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Anspruch auf Übersetzung des Arbeitsvertrags?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Verständnisprobleme können unterschiedlichste Ursachen haben. Ein Grund dafür kann beispielsweise die fehlende Sprachkenntnis des Gegenübers sein. Das kann auch im Arbeitsrecht zu Problemen führen, wenn der Angestellte nicht versteht, was im Vertrag steht und daher seine Rechte und Pflichten nicht kennt. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mainz kann aber nicht erwartet werden, dass der Arbeitgeber unaufgefordert den Vertrag übersetzt.

Ein Portugiese wurde in einem Unternehmen als Kraftfahrer eingestellt. Der Arbeitsvertrag wurde nur in Deutsch überreicht und einspruchslos vom Beschäftigten - der die Sprache nicht verstand - unterschrieben. Später stellte sich heraus, dass der Vertrag eine Ausschlussklausel enthielt. Danach sollten Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Der Arbeitnehmer verlangte aber erst im April 2011 gerichtlich seinen Lohn für Dezember 2010.

Das LAG verneinte den Lohnanspruch. Es bestehe keine Pflicht für den Arbeitgeber, den Arbeitsvertrag in die Muttersprache seines Mitarbeiters zu übersetzen. Der Angestellte könne seinen Chef aber darum bitten oder den Vertrag mitnehmen und von einer Person seines Vertrauens übersetzen lassen. Mache er von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch und unterzeichne den Vertrag, falle die Unkenntnis von wichtigen Rechten und Pflichten in seinen Risikobereich. Er müsse sich dann so behandeln lassen, als hätte er den Vertrag nicht durchgelesen. Das gelte auch für die Ausschlussklausel, sodass das Zahlungsverlangen im April 2011 einen Monat zu spät erfolgte. Der Lohnanspruch war daher verfallen.

(LAG Mainz, Urteil v. 02.02.2012; Az.: 11 Sa 569/11)

(VOI)

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