BADV - Bodenabfertigungsdienst-Verordnung

Die wichtigsten Fragen zum BADV

  • Was ist die BADV?
    Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung – kurz BADV – schreibt vor, dass auf deutschen Flughäfen zur Durchführung von Bodenverkehrsdiensten – neben dem Dienstleister des Flughafens – maximal nur ein weiterer Anbieter erlaubt ist.
  • Wo findet die BADV Anwendung?
    Die BADV gilt für alle in Deutschland genehmigten Flugplätze, d. h. Flughäfen, Segelflughäfen und Landeplätze, mit gewerblichem Luftverkehr.
  • Was sind Bodenabfertigungsdienste?
    Die Bodenabfertigungsdienste kümmern sich auf einem Flugplatz um die administrative Abfertigung von Gepäck und Passagieren und sorgen so für einen reibungslosen Ablauf von Flügen.
  • Welche Aufgaben haben die Bodenabfertigungsdienste?
    Sie kümmern sich beispielsweise um die Abfertigung von Passagieren und ihrem Gepäck, die Betankung der Flugzeuge, die Fracht- und Postabfertigung sowie um den Transport von Post und Fracht zwischen dem Flugplatz und dem Flugzeug.

Über das BADV

Was ist die BADV und was regelt sie?

Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung – kurz BADV – schreibt vor, dass auf deutschen Flughäfen zur Durchführung von Bodenverkehrsdiensten – neben dem Dienstleister des Flughafens – maximal nur ein weiterer Anbieter erlaubt ist.

In § 1 BADV ist der Anwendungsbereich der Verordnung definiert. Sie gilt für alle in Deutschland genehmigten Flugplätze, d. h. Flughäfen, Segelflughäfen und Landeplätze, mit gewerblichem Luftverkehr.

Die BADV besteht aus insgesamt 13 Paragrafen sowie fünf Anlagen. Sie trat 1997 in Kraft.

Was sind Bodenabfertigungsdienste? 

Was unter dem Begriff Bodenabfertigungsdienste zu verstehen ist, wird in § 2 Nr. 4 definiert. Auf einem Flugplatz kümmern sie sich um die administrative Abfertigung von Gepäck und Passagieren und sorgen so für einen reibungslosen Ablauf von Flügen.

Flugplatzunternehmer, wie z. B. Flughäfen, müssen Selbstabfertigern und Dienstleistern das Durchführen von Bodenabfertigungsdiensten ermöglichen, wie in § 3 Abs. 1 BADV geregelt ist. Selbstabfertiger sind laut § 2 Nr. 6 BADV Fluggesellschaften, die die Abfertigung selbst erbringen.

Welche Aufgaben haben sie?

In § 3 Abs. 2 BADV werden einige Aufgaben der Bodenabfertigungsdienste aufgelistet. Dazu zählt unter anderem

  • die Abfertigung von Passagieren und ihrem Gepäck.
  • die Betankung der Flugzeuge.
  • die Fracht- und Postabfertigung.
  • Vorfelddienste, d. h. Be- und Entladen der Flugzeuge, die Beförderung der Besatzung, der Fluggäste und deren Gepäck.
  • der Transport von Post und Fracht zwischen dem Flugplatz und dem Flugzeug.
Weitere Aufgaben der Bodenabfertigungsdienste sind in Anlage 1 enthalten. Darunter fallen beispielsweise

  • Reinigungs- und Flugzeugdienste, d. h. Innen- und Außenreinigung des Flugzeugs.
  • Bodenverpflegungsdienste in Form von Catering für die Passagiere.
  • Stationswartungsdienste, wie z. B. die Verwaltung von Wartungsmaterial.
Die Auswahl der Dienstleister und der Selbstabfertiger

In § 7 BADV ist festgelegt, wie die Auswahl von Selbstabfertigern und Dienstleistern erfolgt.

  • Die Vergabe von Dienstleistungen muss der Flugplatzunternehmer im EU-Amtsblatt ausschreiben. Er wählt daraufhin den Dienstleister aus (§ 7 Abs. 1 BADV).
  • Der Flugplatzunternehmer kann auch selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne dabei am Auswahlverfahren teilnehmen zu müssen (§ 7 Abs. 2 BADV). 
  • Die Auswahl der Dienstleister muss nach der Anhörung des Nutzerausschusses und gegebenenfalls des Betriebsrates des Flugplatzunternehmers nach objektiven und transparenten Kriterien durchgeführt werden (§ 7 Abs. 3 BADV).
  • Die Dienstleister und die Selbstabfertiger werden für maximal sieben Jahre ausgewählt (§ 7 Abs. 4 BADV).
Weitere wichtige Regelungen

Die BADV enthält einige weitere wichtigen Regelungen hinsichtlich der Bodenabfertigungsdienste.

  • Zugang (§ 9 BADV): Zwischen dem Flugplatzunternehmer und dem Dienstleister bzw. Selbstabfertiger muss ein Vertrag geschlossen werden, um u. a. die Nutzung des entsprechenden Flugplatzgebiets festzulegen. Außerdem muss der Flugplatzunternehmer dafür sorgen, dass der Zugang für Dienstleister oder Selbstabfertiger zu Flugplatzeinrichtungen nicht behindert wird.
  • Aufsicht und Betriebsablauf, Arbeitsschutz (§ 10 BADV): Dienstleister und Selbstabfertiger müssen ihre Arbeit so durchführen, dass der Betriebsablauf auf dem Flugplatz nicht beeinträchtigt wird.