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Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Ein Vertrag für einen Geschäftsführer einer GmbH erfüllt rechtlich alle Anforderungen eines Dienstvertrages. Er kann auf Grund der in Deutschland geltenden weitreichenden Vertragsfreiheit mit zusätzlichen Rechten und Pflichten ausgestattet werden. Im aktuellen Fall, über den der Bundesgerichtshof (Az.: II ZR 70/09) zu entscheiden hatte, wurde für den Geschäftsführer eine Kündigungsfrist von neun Monaten zum Ende eines Quartals vereinbart. Darüber hinaus wurde zwischen den Vertragsparteien vereinbart, dass die Rechte einer außerordentlichen Kündigung unberührt bleiben würden und einseitig zu Gunsten des Geschäftsführers die für Angestellte geltenden Bestimmungen zum Kündigungsschutz angewendet werden sollten.

Nach innerbetrieblichen Unstimmigkeiten wurde der Geschäftsführer aus seiner Funktion abberufen und erhielt eine fristlose Kündigung. In der ersten Instanz bekam der gekündigte Geschäftsführer Recht und ihm wurde eine hohe Abfindung zugesprochen. Nach dem Veto der GmbH wurde dieses Urteil in der zweiten Instanz aufgehoben. Begründet wurde das damit, dass die aus dem Vertrag stammenden Sonderregelungen nicht wirksam gewesen wären, weil sich diese nicht mit den Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG) vereinbaren ließen.

Der Bundesgerichtshof sah das im Revisionsverfahren anders. Die Bundesrichter sind der Auffassung, dass es keine rechtlichen Normen gibt, die der Vereinbarung eines besonderen Kündigungsschutzes für den Geschäftsführer entgegenstehen. Sie verweisen darauf, dass es sich bei dem Geschäftsführervertrag um einen frei verhandelbaren Dienstvertrag handelt, der der „privatautonomen Gestaltungsfreiheit" unterliegt. Allerdings machten sie gleichzeitig auch darauf aufmerksam, dass Bestimmungen in einem solchen Dienstvertrag für einen GmbH-Geschäftsführer nicht gegen die Satzungen der jeweiligen GmbH verstoßen dürften. Eine Abrede zum Kündigungsschutz für den bestellten Geschäftsführer einer GmbH stehe auch nicht im Widerspruch zum Trennungsgrundsatz, der aus § 38 GmbHG abzuleiten ist.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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