Wo Werkvertrag drin steht ist manchmal Arbeitnehmerüberlassung drin – das soll sich ändern

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Das Thema flexibler Personaleinsatz ist geliebt und gehasst.

Da es immer wieder neue Blüten treibt, hat das BAG am 12.07.2016 (9 AZR 352 15) zu dem alten AÜG eine Entscheidung getroffen, die aufzeigt, was die Zukunft hinsichtlich flexiblem Personaleinsatz für Sie bereit hält.

Noch passiert nicht viel, wenn die Grundsätze des Werkvertrages nicht so ganz eingehalten werden, sofern der Arbeitgeber der Mitarbeiter im Werkvertrag eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) besitzt.

Ein konkreter Fall stellte sich wie folgt dar: Eine Frau war neun Jahre lang über einen Werkvertrag bei einem Unternehmen aus der Automobilbranche tätig. Innerhalb dieser langen Zeit wurde die Mitarbeiterin immer mehr in das Unternehmen eingebunden und die geforderten Abgrenzungen verwischten sich mehr und mehr. Sie erhielt direkte Weisungen von den Führungskräften der Firma in der sie eingesetzt war, war in das Team integriert und fühlte sich wie eine Stamm-Mitarbeiterin.

Diese „Beziehung“ zwischen Kundenunternehmen und der Frau sah daher eher nach ANÜ aus. Schließlich verklagte die Mitarbeiterin das Unternehmen mit dem Ziel, dass festgestellt wird, zwischen ihr und dem Autobauer sei ein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen.

Aber – Pech gehabt. Der Arbeitgeber der Klägerin war im Besitz einer gültigen Überlassungserlaubnis und somit war das Ganze legale Arbeitnehmerüberlassung, auch wenn ursprünglich eigentlich ein Werkvertrag geschlossen wurde.

Das BAG hat in seinem Urteil vom 12.7.2016 ganz klar gesagt:

  • Die gesetzliche Regelung ist eindeutig.
  • Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher nur dann, wenn keine Erlaubnis vorliegt.
  • Eine analoge Anwendung des Gesetzes kommt nicht in Frage, denn der Gesetzgeber hat ganz bewusst den vorliegenden Fall von der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Arbeitnehmer ausgenommen.

Doch das AÜG wird geändert. Wie sieht die geplante Neuregelung aus?

Es soll künftig mehr Klarheit geben. Weder Ver- noch Entleiher können sich dann noch mit der Erlaubnis zur ANÜ aus der Affäre ziehen. Wenn künftig ein Vertrag als „Werkvertrag“ deklariert wird, darf in der Praxis keine Arbeitnehmerüberlassung gelebt werden.

Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nach dem Gesetzesentwurf nur dann legal und führt nicht zur Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Arbeitnehmer, wenn sowohl eine Erlaubnis vorliegt als auch der Vertrag als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet wird.

Sicher werden das neue AÜG und angrenzende Gesetze Veränderungen bringen. Da es aber für alles eine Lösung gibt, treffen wir uns bestimmt in diesem Blog oder im realen Leben wieder.


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