Zur Verjährung der Ansprüche in Filesharing-Verfahren

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Eine weitverbreitete und oftmals gestellte Frage zum Thema Filesharing lautet, wann die Ansprüche aus der Filesharing-Abmahnung verjähren. Zur Beantwortung dieser Frage ist zwischen den verschiedenen urheberrechtlichen Ansprüchen zu unterscheiden, welche mittels Abmahnung begehrt werden.

Im Internet finden sich für den Rechtssuchenden dabei ungenaue oder gar falsche Informationen, sodass im Folgenden ein Überblick zur Verjährung zusammengestellt wurde.

Allgemein werden mit einer Filesharing-Abmahnung drei unterschiedliche Ansprüche geltend gemacht. Dies sind der Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG, der lizenzanaloge Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG und der Erstattungsanspruch für die Kosten der Rechtsverfolgung gemäß § 97a Abs. 3 UrhG.

Zur Verjährung des Unterlassungsanspruchs

Der urheberrechtliche Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG verjährt nach drei Jahren. Es gilt insoweit die regelmäßige Verjährung gem. der §§ 102 S. 1 UrhG, 195 ff. BGB. Der maßgebliche Zeitpunkt für den Verjährungsbeginn ist die Kenntnis des Anspruchsinhabers von dem Namen und der Anschrift des tatsächlichen Verletzers.

Dies ist in Filesharing-Verfahren regelmäßig der Zeitpunkt, in welchem der Rechteinhaber die Auskunft zur IP-Adresse durch den Provider erhält. Mit Schluss des Jahres beginnt sodann die 3-jährige Verjährungsfrist.

Schadensersatzanspruch

Problematischer ist die Verjährungsfrage bezüglich des Anspruchs auf Schadensersatz. Es ist bisher nicht abschließend geklärt und zwischen den Gerichten umstritten, ob hier auch eine 3-jährige oder gar eine 10-jährige Verjährungsfrist gilt.

Im Ergebnis ist wohl von einer 10-jährigen Verjährungsfrist auszugehen. Dies hat zuletzt das LG Frankfurt a. M., Urteil vom 08.07.2015 – 2-06 S 21/14, entschieden und die Auffassung anderer Gerichte, welche von einer 3-jährigen Verjährungsfrist ausgegangen sind, zurückgewiesen.

Grundsätzlich verjähren urheberrechtliche Schadensersatzansprüche gemäß § 97 Abs. 2 UrhG nach Ablauf von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss desjenigen Jahres, in dem sie entstanden sind.

Im Urheberrecht gibt es jedoch die Sondervorschrift des § 102 S. 2 UrhG. Danach findet § 852 BGB Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung etwas auf Kosten des Berechtigten erlangt hat. Gemäß § 852 BGB verjährt der Anspruch nach 10 Jahren, wenn der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat.

Das LG Frankfurt hat für Filesharing-Verfahren ausgeführt, dass der Teilnehmer der Tauschbörse auf Kosten des Rechteinhabers etwas i.S.v. § 102 S. 2 UrhG erlangt hat.

Der Tauschbörsennutzer greift in rechtswidriger Weise durch die öffentliche Zugänglichmachung der geschützten Werke in den Zuweisungsgehalt des – von dem Rechteinhaber wahrgenommenen – Rechts zur öffentlichen Wiedergabe ein und hat folglich auf dessen Kosten den Gebrauch dieses Rechts ohne rechtlichen Grund erlangt. Da die Herausgabe des Erlangten naturgemäß nicht möglich ist, ist Wertersatz zu leisten. Dieser berechnet sich sodann nach der sogenannten Lizenzanalogie.

Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten

Für den Anspruch auf Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten gilt wiederum die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist dabei jedoch erst die Vornahme der Abmahnung durch den Anspruchsinhaber. Grenzen finden sich jedoch im Rechtsinstitut der Verwirkung.

Fazit

Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten sowie der Unterlassungsanspruch verjährt bereits nach drei Jahren, der Anspruch auf Schadensersatz verjährt hingegen wohl erst nach zehn Jahren.

Auch aus diesem Grund ist bei Erhalt einer Abmahnung immer sorgfältig zu prüfen, was die richtige Verteidigungsstrategie darstellt.

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