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Stolpersteine im Ausbildungsvertrag

  • 3 Minuten Lesezeit
Ferdinand Mang anwalt.de-Redaktion

Wer die Zusage für den Ausbildungsplatz erhält, hat die halbe „Miete“ schon geschafft. Für die meisten ist der Ausbildungsvertrag dann nur noch „Formsache“. Damit es aber später zu keinen unliebsamen Überraschungen kommt, sollte jeder Azubi den Ausbildungsvertrag vor der Unterschrift genau durchlesen und diese Punkte beachten:

Registrierung des Ausbildungsvertrags

  • Zur Abschlussprüfung wird nur zugelassen, dessen Ausbildungsvertrag von der zuständigen Stelle registriert wurde. Die zuständige Stelle kann eine Innung oder Handelskammer sein.
  • Das Gesetz sieht vor, dass der Ausbildungsbetrieb den Ausbildungsvertrag von der zuständigen Stelle registrieren lassen muss. Der Azubi erhält bei erfolgreicher Registrierung eine von der zuständigen Steele abgestempelte Abschrift als Nachweis.
  • Die Registrierung erfolgt nur, wenn der Ausbildungsvertrag alle vorgeschriebenen Regelungen enthält und der jeweiligen Ausbildungsordnung entspricht, sowie bei unter 18-Jährigen eine ärztliche Bescheinigung zur Erstuntersuchung gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz beigefügt wurde.

Inhalt des Ausbildungsvertrags genau prüfen

  • Der Ausbildungsvertrag regelt verbindlich die vereinbarte Ausbildungsart, wie zum Beispiel die duale Ausbildung, das Ziel der Berufsausbildung und die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll. 
  • Auch legt der Ausbildungsvertrag verbindlich Beginn und Dauer der Ausbildungszeit, die Dauer der Probezeit, die Gliederung der Ausbildung, die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit und welche Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte stattfinden, fest.
  • Weiter wird die Höhe der Vergütung, die Dauer des Urlaubs und unter welchen Voraussetzungen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, bestimmt.
  • Finden sich im Ausbildungsvertrag Hinweise auf geltende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, sind diese Regelungen während der Ausbildung zu beachten. 
  • Im Ausbildungsvertrag wird auch bestimmt, ob der Azubi einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis führen muss.

Nachweise über ärztliche Untersuchungen

  • Jugendliche müssen sich grundsätzlich innerhalb von 14 Monaten vor Ausbildungsbeginn untersuchen lassen. Diese sogenannte Erstuntersuchung dient dem Zweck, um gesundheitliche Risiken kleinzuhalten. Jugendlicher ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
  • Wenn ein Jugendlicher den Nachweis der Erstuntersuchung nicht vorlegen kann, wird dessen Ausbildungsvertrag grundsätzlich nicht registriert.
  • Ein Jahr nach Ausbildungsbeginn muss der jugendliche Azubi sich einer Nachuntersuchung unterziehen und den Nachweis bis zum Ablauf des 14. Monats dem Ausbildungsbetrieb bzw. Ausbilder vorlegen. Versäumt der Azubi diese Frist, darf der Ausbildungsbetrieb den Azubi nicht weiter beschäftigen.

Die Teilnahme an der Berufsschule

  • Nach dem Gesetz ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, jugendliche Azubis für den Besuch der Berufsschule freizustellen. 
  • Erwachsene Azubis sollten im Ausbildungsvertrag vereinbaren, inwieweit deren Berufsschulzeiten angerechnet werden. Denn im Gegensatz zu Jugendlichen darf der Ausbildungsbetrieb Berufsschulzeiten, die außerhalb der regulären bzw. tariflichen Betriebszeiten liegen, nicht als Betriebszeit anrechnen. Ist z. B. eine Betriebszeit von 40 Stunden vereinbart, aber liegen vier Stunden Berufsschulzeit außerhalb der regulären Betriebszeit, so kann der Azubi auf eine 44-Stunden-Woche bei gleicher Vergütung kommen. Daher sollte der Azubi darauf achten, dass im Ausbildungsvertrag die Berufsschulzeiten, die auch außerhalb der regulären Betriebszeit liegen, als Betriebszeit angerechnet werden.
  • Insgesamt darf der erwachsene Azubi zusammen mit Berufsschule und Betriebszeiten nur auf 48 Stunden, der minderjährige Azubi nur auf 40 Stunden kommen.

Unterschrift der Ausbildungsvereinbarung

  • Der Ausbildungsvertrag ist vom Azubi und vom Ausbilder oder vom Unterzeichnungsberechtigten des Betriebs zu unterschreiben.
  • Bei minderjährigen Azubis ist für die Wirksamkeit des Ausbildungsvertrags die Unterschrift der Eltern erforderlich. Ausnahmen liegen vor, wenn die Eltern bereits vorher zugestimmt oder den Azubi ermächtigt haben, einen solchen Vertrag abzuschließen. Hat der Minderjährige den Ausbildungsvertrag zunächst ohne Zustimmung der Eltern allein unterschrieben, können die Eltern aber auch noch im Nachhinein den Vertrag unterzeichnen.

(FMA)

Foto(s): ©Fotolia.com

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