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Attestpflicht ab dem ersten Krankheitstag zulässig?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Der Arbeitgeber kann ohne jede Begründung und ohne einen Verdacht auf Missbrauch der Drei-Tage-Regelung bereits am ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest verlangen. Dauert die Krankheit mehr als drei Tage, kann der Arbeitgeber nach § 5 I 2 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen. Viele Arbeitnehmer nutzen das aus, indem sie freitags und montags plötzlich krank werden und am Dienstag wieder kerngesund in der Arbeit auftauchen. Um diesem Missbrauch vorzubeugen, verlangen viele Arbeitgeber das Attest gemäß § 5 I 3 EFZG bereits ab dem ersten Tag der Krankheit.

Chef verlangt ab dem ersten Krankheitstag ein Attest

Im konkreten Fall meldete sich eine Arbeitnehmerin krank, nachdem ihr Dienstreiseantrag für den betreffenden Tag abgelehnt worden war. Als sie am nächsten Tag wieder zur Arbeit erschien, wies ihr Chef sie darauf hin, dass sein Vertrauen in sie erschüttert sei und er ab jetzt bereits ab dem ersten Krankheitstag ein ärztliches Attest von ihr verlange. Die Frau war jedoch der Ansicht, dass laut geltendem Tarifvertrag erst ab dem dritten Krankheitstag ein Attest verlangt werden könne und die Anweisung daher willkürlich und schikanös sei. Sie verlangte daher gerichtlich den Widerruf der Anweisung.

Rechtmäßige Anweisung des Arbeitgebers

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hielt die Anweisung jedoch für rechtmäßig. Der Arbeitgeber dürfe nach § 5 I 3 EFZG bereits ab dem ersten Tag ein ärztliches Attest verlangen und müsse diese Entscheidung auch nicht begründen. Selbst ein Missbrauchsverdacht sei nicht unbedingt erforderlich, da § 5 I 3 EFZG keine Bedingungen an das Recht knüpfe, früher ein Attest zu verlangen. Seine Angestellte wurde jedoch an dem Tag plötzlich krank, an dem sie zuvor erfolglos eine Dienstreise beantragt hatte. Damit dränge sich der Verdacht auf, dass die übliche Handhabung, erst nach drei Tagen ein Attest vorzulegen, ausgenutzt wurde.

(LAG Köln, Urteil v. 14.09.2011, Az.: 3 Sa 597/11)

(VOI)
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