870 Anwälte für Widerspruch | Seite 37

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Profil-Bild Rechtsanwältin, Dozentin Nadine Kaus
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Rechtsanwältin, Dozentin Nadine Kaus
Rechtsanwältin Nadine Kaus, Spitzenbergstr. 9, 58540 Meinerzhagen 6708.253689908 km
„Es kommt darauf an!“
Fachanwältin Familienrecht • Fachanwältin Verkehrsrecht • Sozialrecht • Ausländerrecht & Asylrecht • Verwaltungsrecht • Strafrecht • Zivilrecht
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Bei rechtlichen Problemen im Bereich Widerspruch unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin, Dozentin Nadine Kaus
aus 37 Bewertungen Ich hatte ein Anwalt der meine Kohle unterschlagen hat nach einem Verkehrsunfall.Fr.Kaus vertritt mich jetzt in der … (26.03.2024)
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Rechtsanwalt Thorsten Mette
RECHTSANWALT | METTE, Westerfeldstraße 37, 33611 Bielefeld 6713.326886432 km
„Durch Analyse zu einem Konzept und zu einer Lösung bis hin zum Erfolg"
Arbeitsrecht • Werkvertragsrecht • Verwaltungsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Maklerrecht • Öffentliches Baurecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
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Herr Rechtsanwalt Thorsten Mette vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Widerspruch
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Kanzlei Naser Mansour, Meinekestraße 8, 10719 Berlin 6971.5898015035 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Verwaltungsrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Urheberrecht & Medienrecht • Schulrecht
Herr Rechtsanwalt Dipl.-jur. Naser Mansour - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Widerspruch
aus 59 Bewertungen Waren vor ca. 8 Monaten für eine ausführliche Beratung bei Herr Mansour wegen Kündigung. Unglaublicher kompetenter … (17.01.2023)
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Rechtsanwalt Ulf Gothe
Die Müggelsee-Anwälte Rechtsanwälte Kleinmann und Gothe, Bölschestr. 63, 12587 Berlin 6991.4623164104 km
Arbeitsrecht • Wirtschaftsrecht • Sozialrecht • Verwaltungsrecht • Medizinrecht • Betreuungsrecht
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Herr Rechtsanwalt Ulf Gothe ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Widerspruch gerne behilflich
(03.08.2023) Seit über 6 Jahren Kämpfe ich und mein Anwalt gegen die Deutsche Rentenversicherung um Erwerbsminderungsrente. 5 Jahre …
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Kanzlei Helmut Vogt, Lindener Marktplatz 2, 30449 Hannover 6766.8979852162 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Sozialrecht • Verwaltungsrecht • Wirtschaftsrecht • Sozialversicherungsrecht
Herr Fachanwalt und Notar Helmut Vogt ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Widerspruch
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Rechtsanwältin Beate Happold
Anwaltskanzlei Beate Happold, Lupinenweg 9, 89160 Dornstadt 6997.7626887189 km
Ihr Anspruch ist meine Motivation!
Fachanwältin Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht • Beamtenrecht • Umweltrecht • Öffentliches Baurecht • Verfassungsrecht • Schulrecht
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Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich Widerspruch bietet Frau Rechtsanwältin Beate Happold
aus 38 Bewertungen Wir können Frau RA Happold mit bestem Gewissen empfehlen. Die Kommunikation und Beauftragung war unkompliziert, … (28.02.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Widerspruch

Fragen und Antworten

  • Widerspruch: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Widerspruch umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Widerspruch und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Widerspruch: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Widerspruch sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Das Erheben eines Widerspruchs ist im Verwaltungsrecht in der Regel erforderlich, um ein Vorverfahren einzuleiten. Ein Widerspruch ist nur in bestimmten Ausnahmefällen entbehrlich. In bestimmten Bereichen wie im Beamtenrecht oder Wehrrecht gelten zudem spezielle Verfahrensregelungen.

Notwendig für spätere Klageerhebung

Ohne ein durch einen Widerspruch eingeleitetes Vorverfahren ist eine Klage unzulässig. Der Widerspruch richtet sich dabei gegen einen belastenden Verwaltungsakt - z. B. einem Bescheid, der den Abriss eines Hauses verlangt - bzw. die Ablehnung eines Antrags auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts, z. B. dem Nein zu einer beantragten Baugenehmigung oder der Betriebserlaubnis einer Gaststätte. In anderen Bereichen der Verwaltung, wie etwa im Rahmen der Steuerverwaltung oder im Bereich einer Ordnungswidrigkeit ist von einem Einspruch die Rede. Dieser richtet sich etwa gegen einen vom Finanzamt erlassenen Steuerbescheid oder einen Bußgeldbescheid.

Zweck des Widerspruchverfahrens

Der Widerspruch soll es dabei der den Verwaltungsakt erlassenden bzw. verweigernden Behörde ermöglichen, ihre Entscheidung nochmals zu überdenken. Bei gerechtfertigtem Widerspruch erlässt sie einen Abhilfebescheid. Das heißt, der Widerspruch ist erfolgreich. Wenn nicht, erlässt die Widerspruchsbehörde einen Widerspruchsbescheid. Aufgrund dieser nochmaligen Überprüfung einer Entscheidung auf ihre Rechtsmäßigkeit dient das mit dem Widerspruch verbundene Vorverfahren zudem zur Entlastung der Gerichte, da hiervon die Zulässigkeit einer Klage abhängt. Der Widerspruch steht dabei im Einklang mit dem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz.

Form- und fristgerechte Widerspruchseinlegung

Damit ein Widerspruch Erfolgsaussichten hat, muss ihn der sogenannte Widerspruchführer in der richtigen Form und innerhalb der vorgegebenen Frist einlegen. Die dafür notwendige Widerspruchsbefugnis folgt dabei ähnlich wie die Klagebefugnis aus der möglichen Verletzung von Rechten des Widerspruchführers.

Was die Widerspruchsform betrifft, so muss das Einlegen des Widerspruchs schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen, ansonsten liegt ein Formmangel vor und der Widerspruch ist unwirksam. Abgesehen davon reicht es, dass die den Verwaltungsakt erlassende bzw. seinen Erlass ablehnende Behörde am Inhalt des Widerspruchs erkennen kann, dass der Widerspruchsführer eine bestimmte Entscheidung nicht hinnehmen will. Trotz dieser vergleichsweise geringen Anforderungen empfiehlt sich eine Begründung des Widerspruchs, da dies unmittelbar dessen Erfolgschancen betrifft.

Die Widerspruchsfrist für die Einlegung beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies setzt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung voraus. Dazu gehören zumindest Hinweise auf die Art der möglichen Rechtsbehelfe, bei welcher Stelle und in welcher Frist diese dort einzulegen sind. Bei fehlender oder unrichtiger Belehrung verlängert sich die Frist von einem Monat auf ein Jahr seit Zustellung, Verkündung bzw. Eröffnung des Verwaltungsakts gegenüber dem Betroffenen.

Entscheidung über den Widerspruch

Die Behörde kann den Widerspruch ablehnen oder ihm stattgeben, ihm also abhelfen. Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, ist der Klageweg eröffnet. Je nachdem, ob der Kläger mit seiner Klage dabei die Aufhebung oder die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts verfolgt, ist von einer Anfechtungsklage bzw. einer Verpflichtungsklage die Rede.

Wirkung des Widerspruchs

Der Widerspruch verhindert, dass der Verwaltungsakt bestandskräftig und somit unanfechtbar wird.

Außerdem hemmt er dessen Wirkung und somit dessen eventuelle Vollstreckung. Er stellt somit ein Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren dar. Nach Bestandskraft eines Verwaltungsakts ist nur noch dessen Widerruf bzw. dessen Rücknahme möglich.

Zivilrechtlicher Widerspruch

Der geschilderte Widerspruch verwaltungsrechtlicher Art ist nicht mit dem Widerspruch zivilrechtlicher Art zu verwechseln. Er ist anders als im Verwaltungsrecht nicht einheitlich zu betrachten. Das Zivilrecht spricht an unterschiedlichen Stellen von Widerspruch. Im Einzelnen tauchen Widersprüche in folgenden Zusammenhängen auf:

Widerspruch im Zwangsvollstreckungsrecht

Widersprüche spielen im Zwangsvollstreckungsrecht mehrfach eine Rolle.

Einer dieser Widersprüche bezieht sich auf das in der ZPO geregelte Widerspruchsverfahren, welches im Rahmen der Verteilung eine Rolle spielt. Das Verteilungsverfahren kommt zur Anwendung bei der Hinterlegung eines Geldbetrags, der zur Befriedigung der beteiligten Gläubiger nicht ausreicht. Der Widerspruch richtet sich dann gegen den deshalb notwendigen Verteilungsplan. Dieser Widerspruch ist wiederum nicht mit der Drittwiderspruchsklage zu verwechseln, bei der es um die Pfändung von Gegenständen geht, die nicht dem Schuldner gehören.

Ein anderer Widerspruch betrifft den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid im Mahnverfahren. Auf diese Weise kann ein mutmaßlicher Schuldner verhindern, dass ein Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid erhält. Stattdessen kommt es aufgrund des Widerspruchs zu einem Gerichtsverfahren, in dem über den Anspruch entschieden wird.

Ein Widerspruch ist zudem gegen einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung möglich, sofern dem Erlass keine mündliche Verhandlung vor Gericht vorausging. Der Widerspruch kann diese Verhandlung herbeiführen.

Widerspruch im Arbeitsrecht

Im Arbeitsrecht ist der Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber im Rahmen eines Betriebsübergangs gem. § 613a BGB möglich.

Widerspruch im Mietrecht

Im Mietrecht ist ein schriftlicher Widerspruch gegen eine Kündigung zu erheben, damit ein möglicher Härtefall anerkannt wird, der die Kündigung erschwert oder verhindert. Der Vermieter muss auf die dafür notwendige Frist von zwei Monaten vor Ende des Mietverhältnisses sowie der Widerspruchsmöglichkeit an sich hingewiesen haben.

Widerspruch im Markenrecht

Im Markenrecht kann ein Markeninhaber gegen die Eintragung einer anderen Marke in bestimmten Fällen gemäß § 42 Markengesetz Widerspruch beim Patentamt einlegen.

Widerspruch bei falschen Grundbucheinträgen

Ist das Grundbuch unrichtig, kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist oder der dadurch aufgrund einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, einen Widerspruch im Grundbuch eintragen lassen.

(GUE)

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