Zahlung für Coronateststellenbetreiber bleiben aus - Anwalt hilft gegen die KV

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Eine Wirklichkeit erreicht nun auch die Medien. Die Corona-Teststellen in Berlin werden offenbar systematisch zugrunde gerichtet. Viele BetreiberInnen warten seit Monaten auf die Erstattung der Kosten durch die dafür zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV). Zwar werden auch aus anderen Bundesländern merkwürdige Erfahrungen mit den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen gemeldet, jedoch trifft es kein Bundesland so schwer wie Berlin.


Zahlungen der KV Berlin an Coronateststellenbetreiber bleiben aus


Zuerst war alles gut…Politik und BürgerInnen waren froh, dass es aufgrund der gesundheitlichen, gesetzlichen und politischen Situation reichlich Teststellen in Berlin gab


Bis zum Bekanntwerden des Millionenbetrugs unseriöser Teststellen erstattete die KV an die seriösen Teststellen problemlos ihre Kosten. Dies wandelte sich nach dem Skandal in ein nicht weniger skandalöses Gegenteil. Obwohl die KV vom Bund die erforderlichen Beträge erhalten hat, zahlt sie diese nicht aus.



Rechtliche Grundlage für die Zurückbehaltung der Gelder


Grundsätzlich richtet sich eine Abrechnungsprüfungen nach:


§ 7a TestV:

  1. (1) Die Kassenärztliche Vereinigung prüft die Plausibilität der Abrechnungen bezogen auf den jeweiligen Leistungserbringer und die jeweilige sonstige abrechnende Stelle nach § 7, einschließlich der abgerechneten Sachkosten nach § 11 und der Kosten nach § 13. Abweichend von Satz 1 prüft die Kassenärztliche Vereinigung die Abrechnungen in Bezug auf die ab dem Monat Juli 2022 erbrachten Leistungen nach § 4a ausschließlich auf


1. die rechnerische Richtigkeit der erforderlichen Angaben in den Abrechnungsunterlagen nach § 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1,

  1.  die Einhaltung der erforderlichen Form nach § 7 Absatz 6 Nummer 2 und
  2.  die Vollständigkeit der erforderlichen Angaben in den Abrechnungsunterlagen nach § 7 Absatz 4 Satz 1.


(2) Die Kassenärztliche Vereinigung hat zusätzlich stichprobenartig im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 und, sofern dazu Veranlassung besteht, gezielte vertiefte Prüfungen der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung der Testungen unter Einbeziehung der lokalen Dokumentation durchzuführen. Für die Durchführung der Prüfung sind die Leistungserbringer und die sonstigen abrechnenden Stellen verpflichtet, der Kassenärztlichen Vereinigung auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Dokumentationen zu übersenden, die für die Prüfung erforderlich sind; hierzu zählt insbesondere die Auftrags- und Leistungsdokumentation nach § 7 Absatz 5 und die Dokumentation nach § 13 Absatz 3 und 4. Die Kassenärztliche Vereinigung ist befugt, die Daten nach Satz 2 für Zwecke der Prüfung nach Satz 1 zu verarbeiten, und kann geeignete Dritte mit der Prüfung beauftragen.


Die Aussetzung der Zahlungen findet sich in Absatz 5:


(5) Während einer Prüfung nach Absatz 1, Absatz 1b oder Absatz 2 können Auszahlungen der Beträge nach § 14 Absatz 1 Satz 3 durch die Kassenärztliche Vereinigung ausgesetzt werden


Die unerhörte Auslegung der TestV durch die KV - Anwalt für Corona-Recht klärt auf


Während der sogenannten vertieften Plausibilitätsprüfung nach Absatz 2 werden in der Praxis die TeststellenbetreiberInnen mit immer neuen Forderungen nach weiteren Unterlagen hingehalten. Sämtliche Fristen werden von der KV bis zum letzten Tag ausgeschöpft. Die Begründungen für angebliche Unregelmäßigkeiten werden dabei immer abenteuerlicher. So wurden zum Beispiel vor Einführung der Testpflicht im letzten Jahr die Teststellen vom Senat aufgefordert, die Testkapazität zu erhöhen. Nun wird die erhöhte Anzahl der getesteten Personen von der KV nicht akzeptiert. Für von Hand ausgefüllte Testformulare der Testpersonen, die lebensnah Fehler aufweisen, wird ebenfalls die Auszahlung verweigert.

Doch auch in Bayern findet sich diese skandalöse Auszahlungspraxis. Bei Eröffnung schlug bei einem Teststellenbetreiber die Anbindung an das technische System um wenige Tage fehl, was die KV Bayern zum Anlass nahm, seit nunmehr acht Monaten „die Plausibilität“ zu prüfen.

Zwar können aufgrund der TestV die Auszahlungen ausgesetzt werden, jedoch erreicht dies in der Zwischenzeit in Berlin einen Auszahlungsstopp von bis zu einem Jahr. So werden ApothekerInnen, HeilpraktikerInnen und Unternehmen in den Ruin getrieben, da diese seit Monaten in Vorkasse gehen müssen und sich zum Teil hoch verschulden. Oder Teststationen werden in großer Zahl geschlossen, obwohl der Gesundheitsminister vor dem „Corona-Winter“ warnt und niemand abschätzen kann, wie die Pandemie sich entwickelt.

Die andere Maßnahme der KV besteht darin, auf Nachfragen und Anfragen überhaupt nicht zu reagieren.

Den TeststellenbetreibernInnen bleibt keine andere Möglichkeit als den Rechtsweg einzuschlagen. Die gerichtlichen Entscheidungen werden mit Spannung erwartet.


Wie können wir als Kanzlei den Teststellenbetreibern helfen?


Mit unserer bundesweiten Erfahrung nehmen wir Kontakt mit den Kassenärztlichen Vereinigungen auf und führen ggf. parallel dazu die notwendigen gerichtlichen Verfahren. Wir kennen die gesetzlichen Grundlagen und stehen für Ihre Rechte ein.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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