Zahlungsengpass wegen Corona: Jetzt teuren Kredit mit Widerruf umschulden

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Die Corona-Pandemie hat in finanzieller Hinsicht dramatische Konsequenzen für viele Menschen. Gerade Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler haben zum Teil empfindliche Einnahmeausfälle zu verkraften. Auch wenn es staatliche Hilfen gibt und laut Finanzminister Scholz in dieser Hinsicht „die Bazooka auf dem Tisch liegt“ – die Konsequenzen für das alltägliche Leben sind vielfach spürbar und enorm.

Wenn es auf der Einnahmenseite Schwierigkeiten gibt, ist es wirtschaftlich sinnvoll die Ausgabenseite in den Blick zu nehmen, um hier zu sehen, wo es Einsparpotential gibt. Dieses Einsparpotential ergibt sich für viele Darlehensnehmer aus einem aktuellen Urteil des EuGH.

Der EuGH hat geurteilt, dass eine Regelung, die in sehr vielen Darlehensverträgen deutscher Banken in der Vergangenheit genutzt wurde, nicht mit dem Europäischen Recht vereinbar ist. Es handelt sich um eine Vertragsklausel, wonach in der Widerrufsinformation eines Darlehensvertrages darauf verwiesen wird, dass die Frist für einen Widerruf zum Laufen beginnt, wenn alle Informationen nach den Angaben in einer bestimmten gesetzlichen Vorschrift, nämlich § 492 Abs. 2 BGB übermittelt sind.

Hier sagt der EuGH, dass das zu unkonkret ist. Der Verbraucher muss sich dann selbst informieren, was in dieser Norm steht. Er muss das verstehen und muss dann die sich für ihn daraus ergebenden Folgen ableiten. Das ist mit der Europäischen Vorstellung des Verbraucherschutzes nicht vereinbart.

Hieraus kann sich die Möglichkeit einer Umschuldung ergeben. Der Widerruf eines Darlehens, der in vielen Fällen nach dem EuGH-Urteil möglich ist, führt zu einer Rückabwicklung des Kredits. 

Diese Gelegenheit kann genutzt werden, ein günstigeres Darlehen abzuschließen und so die monatlichen Zahlungen zu reduzieren.

Es ist momentan noch unklar, wie die Banken mit der neuen Situation umgehen. Ob sie sich außergerichtlich auf eine Lösung der Angelegenheit einlassen oder es auf ein Gerichtsverfahren ankommen lassen, muss sich noch zeigen. Viel hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Unsere Kanzlei informiert Inhaber von Darlehensverträgen kostenfrei über die Möglichkeit eines Widerrufs nach dem neuen EuGH-Urteil. Wir unterstützen Sie auch in der Korrespondenz mit einer Rechtsschutzversicherung, um ggf. die Kostenübernahme für ein Vorgehen gegen die Bank zu erreichen.


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