XI ZR 525/19 BGH gibt Rspr zum Widerruf auf; aber Vorsicht! Fachanwalt berät über Rechtsfolgen!

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BGH gibt bisherige Linie auf

Nachdem der BGH zwischenzeitlich immer neue Tiefpunkte (so ein renommierter anwaltlicher Kollege zur Rspr des BGH) in seiner Rechtsprechung zum Widerrufsrecht erreicht hatte, um mit kaum noch nachvollziehbaren Begründungen Widerrufe von Verbrauchern abzulehnen, nun die Kehrtwende!

Aufgabe der bisherigen Rspr XI ZR 44/18

Mit zwei Urteilen vom 27.10.2020 (XI ZR 525/19 und XI ZR 498/19) gibt der BGH seine Rspr ausdrücklich auf, dass die sog. Kaskadenverweisung (also der Verweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB mit Weiterverweisung nach Art 247 § 6 EGBGB und von dort noch weiter) klar und verständlich ist und die Frist für einen Widerruf damit nicht zu laufen beginnt.

Er beugt sich damit nun endlich dem EuGH C-66/19 im Bereich der Allgemein-Verbraucherdarlehen, also soweit das Darlehen nicht durch ein Grundpfandrecht besichert ist. Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen bleibt der BGH bei seiner Rspr.

Gesetzlichkeitsfiktion entscheidend

Damit kommt es bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen entscheidend darauf an, ob die Widerrufsinformation die Gesetzlichekitsfiktion des Art 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in Anspruch nehmen kann. Dies ist nach BGH XI ZR 525/19 dann nicht der Fall, wenn die Widerrufsinformation über weitere verbundene Verträge (Restschuldversicherung GAP Versicherung KSB, etc) belehrt, die aber im konkreten Fall nicht abgeeschlossen wurden. 

viele Kfz Darlehen widerruflich 

Das führt im Ergbnis dazu, dass zahlreiche Verträge etwa der VW Bank (auch handelnd als AUDI oder SEAT Bank), der Santander Consumer Bank, der FCA Bank (Fiat, Chrysler) oder der RCI Bank (Renault) widerruflich sind.

Achtung bei den Rechtsfolgen!

Allerdings wird der Erfolg durch die Entscheidungen zu den Rechtsfolgen deutlich eingetrübt.

Der BGH entscheidet die in den Instanzen streitige Frage im Sinne der Banken, dass der Wertverlust des Fahrzeugs bei verbundenen Verträgen (Kfz Finanzierung durch eine seitens des Händlers vermittelte Finanzierung) vom Käufer/Darlehensnehmer zu tragen ist und dieser objektiv zu ermitteln ist.

Zudem ist der Darlehensnehmer vorleistungspflichtig, muss also zunächst das Auto zur Verfügung stellen und erhält erst dann seine Leistungen zurück abzgl des Wertersatzes.

Auch hierzu ist mit einer weiteren Entscheiung des EuGH zu rechnen, ob diese Auffassung des BGH zutrifft.

Widerruf dennoch sinnvoll

Ein Widerruf bleibt dennoch wirtschaftlich sinnvoll, wenn die Bank in der Widerrufsinformation ausgeführt hat, dass beim Widerruf nur Zinsen von 0,00 geschuldet sind. Dann führt ein Widerruf zum Verlust des Zinsanspruchs der Bank. 

Weiter ist auch bei einem objektiv zu ermittelten Wertverlust nach Auffassung des Verfassers (ebenso jüngst OLG Frankfurt) nicht der Kaufpreis Ausgangspunkt des Wertverlustes sondern der Kaufpres abzgl der Händlermarge, so dass dies regelmäßig mindestens 10 % des Kaufpreises ausmacht.

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Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht







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