Zielprämisse 5: Absicherung des biometrischen Risikos Tod/Hinterbliebenenversorgung in der bAV

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Der Todesfall ist eines der drei biometrischen Risiken in der betrieblichen Altersversorgung. Bei der Absicherung eines Todesfallrisikos in der bAV handelt es sich um die Gestaltung der sogenannten Hinterbliebenenversorgung. Es ist ein Risiko, das sinnvollerweise von einem Lebensversicherungsunternehmen getragen wird.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den Todesfallschutz getrennt und losgelöst von anderen Zielen (als reinen Todesfallschutz durch eine Risikolebensversicherung) abzusichern, sinnvollerweise durch einen privaten Vertrag. Hierbei können auch interessante steuerliche Gestaltungen getroffen werden; wenn z.B. der Versicherungsnehmer die zu begünstigende Person ist, kann Steuerfreiheit erreicht werden, da keine Erbschaftssteuer anfällt.

Die Todesfallabsicherung muss also nicht zwangsweise in der betrieblichen Altersversorgung integriert sein. Eine derartige Integration ist auch nicht unbedingt zu empfehlen; im betrieblichen Bereich wird bei versicherungsförmigen Konzepten oder auch der Rückdeckung einer Direktzusage durch ein Lebensversicherungsprodukt der reine Ansparvorgang häufig mit der Risikoabsicherung vermischt, ohne dass im Einzelnen ermittelt werden kann, auf welches Risiko sich der Beitrag aufteilt und ohne gesondert reagieren zu können, wenn zum Beispiel ein Risikoschutz nicht mehr gewünscht wird oder ausschließlich der Risikoschutz aufrechterhalten werden soll.

Bei Durchführungswegen wie der pauschaldotierten Unterstützungskasse oder auch der Direktzusage ist eine Hinterbliebenenversorgung vor allem dann sinnvoll und auch üblich, wenn es sich um Entgeltumwandlung handelt. Hier ist es möglich ohne ein zusätzliches unternehmerisches Risiko einzugehen, die Hinterbliebenenversorgung auf die umgewandelten Beiträge zzgl. Zins als Einmalzahlung zu beschränken. Dies ist fair und sinnvoll.
Im arbeitgeberfinanzierten Bereich regeln Unternehmer die Hinterbliebenenversorgung unterschiedlich. Manche schließen bei diesen Zusagen, auch wenn es sich um Zuschüsse auf Entgeltumwandlungen handelt, eine Hinterbliebenenversorgung aus. Dies wird in diesen Fällen in der Regel unproblematisch von den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen akzeptiert. Andere Unternehmen wiederum vereinbaren als Hinterbliebenenleistung eine Beitragsrückgewähr der Monatsbeiträge, teils mit und teils ohne Zins.
Parallel sollte immer geprüft werden, ob dieser Hinterbliebenenschutz ausreicht, um die Versorgung der Hinterbliebenen ausreichend zu sichern. Anderenfalls empfiehlt sich eine zusätzliche Absicherung im privaten Bereich.

Welche/r Hinterbliebene/n dabei im Einzelfall steuerlich zu begünstigen ist, ist bei allen Durchführungswegen gleich. Es ist der enge Hinterbliebenenbegriff, definiert als Ehegatte/in, unterhaltsberechtigte Kinder, Lebensgefährte/in, früherer Ehegatte/in oder faktische Stiefkinder. Die freie Vererbung ist ebenfalls in allen Durchführungswegen gleichermaßen ausgeschlossen. Im privaten Bereich dagegen, außerhalb der betrieblichen Altersversorgung, ist hinsichtlich der Begünstigten keine Einschränkung gegeben.

Was im Einzelnen die sinnvollste Lösung für das Unternehmen und auch gewünscht ist, ergibt sich durch eine professionelle Beratung, bei der das jeweilige Pro und Contra erörtert und beurteilt wird.

Eine Übersicht zu den einzelnen Zielprämissen finden Sie in den Entscheidungshilfen pauschaldotierte Unterstützungskasse oder versicherungsförmige bAV: https://www.anwalt.de/rechtstipps/entscheidungshilfen-fuer-eine-pauschaldotierte-unterstuetzungskasse-oder-versicherungsfoermige-loesung_181095.html


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