Wucher: Sittenwidrige Coaching-Verträge kündigen

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Immer öfter locken Coaches, Verkaufstrainer und andere selbsternannte Experten online mit großen Versprechungen: Ein besseres Leben, mehr Einkommen, mehr Erfolg, mehr Verkäufe, ein Unternehmen schneller und erfolgreich aufbauen, etc.

Die Coaches lassen sich ihre Leistung meist sehr gut bezahlen. Teilweise kommen Beträge im fünfstelligen Bereich zusammen. Häufig stellen Kunden fest, dass sie mit den Leistungen nicht zufrieden sind, weil die Erwartungen nicht erfüllt werden oder die Versprechungen nicht eintreten. Es scheint, als würde nur der Coach an dem Vertrag gewinnen und dadurch erfolgreicher werden.

Die Kunden fragen sich, wie sie den Coaching-Vertrag kündigen können. Hier kann mit Hilfe eines Anwalts der Coaching-Vertrag gekündigt werden. Zuletzt hat das Landgericht Stade, einen entsprechenden Coaching-Vertrag für sittenwidrig gehalten und der Kunde musste nicht zahlen. Der Kunde erhielt zudem die bereits gezahlten Beträge zurück.


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Sollten Sie Hilfe benötigen, um einen Coaching-Vertrag zu kündigen, stehen wir Ihnen gerne als kompetenter Berater zur Seite. Kostenlos erhalten Sie eine Ersteinschätzung zu den Erfolgsaussichten, um den Coaching-Vertrag zu kündigen. Sollte eine Chance bestehen, den Vertrag zu kündigen und die gezahlten Beträge zurückzufordern, bieten wir Ihnen unsere Unterstützung an. 


Sachverhalt

In dem Rechtstreit stritt ein Online-Coach, der online eiine Unternehmensberatung anbot, mit seiner Kundin um den Vergütungsanspruch. Die Vergütung wurde auf ca. 30.000 €, zahlbar in zwölf Raten bestimmt. Das Programm beinhaltete laut der Auftragsbestätigung folgende Leistungen des Coachs:

  • Wöchentliche Livecalls (7 Stück)
  • 1:1 Calls auf Abruf
  • WhatsApp-Support
  • Mitgliederbereich
  • Klares Angebot und Kundenprofil
  • Klare Positionierung
  • Frauen im Verkauf + Professionalität nach Außen
  • Lead-Quelle
  • Optimierung und Skalierung des Verkaufsprozesses
  • Mitarbeiter-Recruiting und -Führung

Die Kundin wehrte sich, da der Coach nicht die erforderliche Zulassung zur Durchführung von Fernunterricht besitze und der Vertrag aufgrund eines auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig sei.

Das Gericht gab der Kundin Recht. Sie musste die Vertragsgebühr nicht zahlen und erhielt Ihre Beträge zurück. 


Zur Entscheidung: Der Coaching-Vertrag ist Wucher und sittenwidrig.

Das Gericht nahm an, dass es sich um ein sittenwidriges Rechtsgeschäft gem. § 138 Abs. 1 BGB handelt. „Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht (a.) und außerdem mindestens ein weiterer Umstand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und der objektiven Merkmale als sittenwidrig erscheinen lässt (b.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten hervorgetreten ist. Ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, lässt dies den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten zu (..).“


Wucher: Leistungen überstiegen den marktüblichen Preis um das Zehnfache.

„Bei einer Zahlungsverpflichtung von 26.400 € (netto) für die vom Kläger angebotene Leistung besteht ein besonders grobes auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gem. § 138 Abs. 1 BGB. … die Gegenleistung in Höhe von 26.400 € netto (brutto 31.416 €) übersteigt den Wert der Leistung des Klägers um ein Vielfaches. Die vereinbarte Gegenleistung übersteigt den marktüblichen Preis um ungefähr das Zehnfache.“


Coaching Angebote bleiben hinter dem Angebot anerkannter Ausbildungsstellen zurück.

Das Gericht befasste sich auch mit der Qualität der Ausbildung durch den Coach. Mit einem vernichtendem Ergebnis:

  • Die Leistungen und vermittelten Inhalte an allgemeinen Ausbildungsstellen sind vergleichbar mit den angebotenen Kursinhalten.
  • Das Leistungsangebot wird zudem  konkreter beschrieben und bleibt im Gegensatz zum Coaching nicht hinter allgemeinen Begriffen wage.
  • Der Abschluss an Ausbildungsstellen ist allgemein anerkannter und bietet für die Teilnehmer einen größeren Mehrwert, als eine private Teilnahmebescheinigung, die der Coach den Teilnehmern erteilt.
  • Außerdem können die überwiegende Anzahl der Dozenten der Ausbildungsstellen auf einen staatlich anerkannten akademischen oder beruflichen Abschluss sowie langjährige Berufserfahrung in dem jeweiligen lehrenden Bereich zurückgreifen. Über einen solchen Abschluss verfügte der Coach jedoch nicht.


Es bestehen keine Gründe, die derartige Preise rechtfertigen.

Das Gericht ging auch weiter davon aus, dass es keine Gründe gab, die objektiv rechtfertigen könnten, dass der Coach ein entsprechend hohes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung rechtfertigen könnte. Denn das Gericht kam zu der Überzeugung, dass der Coach die angebotenen Leistungen erbringt, ohne dass ihm hohe Kosten durch Personalaufwand oder außergewöhnliche notwendige Mietzahlungen entstehen.

„Vielmehr erscheint der finanzielle Aufwand durch den Coach bewusst gering gehalten worden zu sein, da Kommunikationsmittel, wie Facebook, Instagram und WhatsApp für den Kontakt genutzt werden, für die keine Kosten anfallen. Auch muss der Kläger für seine Tätigkeit kein Personal unterhalten oder eine Büroinfrastruktur zur Verfügung stellen. 

Ebenso ergibt sich aus den Qualifikationen des Klägers keine Rechtfertigung für eine außergewöhnlich hohe Vergütung. Eine Ausnahme erscheint jedenfalls dann denkbar, wenn ein Anbieter über eine besonders hohe Fachkenntnis und Spezialisierung verfügt, die für die Gegenseite existenziell ist. Eine solche Fachkenntnis ist jedoch bei dem Kläger nicht erkennbar.“ 


Art und Weise des Vertragsschlusses unterstreicht das verwerfliche Verhalten

Da viele Coaches selbst im Verkauf geschult sind, schrecken viele auch nicht zurück, diese Techniken bei Ihren potenziellen Kunden anzuwenden. Viele meiner Mandanten berichten, dass sie nach einem Telefonat mit dem Coach oder dessen Vertriebsmitarbeiter sich unter Druck gesetzt fühlten und sich nachträglich fragen, warum sie überhaupt den Vertrag abgeschlossen haben.

Auch diesen Umstand adressierte das Gericht in seiner Entscheidung.

„Aufgrund des besonders auffälligen Missverhältnis, kann auf die bewusste oder grobfahrlässige Ausnutzung eines die Beklagte in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigenden Umstandes geschlossen werden (BGH, Urt. v. 24.01.2014 – V ZR 249/12; BGH, Urt. v. 19.01.2001, V ZR 437/99)…

Neben dem besonders auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spricht auch der telefonische Vertragsschluss dafür, dass der Kläger die Beklagte bewusst überrumpelte. Es erscheint in dem Bereich von Kleinunternehmen untypisch, dass Verträge mit einem Auftragsvolumen von über 30.000,00 € telefonisch vereinbart werden, ohne dass die Vertragsparteien die Möglichkeit bekommen, das Angebot zu prüfen. Darüber hinaus ist auch kein sachlicher Grund für einen schnellen telefonischen Abschluss eines solchen Vertrages erkennbar.“  


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Foto(s): imc marketing GmbH


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