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Verletzung auf Weihnachtsfeier ist Arbeitsunfall

  • 1 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

[image]Verletzen sich Mitarbeiter auf der betrieblichen Weihnachtsfeier, gilt dies nach einem Urteil des Sozialgerichts (SG) Berlin als Arbeitsunfall und ist von der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatten sich einige Mitarbeiter eines Unternehmens zur Weihnachtsfeier in einem Bowlingcenter getroffen. Beim anschließenden Restaurantbesuch stolperte die Klägerin über eine Stufe und brach sich ein Bein, woraufhin sie mehrere Monate krankgeschrieben wurde und sich bei einer dreiwöchigen Kur erholen musste. Doch die zuständige Unfallversicherung verweigerte die Zahlung, da in ihren Augen kein Arbeitsunfall vorlag. Die Feier sei keine offizielle Weihnachtsfeier gewesen, sondern nur eine private, selbst organisierte Veranstaltung einiger weniger, denn es nahmen lediglich 17 von 20 Kollegen teil und auch die Teamleiterin hatte aufgrund der Krankheit ihres Kindes kurzfristig nicht teilgenommen. Außerdem fand die Feier außerhalb der Arbeitszeit statt.

Das SG Berlin sah die Sache jedoch anders: Der Unfall sei als Arbeitsunfall zu werten, denn er sei durchaus der versicherten Arbeit zuzurechnen. Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung seien auch Unfälle im Zusammenhang mit Betriebsfeiern oder Betriebsausflügen versichert. Als Voraussetzung für eine Betriebsfeier gilt, dass hierdurch die Betriebsverbundenheit zwischen den Kollegen und den Vorgesetzten gefördert werden soll. Außerdem muss der Chef die Feier billigen und fördern bzw. die Organisation übernehmen und selbst oder durch Vertreter an der Veranstaltung teilnehmen oder dies zumindest vorhaben. Letztes Kriterium ist die Einladung aller Betriebsangehörigen oder - bei großen Betrieben - einer Abteilung, sodass nicht nur einzelne ausgewählte Mitarbeiter teilnehmen dürfen. Im vorliegenden Fall sah das SG Berlin nach Befragung der Teamleiterin alle Voraussetzungen für eine Betriebsfeier erfüllt.

(SG Berlin, Urteil v. 16.12.2010, Az.: S 163 U 562/09)

(HEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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