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Geringfügig Beschäftigte / Minijob: Sozialversicherungsbeiträge & Co.

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Wer einen sog. Minijob neben einer hauptberuflichen Tätigkeit ausübt, kann sich Sozialversicherungsbeiträge zumindest für die Nebentätigkeit sparen. Sie werden über einen Pauschalbetrag in der Regel vom Arbeitgeber übernommen. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen der Arbeitnehmer oder Selbstständige bestimmte Beiträge selbst übernehmen muss. Anhand eines aktuellen Falls zeigt die Redaktion von anwalt.de, in welchen Fällen die Beitragspflicht auch für Minijobber bestehen kann.

Wann liegt eine geringfügige Beschäftigung vor?

Die gesetzlichen Vorschriften für eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) gelten für geringfügige – auch selbstständige – Tätigkeiten, bei denen das Arbeitsentgelt 450 Euro nicht übersteigt. Entscheidend ist also die Entlohnung, nicht etwa die Wochenarbeitszeit. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt ist – es sei denn, sie wird beruflich ausgeübt und mit über 450 Euro entlohnt.

Was gilt bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen?

Wird eine geringfügige Beschäftigung neben einem versicherungspflichtigen Hauptberuf ausgeübt, ist sie versicherungsfrei. Dann müssen keine Beiträge für die Arbeitslosen, Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Werden ohne Hauptbeschäftigung mehrere Minijobs ausgeübt, sind diese zusammenzurechnen. Bei mehreren neben dem Hauptberuf ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen ist nur die eine von Letzteren versicherungsfrei. Nicht mit der Hauptbeschäftigung werden kurzfristige Beschäftigungen addiert.

Kann trotzdem eine Versicherungspflicht bestehen?

Eine Neuregelung greift bei Minijobs, die seit dem 01.01.2013 ausgeübt werden. Sie sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Da eine doppelte Beitragserhebung ausgeschlossen ist und der Arbeitgeber bereits die Pauschale zur Rentenversicherung bezahlt, ist vom geringfügig Beschäftigten 2014 nur der Differenzbetrag in Höhe von 3,9 Prozent als Eigenanteil zu bezahlen. Bei Minijobs, die vor dem genannten Stichtag ausgeübt wurden, bleibt es dagegen bei der Versicherungsfreiheit. Anderes gilt nur, wenn das reguläre Monatsentgelt über 400 Euro steigt. Dann besteht wiederum eine Rentenversicherungspflicht.

Ist eine Freistellung von der Rentenversicherungspflicht möglich?

Eine Freistellung von der Rentenversicherungspflicht ist möglich. Hierfür sollte man seinem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass man die Freistellung von der Versicherungspflicht wünscht. Dann muss nur noch der Arbeitgeber den Pauschalbetrag bezahlen, der Eigenanteil des Minijobbers entfällt. Allerdings wirkt sich das dann entsprechend auf seinen Leistungsanspruch aus: Er verliert einen Großteil der Leistungsansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung. Ohne die Befreiung stünden ihm dagegen die vollwertigen Pflichtbeitragszeiten zu.

Was gilt für Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung?

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat mit einem vor Kurzem veröffentlichten Urteil entschieden, dass geringfügig Beschäftigte, die freiwillig in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, für eine geringfügige Beschäftigung neben einer hauptberuflichen Tätigkeit Pflegeversicherungsbeiträge zahlen müssen. Zwar sei eine doppelte Beitragspflicht unzulässig. Allerdings werden die Beiträge zur Pflegeversicherung nicht von der Arbeitgeberpauschale abgedeckt, sodass die Beitragspflicht des Arbeitnehmers bestehen bleibt. Die Entscheidung betrifft ebenfalls Selbstständige, deren Tätigkeit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

(LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.01.2014, Az.: L 2 P 29/12)

(WEL)

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