Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung von Sparverträgen durch die Sparkasse Leipzig

  • 2 Minuten Lesezeit

M

Mitte der 90er-Jahre bot die Sparkasse Leipzig ihren Kunden das sogenannte „S-Prämiensparen flexibel“ mit einer variablen Grundverzinsung und jährlich steigenden Sparprämien an.

Die Sparkasse verwendete dabei einen Werbeflyer, in dem unter anderem Folgendes steht:

„Beim S-Prämiensparen-flexibel können Sie einsteigen und aussteigen, wann immer Sie wollen. Sie brauchen sich auf keine Vertragsdauer festzulegen. Bis zu 25 Jahre sind möglich. Sie können ab 50 DM grenzenlos sparen.

Ihr Ertrag steigt Jahr für Jahr. Je länger Sie regelmäßig sparen, desto höher die S-Prämie. Bis zu 50 Prozent auf den jährlichen Sparbetrag, zusätzlich zu den Zinsen … sind für Sie drin.“

Der Werbeflyer enthält außerdem eine Tabelle über 25 Sparjahre, aus der sich unter anderem ergibt, dass die Sparprämie ab dem 15. Jahr 50 % der jährlichen Sparbeiträge ausmacht. Zahlt ein Sparer also 100 Euro monatlich ein, erhält er am Jahresende eine Sparprämie von 600 Euro.

Die variablen Zinsen betrugen damals um die 3 bis 4 %. Heute liegen Sie fast bei Null. Genauer gesagt bei 0,001 %. Daher sind der Sparkasse Leipzig die Sparprämien ein Dorn im Auge. Im Februar versandte sie deshalb massenhaft Schreiben an ihre Kunden, mit denen sie die Sparverträge kündigte, weil es angesichts des Niedrigzinsumfeldes wirtschaftlich nicht mehr vertretbar sei, die Sparprämien über die Mindestlaufzeit hinaus zu bezahlen.

Fraglich ist jedoch, ob die Mindestlaufzeit überhaupt schon erreicht ist. Die versprochenen 25 Sparjahre enden nämlich erst ab 2019. Allerdings handelt es sich bei den Sparplänen nach den Sonderbedingungen für S-Prämiensparen flexibel um Sparverträge ohne feste Laufzeit, die nach § 489 Abs. 2 BGB mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jederzeit gekündigt werden können. Es ist jedoch zweifelhaft, ob diese Sonderbedingungen wirksam in den Sparvertrag einbezogen worden sind, da die Vertragsunterlagen nur auf „Sonderbedingungen für den Sparverkehr“ und nicht auf „Sonderbedingungen für S-Prämiensparen flexibel“ verweisen. Außerdem könnte eine Kündigung angesichts des Versprechens, bis zu 25 Jahre sparen zu können, gegen Treu und Glauben verstoßen. Dies hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem ähnlichen Fall mit Urteil vom 23.09.2015, Az. 9 U 31/15, schon einmal entschieden.

Sparer sollten der Kündigung daher auf jeden Fall widersprechen und die Fortsetzung des Sparvertrages bis zum Ende des 25. Sparjahres verlangen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Kai Malte Lippke

Beiträge zum Thema