich auch nicht etwa dem Durchlesen in der „Krisenlage der Ausschüttungseinstellung“ eine bewusste Übertragung auf die Ehefrau entnehmen.


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