Darf der Chef den Urlaub wegen Elternzeit kürzen?
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Grundsätzlich kann diese Frage eindeutig mit „Ja“ beantwortet werden. Schließlich regelt § 17 I 1 BEEG (Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit), dass der Arbeitgeber den Erholungsurlaub seiner bzw. seines Angestellten für jeden Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen darf. Ansonsten könnte sie bzw. er nach der Rückkehr an den Arbeitsplatz unter Umständen erst einmal monatelang Urlaub machen. Allerdings muss der Chef die Kürzung des Urlaubs ausdrücklich erklären. Wurde das Arbeitsverhältnis jedoch beendet, stellt sich die Frage, ob die Urlaubskürzung überhaupt noch zulässig ist.
Beschäftigte verlangt Urlaubsabgeltung
Eine Angestellte ging nach der Geburt ihres Sohnes für etwas mehr als ein Jahr in Elternzeit. Da Arbeitsverhältnis und Elternzeit gleichzeitig endeten, verlangte die junge Mutter Urlaubsabgeltung für die vergangenen Monate, in denen sie sich zu Hause um ihr Kind gekümmert hatte.
Hierauf erklärte ihr früherer Chef, den Urlaub zwar abzugelten, ihn jedoch nach § 17 I 1 BEEG wegen der Elternzeit zu kürzen. Diese nachträgliche Kürzung des Urlaubsanspruchs hielt die Beschäftigte hingegen für unwirksam. Sie zog daraufhin vor Gericht und verlangte die ungekürzte Abgeltung ihres Urlaubsanspruchs.
Keine nachträgliche Urlaubskürzung
Das BAG (Bundesarbeitsgericht) sprach der jungen Mutter die ungekürzte Urlaubsabgeltung zu.
Zunächst einmal gilt: Obwohl das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht, entsteht ein Urlaubsanspruch. Das ergibt sich vor allem aus der in § 17 I 1 BEEG geregelten Möglichkeit des Arbeitgebers zur Urlaubskürzung. Schließlich kann man nur kürzen, was zuvor bereits entstanden ist.
Kann die junge Mutter oder der junge Vater diesen Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, so ist er gemäß § 17 III BEEG abzugelten. Der Anspruch auf Gewährung von Erholungsurlaub wandelt sich also um in einen Zahlungsanspruch gegen den Chef. Ab diesem Zeitpunkt ist es daher nicht mehr möglich, den Urlaub noch zu kürzen – ein Anspruch darauf besteht schließlich gar nicht mehr. Spätestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses endet also auch die Möglichkeit des Chefs, den während der Elternzeit entstandenen Urlaubsanspruch zu kürzen.
(BAG, Urteil v. 19.05.2015, Az.: 9 AZR 725/13)
(VOI)
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