Erbengmeinschaften werden flexibel: Kündigungen per Mehrheitsbeschluss möglich!

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1. Einführung

Über hundert Jahre lang war die Erbengemeinschaft eingefroren im Zwang zur Einstimmigkeit - und damit praktisch handlungsunfähig. Damit ist es jetzt vorbei: Als Eisbrecher hat der Bundesgerichtshof den Weg frei gemacht. Die Flotte der Oberlandesgerichte erweitert jetzt die Fahrrinne. War bis anhin die Kündigung von Miet-, Darlehens- und Giroverträgen nur möglich, wenn auch noch der letzte Miterbe zugestimmt hatte, reicht heute ein Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft aus.

2. Problemaufriss

Erbengemeinschaften sind dem Gesetzgeber ein Übel. Sie sollen so schnell wie möglich beendet werden. Deshalb kann, so § 2042 BGB, jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Um die Verwaltung zu erschweren, bestimmt das Gesetz, dass die Erben über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen können, § 2040 Abs. 1 BGB. Unter „Verfügung" versteht der deutsche Jurist jede unmittelbare Rechtsänderung (Hochzeits-Merksatz: „Aufheben", „Übertragen", „Belasten" und „Verändern" eines Rechts). Der Zwang zur Einstimmigkeit blockiert jede noch so vernünftige Verwaltung. Denn ein Querulant, der sich aus Prinzip weigert, findet sich in vielen Erbengemeinschaften, die sich ja nicht freiwillig zusammenschließen. Schon ist es vorbei mit der Einstimmigkeit. Alles bleibt, wie es ist. Vermögen wird sinnlos vergeudet.

3. Eisbruch „Mietvertrag"

Die „Kündigung" eines Vertrages ist eine „Veränderung" der Rechtslage und damit eine Verfügung. Deshalb mussten alle Erben einverstanden sein, ehe ein Vertrag gekündigt werden konnte. So sahen es auch die Gerichte in einem krassen Fall, als das Nachlassgrundstück zu einem lächerlichen Spottpreis vermietet war, der nicht einmal die laufenden Kosten deckte. Ein Miterbe stellte sich dennoch gegen die Kündigung. Der Streit ging bis zum Bundesgerichtshof. Der entschied, dass die Kündigung eines Mietvertrages möglich ist, wenn die Mehrheit der Erben dafür stimmt (Urteil vom 11.11.2009, XII ZR 210/05). Diese Entscheidung ermöglichte es der Erbengemeinschaft, sich vom unrentablen Mieter zu trennen und zu zeitgemäßen Konditionen neu zu vermieten.

4. Erweiterung „Giro- und Sparkontovertrag" sowie „Darlehensvertrag"

Die Oberlandesgerichte Frankfurt a. M.  und Brandenburg folgen der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs und erweitern ihren Anwendungsbereich. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. bestätigt die Kündigung eines Darlehensvertrags mit Stimmenmehrheit als rechtmäßig (Oberlandesgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 209.07.2011 - 2 U 255/10). Ebenso entscheidet das Oberlandesgericht Brandenburg für die Kündigung eines Giro- und Sparkontovertrages (Oberlandesgericht  Brandenburg, Urteil vom 24.08.2011 - 13 U 56/10). Beide Gerichte setzen allerdings voraus, dass - selbstverständlich - die Kündigungen wirtschaftlich vernünftige Maßnahmen darstellen. 

5. Fazit

Die neue Richtung in der Rechtsprechung löst Blockaden und verhilft den Erbengemeinschaften zu mehr Handlungsfähigkeit. Es kann jetzt als gesichert angesehen werden, dass jede vernünftige Kündigung durch Stimmenmehrheit der Erbengemeinschaft beschlossen werden kann. Querulanten haben auf diesem Gebiet keine Chance mehr. Ob die Rechtsprechung auch weitere Lockerungen zulassen wird, bleibt - hoffnungsvoll - abzuwarten.  

Der Fachanwalt für Erbrecht berät und hilft. Mit weniger sollten Sie sich nicht begnügen.

info@hilbert-simon.de



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