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Chef will keine Gehaltserhöhung zahlen

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Wurde bei der Vertragserstellung versehentlich der Passus aufgenommen, dass der Mitarbeiter nach sechs Monaten eine Gehaltserhöhung bekommt, muss der Chef sie auch zahlen.

Hat sich der Arbeitgeber für einen neuen Mitarbeiter entschieden, beginnen die Diskussionen um die Höhe des Gehalts. Oft einigt man sich darauf, dass der Beschäftigte während einer sechsmonatigen Probezeit weniger Lohn, aber ab dem siebten Monat Betriebszugehörigkeit eine vertraglich festgelegte Gehaltserhöhung erhält. Doch was passiert, wenn sie der Chef plötzlich nicht zahlen will und sich darauf beruft, dass der Passus mit der Gehaltserhöhung aus Versehen aufgenommen wurde?

Mitarbeiter fordert Gehaltserhöhung ein

Ein Arbeitgeber ließ in seiner Personalabteilung einen Arbeitsvertrag erstellen. Die Sachbearbeiterin nahm dazu eine Vorlage und passte diese auf den neuen Kollegen an. Hierbei vergaß sie, einen Passus zu entfernen, wonach der Mitarbeiter nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit mehr Lohn erhalten sollte. Dabei hatten sich der Chef und der neue Angestellte auf ein festes Gehalt - ohne eine Erhöhung nach der Probezeit - geeinigt. Als der Chef nach sechs Monaten nicht mehr Lohn zahlte, beschwerte sich der Beschäftigte. Sein Arbeitgeber verwies ihn auf das Versehen der Sachbearbeiterin und wollte den Zusatz zurücknehmen. Der Mitarbeiter zog daraufhin vor Gericht und klagte die Zahlung des höheren Lohns - auch für die Zukunft - ein.

Arbeitgeber muss mehr Lohn zahlen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen entschied: Der Arbeitgeber muss die Gehaltserhöhung ab dem siebten Monat Betriebszugehörigkeit zahlen. Denn könnte der Chef den Teil des Arbeitsvertrages, der die Gehaltserhöhung regelt, anfechten, hätte das zur Folge, dass eine Vergütungsregelung ab dem siebten Monat vollständig fehlt. Der Vertrag wäre somit unvollständig. Zurück bliebe dann nur die Klausel, welche die Höhe des Arbeitsentgelts in den ersten sechs Monaten bestimmt. Die ist aber auf einen bestimmten Zeitrahmen beschränkt und kann daher auch nicht als „Lückenfüller" für eine Vergütungsregelung ab dem siebten Monat verwendet werden. Damit war die Klausel mit der Gehaltserhöhung - trotz des Versehens der Sachbearbeiterin - wirksam und Teil des Arbeitsvertrages, was zu einer Zahlungspflicht des Chefs führte.

(LAG Hessen, Urteil v. 28.11.2012, Az.: 18 Sa 594/12)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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