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Berücksichtigung von Berufserfahrung im öffentlichen Dienst?

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Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

[image]Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) werden Beschäftigungszeiten aus einem früheren Arbeitsverhältnis bei der Stufenzuordnung berücksichtigt, wenn dieses nicht länger als sechs Monate zurückliegt und man bei demselben Arbeitgeber beschäftigt war.

Hat man seine einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber erworben, erfolgt eine Einstufung in Stufe 2 bzw. bei Einstellungen nach dem 31.01.2010 und einer einschlägigen Berufserfahrung von wenigstens drei Jahren in Stufe 3. Der Beschäftigte kann nur dann einer höheren Stufe als der Stufe 3 zugeordnet werden, wenn die Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs erfolgt ist und die frühere Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Im Streitfall war der Kläger beim beklagten Bundesland als beamteter Lehrer tätig. Nach einiger Zeit schied er aus dem Staatsdienst aus und lehrte anschließend an einer privaten Schule. Zwölf Jahre später kehrte er zurück in den Staatsdienst, wo ihn das beklagte Land der Stufe 2 zuordnete. Der Lehrer klagte auf Einstufung in Stufe 5, der er seiner Meinung nach unter Berücksichtigung der Zeit seit seiner Einstellung angehören müsste. Außerdem sei in seinen Augen die Differenzierung bei der Stufenzuordnung von Lehrern, die vor ihrer Einstellung bei demselben Land tätig waren, und Lehrkräften, die von einem anderen Arbeitgeber zum Land wechseln, nicht gerechtfertigt.

Doch das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. Denn § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L soll dem Schutz derer dienen, die früher bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren und bei denen die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses lediglich kurzfristig ist. Insbesondere soll die Vorschrift für Beschäftigte eines anderen Arbeitgebers Anreiz sein, wieder in den öffentlichen Dienst zurückzukehren, wenn dieser nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Denn es wird angenommen, dass diese Beschäftigten die im vorherigen Arbeitsverhältnis erworbenen Kenntnisse nach ihrer Rückkehr in den Staatsdienst schneller im neuen Arbeitsverhältnis einsetzen können als Beschäftigte, die Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber mit anderen Strukturen gesammelt haben.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 23.09.2010, Az.: 6 AZR 180/09 und 6 AZR 174/09)

(HEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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