EGMR-Urteil – Dürfen Arbeitgeber das Tragen religiöser Symbole verbieten?
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[image]Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in zwei Fällen, die das Tragen religiöser Symbole am Arbeitsplatz betrafen, entschieden. In zwei weiteren Fällen ging es darum, ob Beschäftigte bestimmte Aufgaben aufgrund ihrer religiösen Überzeugungen verweigern dürfen. Insgesamt herrscht für gläubige Arbeitnehmer nun mehr Klarheit. Arbeitgeber sollten künftig genau bedenken, aus welchen Gründen sie religiöse Symbole am Arbeitsplatz verbieten wollen.
Stewardess darf Kreuz offen tragen
Geklagt hatte zum einen eine Stewardess koptischen Glaubens. Ihr Arbeitgeber, British Airways (BA), hatte ihr 2006 verboten, ein Kreuz über ihrer Dienstuniform zu tragen. Alternativ bot BA ihr die Versetzung in einen Bereich an, der das Tragen einer Uniform nicht erfordere. Während britische Gerichte dies für zulässig erachteten, lehnte der EGMR dies ab. BA habe das in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistete Recht auf Religionsfreiheit unzulässig eingeschränkt. Dafür müsse Großbritannien als einer der 47 Unterzeichnerstaaten der EMRK nun geradestehen und der Frau 2000 Euro Entschädigung zahlen. Dabei hatte die Fluggesellschaft bereits 2007 das Tragen von Kreuz und Davidstern allgemein erlaubt. Gläubige Sikhs und Moslems durften außerdem schon davor Kopfbedeckungen tragen.
Sicherheit geht Religionsfreiheit vor
Die weitere Klage einer britischen Krankenschwester, die ebenfalls eine Halskette mit Kreuz während der Arbeit tragen wollte, wurde hingegen abgelehnt. Allerdings nicht, weil dies eventuell die Gefühle von Patienten verletzen könnte. Vielmehr sahen die Richter im Einklang mit dem Arbeitgeber eine echte Verletzungsgefahr. Denn Patienten könnten zum einen nach der offen getragenen Kette greifen und daran ziehen. Zum anderen könnte diese in offene Wunden geraten und diese infizieren, wenn sich die Krankenschwester bei einer Behandlung über eine verletzte Person beugt. Insoweit betonte das Gericht, dass die Religionsfreiheit stets mit vorrangigen Rechten anderer abzuwägen ist.
Arbeitspflicht, obwohl Religion Homosexualität ablehnt
In zwei weiteren Klagen ging es dagegen um die Frage, ob Beschäftigte bestimmte Aufgaben aus religiösen Gründen verweigern dürfen. Zum einen hatte sich eine britische Standesbeamtin geweigert, homosexuelle Paare zu trauen. Ein ebenfalls britischer Sexualberater wollte Mitglieder gleichgeschlechtlicher Beziehungen nicht beraten. Zu Unrecht, wie der EGMR feststellte. Denn die EMRK schütze auch vor Diskriminierungen aufgrund der sexuellen Orientierung. Und insoweit überwiege das Diskriminierungsverbot die Religionsfreiheit.
(EGMR, Urteile v. 15.01.2013, Az.: 48420/10; 59842/10; 51671/10 und 36516/10)
(GUE)
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