IG Metall will Vier–Tage–Woche; Drohen Massenentlassungen?

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„STAHLBRANCHE - Vier-Tage-Woche und 8,5 Prozent mehr Lohn – IG Metall schockt Wirtschaft und Ökonomen“, lautet die Schlagzeile bei Welt.de vom 07.September 2023. „Mitarbeiter in der Stahlindustrie sollen nach dem Willen ihrer Gewerkschaft weniger arbeiten bei vollem Lohnausgleich. Zudem wird für die Tarifrunde ein Gehalts-Plus von 8,5 Prozent gefordert. All das inmitten einer Krise und teuren Transformation. Ökonomen sprechen von einer Utopie.“ – heißt es in dem Artikel der Welt.de vom 07.Sepember 2023.

Arbeitgeberverband Stahl e.V., Düsseldorf: „Das sich somit ergebende Gesamtvolumen der Forderung von 17,1% überfordert die Leistungsfähigkeit der deutschen Stahlindustrie endgültig und gefährdet sie existenziell.“ Quelle: Presseerklärung des Arbeitgeberverbandes Stahl e.V., Düsseldorf, vom 06. September 2023

Bei ZDF.de vom 6.September 2023 wird die Position der Arbeitgeber wie folgt herausgestellt: „Arbeitgeber: Unternehmen überfordert. Die Arbeitgeber wiesen die Forderungen“ der IG Metall „umgehend zurück. Viele Unternehmen benötigten während der Transformation zusätzliche, hochqualifizierte Arbeitskräfte zum Einfahren der neuen Anlagen zur klimaneutralen Stahlproduktion, teilte der Arbeitgeberverband Stahl mit. Dies sei angesichts des gravierenden Fachkräftemangels in der gesamten Wirtschaft herausfordernd genug. "Eine pauschale Arbeitszeitverkürzung auf 32 Stunden hingegen entzieht den Unternehmen diese dringend benötigte zusätzliche Arbeitskraft." Eine Verkürzung der Arbeitszeit von 35 auf 32 Wochenstunden bei vollem Lohnausgleich führe zu einer Erhöhung der Stundenlöhne um 8,6 Prozent. Zusammen mit der Lohnforderung von 8,5 Prozent ergebe sich ein Gesamtvolumen von 17,1 Prozent. Dies überfordere die Leistungsfähigkeit der deutschen Stahlindustrie und gefährde sie existenziell.“

Steht Deutschland vor betriebsbedingten Massenkündigungen?

Viele Betriebe haben Niederlassungen im Ausland. „Auslandsverlagerungen vom Kerngeschäft“ wird als Alternative in Deutschlands Chefetagen im Detail diskutiert. Rechtlich stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern/Innen den Arbeitsplatz in seiner Niederlassung im Ausland anbieten muss. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage basiert auf einer gefestigten und ständigen Rechtsprechung. Beispielsweise sei auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.09.2015, 2 AZR 3/14, verwiesen. Die Leitsätze des Bundesarbeitsgerichts zu diesem Urteil lesen sich wie folgt: “Die aus § 1 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 KSchG folgende Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung an einem anderen – freien – Arbeitsplatz zu beschäftigen, erstreckt sich grundsätzlich nicht auf Arbeitsplätze in einem im Ausland gelegenen Betrieb oder Betriebsteil des Unternehmens. Eine über die Vorgaben des KSchG hinausgehende „Selbstbindung“ des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in einem im Ausland gelegenen Betrieb des Unternehmens mag sich im Einzelfall aus § 241 BGB, aus § 242 BGB oder aus einem Verzicht auf den Ausspruch einer Beendigungskündigung ergeben können.“ Quelle: Beck-onlie.de

Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Kläger einen Arbeitsplatz im Ausland anzubieten

Das Bundesarbeitsgericht wie folgt klarstellend: „Jedenfalls war die Bekl. nicht verpflichtet, dem Kl. – über die dazu nicht ausreichenden Vorgaben des § 1 Abs. 2 KSchG hinaus – einen Arbeitsplatz in der Türkei zuzuweisen. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehalten, von einem ihm zustehenden Recht Gebrauch zu machen, wenn dies für ihn die Gefahr begründet, einen Rechtsstreit führen zu müssen. Die Pflicht zur Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB verlangt von ihm nicht, die Belange des Arbeitnehmers unter Hintanstellung eigener schutzwürdiger Belange – oder derjenigen anderer Arbeitnehmer – durchzusetzen.“

Keine Verpflichtung zur betriebsbedingten Änderungskündigung

Bundesarbeitsgericht, a.a.O: „Die Bekl. musste dem Kl. einen Arbeitsplatz als Filialleiter in der Türkei auch nicht im Wege der Änderungskündigung anbieten. Eine solche, über die Vorgaben des § 1 Abs. 2 KSchG hinausgehende Verpflichtung folgte weder aus § 241 Abs. 2 BGB noch aus § 242 BGB. Die Bekl. hatte auf ihr Recht, eine Beendigungskündigung zu erklären, nicht verzichtet…Die Bekl. verhielt sich mit der Erklärung einer Beendigungskündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen auch nicht selbstwidersprüchlich iSv. § 242 BGB…“ Quelle: Beck-online.de

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