E-Mail- und Internetzugang für Betriebsratsmitglieder
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[image] Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, dass er den Betriebsratsmitgliedern einen Internet- und E-Mailzugang einrichten lässt. Das gilt jedenfalls, sofern dem keine berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen, entschied das Bundesarbeitsgericht. Denn gemäß § 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz ist er verpflichtet, dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung die erforderlichen Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Ob ein Kommunikationsmittel seiner Aufgabenerfüllung dient, ist dabei Sache des Betriebsrates.
Daher kann er auch für seine Mitglieder die Einrichtung von E-Mail-Adressen verlangen, damit eine externe Kommunikation unter den Betriebsratsmitgliedern oder nicht zum Betrieb gehörenden Dritten möglich ist. Laut der Erfurter Arbeitsrichter stehen die Belange des Arbeitgebers der Einrichtung eines Zugangs für E-Mail und Internet jedenfalls nicht entgegen, wenn alle Betriebsratsmitglieder bereits an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt sind und nur noch der Zugang zum Internet freigeschaltet und entsprechende E-Mail-Adressen eingerichtet werden müssen.
(BAG, Beschluss v. 14.07.2010, Az.: 7 ABR 80/08)
(WEL)
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