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Gehört die Umkleidezeit automatisch zur Arbeitszeit?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Viele Beschäftigte müssen Arbeitskleidung tragen – entweder weil es gesetzlich vorgeschrieben ist oder weil der Arbeitgeber es gern möchte, damit seine Angestellten nach außen hin ein einheitliches Bild abgeben. Beim Umziehen vergehen jedoch stets ein paar Minuten, in denen die Beschäftigten ihrer eigentlichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Arbeitgeber wollen diese Zeit daher in der Regel auch nicht bezahlen. Doch ist die Umkleidezeit wirklich nicht zu vergüten?

Keine Pflicht zum Umkleiden im Betrieb?

Ein Angestellter eines Müllheizkraftwerks war wegen des Umgangs mit Giftstoffen gesetzlich dazu verpflichtet, während seiner Arbeitszeit eine spezielle Arbeitskleidung zu tragen. Die bestand unter anderem aus einem sog. Blaumann, der jeden Tag bei der Arbeit immens verschmutzt und verstaubt wurde.

Weil der Arbeitgeber sowohl eine Umkleidekabine als auch eine Sammelstelle für die verschmutzte Kleidung im Betrieb eingerichtet hatte, zog sich der Angestellte stets in der Umkleidekabine um anstatt in seiner eigenen Wohnung. Er war der Ansicht, dass die Zeiten, die er für das Umziehen sowie den Weg zwischen Umkleidekabine und Arbeitsplatz benötigte, vom Chef zu vergüten seien. Der jedoch verweigerte jegliche Zahlung. Schließlich habe er seine Mitarbeiter nicht mittels Weisung dazu verpflichtet, sich im Betrieb umzuziehen. Vielmehr könnten sie auch schon zu Hause die Arbeitskleidung anziehen – dort müsse er schließlich auch niemanden entlohnen. Der Streit der Parteien endete vor Gericht.

Arbeitgeber muss mehr Lohn zahlen

Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) verpflichtete den Arbeitgeber, nicht nur die Umkleidezeiten, sondern auch die innerbetrieblichen Wegezeiten seines Angestellten gemäß § 611 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu vergüten.

Pflicht zur Benutzung der betriebseigenen Umkleidekabine?

In der Regel macht der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht Gebrauch, indem er seine Angestellten verpflichtet, die betriebsinterne Umkleidekabine zu nutzen. Hier wurde bereits höchstrichterlich geklärt, dass mit dem Umkleiden in der Betriebsumkleidekabine die Arbeitszeit beginnt. Allerdings darf man beim Umziehen nicht bummeln: Man muss sich vielmehr so schnell umziehen, wie es einem – abhängig von der persönlichen Leistungsfähigkeit – möglich ist.

Vorliegend hat der Arbeitgeber jedoch keine Weisung erteilt. Er hatte es seinen Beschäftigten vielmehr freigestellt, sich zu Hause oder in der betriebseigenen Umkleidekabine umzuziehen. Eine Weisung war vorliegend aber auch gar nicht nötig – schließlich kann auch anhand anderer Kriterien geklärt werden, ob die Umkleidezeit zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit gehört, z. B. weil das Tragen der Arbeitskleidung primär dem Arbeitgeberinteresse dient.

Welche Interessen werden mit der Arbeitskleidung verfolgt?

Dient das Tragen der Arbeitskleidung vor allem dem Eigeninteresse des Arbeitgebers, z. B. um gesetzliche Hygienevorschriften einzuhalten, beginnt die Arbeitszeit bereits mit dem Umkleiden im betriebseigenen Umkleideraum.

Anderes kann jedoch gelten, wenn mit dem Umkleiden nicht nur die Arbeitgeberinteressen, sondern gleichzeitig die eigenen Mitarbeiterinteressen erfüllt werden. Das ist etwa der Fall, wenn die Arbeitskleidung unauffällig ist, auch privat getragen werden könnte und bereits zu Hause angezogen werden darf. Dann nämlich muss der Beschäftigte nicht seine eigene Kleidung „abnutzen“, sondern nur die des Arbeitgebers, der oftmals auch noch die Reinigung übernimmt. Der Beschäftigte kann die Umkleidezeit dann nicht vergütet verlangen.

Vorliegend waren die Arbeitskleidung und das Firmenlogo jedoch sehr auffällig. Hinzu kam, dass der während der Arbeit getragene Blaumann stets stark verstaubt und verdreckt war. Damit war es dem Beschäftigten nicht zumutbar, den Arbeitsweg in diesem Zustand mit seinem eigenen Pkw, den er jeden Tag ebenfalls beschmutzen würde, zurückzulegen. Aus dem gleichen Grund wäre auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel – sowohl für den Angestellten als auch für die übrigen Fahrgäste – unzumutbar gewesen.

Damit blieb ihm nur die Möglichkeit, sich tagtäglich erst in der betriebseigenen Umkleidekabine umzuziehen, weshalb bereits die dafür benötigte Zeit als Arbeitszeit zu vergüten war.

Fazit: Weist der Arbeitgeber seine Angestellten an, ihre Arbeitskleidung im Betrieb anzulegen, ist die dafür benötigte Zeit zweifellos Arbeitszeit. Ohne eine entsprechende Weisung muss anhand verschiedener Kriterien festgestellt werden, ob die Umkleidezeit zu entlohnen ist oder nicht. Dient etwa das Tragen der Arbeitskleidung allein oder primär den Interessen des Arbeitgebers, muss dieser die Umkleidezeit vergüten.

(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil v. 23.11.2015, Az.: 16 Sa 494/15)

(VOI)

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