Wohnungseigentum – Grundstückskauf per Mehrheitsbeschluss (BGH-Urteil vom 18.3.2016)?

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Kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft durch einfachen Mehrheitsbeschluss – das heißt gegen die Stimmen einzelner Wohnungseigentümer – einfach Grundstücke zukaufen?

Entspricht dies noch der ordentlichen Verwaltung?

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18. März 2016 – V ZR 75/15) hatte sich nun mit einer Anfechtungsklage eines Eigentümers gegen einen solchen Beschluss zu beschäftigen.

Im konkreten Fall ging es darum, dass die Eigentümergemeinschaft zu wenig Parkplätze hatte. Für 31 Wohnungen gab es nur 6 Stück! Diese waren in der Teilungserklärung nur ganz bestimmten Wohnungen zugeordnet, also auch nicht für die anderen nutzbar. Die jeweiligen Nutzer bzw. Eigentümer waren von der Stadt aber verpflichtet worden, entsprechende Parkplätze nachzuweisen. Zum anderen hatte die bisher zum kostenlosen Parken genutzte Fläche das Eigentum gewechselt und war der neue Eigentümer verständlicherweise nicht bereit, dies so weiter zu dulden. Er bot Pacht bzw. Kauf an.

Die Eigentümergemeinschaft fasste daher den Beschluss, das Grundstück zu kaufen und Eigentum zu erwerben. Der Kaufpreis von bis zu 75.000 € sollte zu 85 % durch die konkreten Nutzer bzw. bevorteilten Wohneinheiten, zu 15 % durch alle Wohnungseigentümer getragen werden. Hiergegen klagte nun ein betroffener Eigentümer, der dagegen gestimmt hatte.

Er argumentierte, dass der Erwerb von Grundstücken eben nicht mehr zur ordentlichen Verwaltung gehören würde bzw. hab die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht die Beschlusskompetenz.

Hiermit hatte er vor den Gerichten keinen Erfolg.

Die Gerichts und letztlich der BGH akzeptierten den Beschluss. Da hier Rechtsklarheit geschaffen würde und die Stellplätze dringend notwendig seien, würde dies einer ordentlichen Verwaltung entsprechen und könne die Mehrheit der Eigentümer dies beschließen. Auch der Verteilungsschlüssel der Kosten wurde akzeptiert.

Das Urteil ist insofern zu begrüßen, als damit die Wohnungseigentumsgemeinschaft als Ganzes handlungsfähig bleibt. Im Interesse der Mehrheit war dies notwendig. Sicherlich hat der konkrete Verteilungsschlüssel auch geholfen, belastete er die nicht bevorteilten Eigentümer wenig und wertet die Wohnungen der Übrigen durch den an sich zwingend notwendigen Stellplatz auf.

Margit Krönert

Rechtsanwältin für Wohnungseigentumsrecht

Frau Rechtsanwältin Krönert bearbeitet vertieft das Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht. Den theoretischen Kurs für den Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht hat Sie erfolgreich abgeschlossen und bildet sich regelmäßig fort. Die Kanzlei ist neben den Büros in Cottbus und Hoyerswerda bequem über das Internet erreichbar und ist dank moderner Kommunikationsmittel ein Besuch der Kanzlei nicht zwingend notwendig.



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