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Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit: Welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?

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In Gerichtsverfahren gegen Zurruhesetzungen wegen Dienstunfähigkeit stellt sich ab und an die Frage, ob und inwieweit gesundheitliche Veränderungen, die erst im Anschluss an die Entscheidung über die Zurruhesetzung eintreten, bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen sind. Dabei kann es sich einerseits um gesundheitliche Verbesserungen handeln. Die Beamtin oder der Beamte wird dann einwenden, dass er zum Zeitpunkt der Gerichtsentscheidung nicht mehr dienstunfähig und die Behördenentscheidung deshalb falsch sei, weil sich die Gesundheit wesentlich gebessert habe. Es kann sich aber auch um Verschlechterungen handeln. In diesem Fall wenden Behörden mitunter ein, dass diese Entwicklung ihre Entscheidung über die Zurruhesetzung im Ergebnis bestätige.

Beide Einwände sind unbeachtlich. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist in diesem Punkt eindeutig:

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung kommt es allein auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an.

BVerwG – B.v. 05.11.13 – 2 B 60.13

Wenn zu diesem Zeitpunkt Dienstunfähigkeit bestand, spielen nachträgliche Verbesserungen der gesundheitlichen Situation keine Rolle mehr.

Bay. VGH – B.v. 26.09.2016 – 6 ZB 16.249

Wenn jedoch die Frage der Dienstunfähigkeit, bezogen auf diesen Zeitpunkt umstritten ist, weil z.B. die ärztlichen Gutachten keine eindeutigen Schlussfolgerungen zulassen, und tatsächlich konkrete Umstände vorliegen, die die Dienstunfähigkeit des Betroffenen als naheliegend erscheinen lassen, haben die Gerichte durch Beweisaufnahme zu klären, ob der betroffene Beamte zum maßgeblichen Zeitpunkt (also dem Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung) wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der ihm obliegenden Dienstpflichten dauernd unfähig war.

Die Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht scheidet erst dann aus, wenn die rückblickende, auf den Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids bezogene Klärung der Dienstunfähigkeit im gerichtlichen Verfahren wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls, z.B. weil tatsächlich unmöglich, von vornherein ausgeschlossen ist.

BVerwG a.a.O.

Daraus folgt für einen Beamten, dessen Gesundheit sich im Laufe des Verfahrens stabilisiert, er also nach der Entscheidung über die Zurruhesetzung wieder belastbar und einsatzfähig geworden ist und er seinen Dienst wieder aufnehmen will, dass er vorsorglich – ggf. auch schon während des laufenden Verfahrens – einen Antrag auf Reaktivierung stellen und nicht bloß den Ausgang des Gerichtsverfahrens abwarten sollte.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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