Gehaltsrechner
Das vertraglich vereinbarte Gehalt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist das sogenannte Bruttogehalt. Dieses wird meistens pro Monat ausgezahlt. Allerdings entspricht das brutto gezahlte Gehalt nicht dem Betrag, der dem Arbeitnehmer netto auf seinem Konto gutgeschrieben wird. Abzüge vom Bruttogehalt erfolgen beispielsweise für die Lohnsteuer, die Kirchensteuer, den Kinderfreibetrag oder die Beträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Mit dem Brutto-Netto-Rechner bzw. Brutto Netto Rechner können Angestellte, unter Berücksichtigung der aktuellen Steuer- und Sozialgesetzgebung alle Abzüge ermitteln. Man sieht mit dem Lohnrechner bzw. Gehaltsrechner sofort, was bei der Gehaltsabrechnung vom brutto gezahlten Gehalt netto übrig bleibt bzw. wie hoch die jeweiligen Abzüge sind. Besonders praktisch ist dieser Rechner auch beim Wechsel einer Arbeitsstelle, um für das neue Gehalt eine entsprechende Gehaltsberechnung durchführen zu können.
Neue Rechtsprechung wird berücksichtigt
Zum Ende eines jeden Jahres bzw. zu Beginn des neuen Jahres wird regelmäßig die Steuergesetzgebung geändert. Dies führt zu Änderungen in der Besteuerung des Bruttogehalts und damit in der Gehaltsberechnung. Der Brutto-Netto-Rechner muss immer aktuell bzw. auf dem neuesten Stand sein und es müssen alle steuerlichen Änderungen zeitnah berücksichtigt werden, um mit dem Lohnrechner das richtige Ergebnis, brutto wie netto, zu erhalten.
Brutto-Netto-Rechner/Lohnrechner richtig verwenden
Um als Angestellter zu erfahren, was pro Monat netto vom brutto gezahlten Gehalt übrig bleibt erfolgt die Gehaltsberechnung mit diesem Lohnrechner unter Angabe der wichtigsten Informationen. Der Brutto-Netto-Rechner bzw. Brutto Netto Rechner ist optimal und besonders interessant für die Berechnung des Lohns bzw. Gehalts beim Wechsel einer Arbeitsstelle oder bei Veränderungen des Lohns bzw. Gehalts. Die Berechnung erfolgt sofort online und kostenlos. Als Unternehmer kann man den Rechner bei der Gehaltsabrechnung einsetzen.
Steuerjahr auswählen
Da sich die Steuergesetzgebung meist zum Jahreswechsel ändert, ergibt sich im neuen Jahr häufig ein anderer Betrag beim Gehalt bzw. Lohn. Die Berechnung kann rückwirkend für die Jahre 2014 und 2015 erfolgen, aktuell erfolgt die Berechnung für das Jahr 2016.
Zeitraum der Lohn- bzw. Gehaltszahlung
Meist erfolgt die Auszahlung des Gehalts bzw. Lohns pro Monat. Es kann aber auch das Jahres-, Monats-, oder Tagesbrutto eingegeben und berechnet werden. Die Angabe der Gehälter erfolgt in brutto, nach der Berechnung ist das zu sehen, was netto übrig bleibt.
Individuelles Geburtsjahr angeben
Die Angabe des Geburtsjahres ist für den Altersentlastungsbetrag wichtig, denn anhand des Geburtsjahres wird ermittelt, ab welchem Jahr ein Anspruch besteht. Anspruch auf diesen Altersentlastungsbetrag haben diejenigen Steuerpflichtigen, die vor Beginn eines Jahres 64 Jahre alt geworden sind. Dies führt zu einer Steuerentlastung, die bereits bei der monatlichen Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt wird und nicht erst bei den Abzügen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer.
Kinderfreibetrag auswählen
Der Kinderfreibetrag gehört zum sog. Schonvermögen des Steuerpflichtigen und soll die Existenz eines Kindes bis zum 25. Lebensjahres sichern. Für jedes Kind gibt es einen Freibetrag. Dieser kann aber auch auf zwei Lohnsteuerkarten aufgeteilt werden. In dem Brutto-Netto-Rechner kann der Kinderfreibetrag bzw. die Kinderfreibeträge eingeben werden. Der individuelle Kinderfreibetrag wird vom jeweiligen Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte des Steuerzahlers vermerkt. Dabei ist zu beachten, dass der Kinderfreibetrag nur bei den Lohnsteuerklassen I bis IV berücksichtigt wird. Zunächst werden die Kinderfreibeträge vom Lohn abgezogen, danach wird von der errechneten Steuer der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgezogen.
Steuerklasse wird berücksichtigt
Die Steuerklasse gibt die Höhe des Prozentsatzes der Steuerabzüge an. Die jeweilige Steuerklasse richtet sich nach dem Familienstand, der persönlichen Einkommenssituation und daran, ob es noch Nebenverdienste gibt. In Deutschland gibt es derzeit sechs Steuerklassen. Die individuelle Steuerklasse wird vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte vermerkt.
Steuerklasse I: ledige, geschiedene und verwitwete Arbeitnehmer ohne Kinder
Steuerklasse II: Alleinerziehende mit mindestens einem Kind
Steuerklasse III: verheiratete Alleinverdiener oder Doppelverdiener mit großen Gehaltsunterschieden, Vielverdiener wählt Steuerklasse III, der Wenigerverdienende, meist die Frau, erhält dann Steuerklasse V.
Steuerklasse IV: verheiratete Doppelverdiener mit ähnlichem Einkommen
Steuerklasse IV mit Faktor: Variante für verheiratete Berufstätige
Steuerklasse V: verheiratete Doppelverdiener mit deutlich unterschiedlichem Einkommen, der besser verdienende Ehepartner beantragt die Steuerklasse III, der Geringerverdienende, meist die Frau, erhält die Steuerklasse V.
Steuerklasse VI: angestellte Arbeitnehmer mit Nebenverdienst für den eine weitere Lohnsteuerkarte nötig ist; er erhält automatisch die Steuerklasse VI für den anderweitigen Nebenverdienst
Zuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose
Arbeitnehmer die 23 Jahre oder älter sind und noch keine Kinder haben müssen zur Pflegeversicherung einen Zusatzbeitrag von 0,25 Prozent zahlen. Sind im Lohnrechner bereits Kinderfreibeträge eingetragen, erfolgt die Berücksichtigung automatisch.
Auswahl des Bundeslandes
Der Einkommenssteuersatz ist im gesamten Bundesgebiet - egal ob West oder Ost - gleich, allerdings bestehen sowohl bei der Kirchensteuer als auch bei den Zuschlägen zur Pflegeversicherung Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern.
Kirchensteuer unterschiedlich hoch
Wer in der Kirche ist, ist automatisch kirchensteuerpflichtig. Eine Auswahl ist nötig, da der Kirchensteuersatz in Bayern und Baden-Württemberg nur 8 Prozent, in den übrigen Bundesländern West wie Ost einheitlich 9 Prozent beträgt.
Rentenversicherungspflicht für Arbeitnehmer
In Deutschland gehört die Rentenversicherung zum Sozialversicherungssystem und dient der Alterssicherung, d. h. der Rente der Arbeitnehmer. Angestellte unterliegen grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Selbstständige und alle sonstigen Personen die gem. § 6 Sozialgesetzbuch (SGB) V von der Versicherungspflicht befreit sind, beispielsweise Beamte oder Soldaten.
Krankenversicherung – gesetzlich oder privat
Eine Krankenversicherung dient dazu, finanzielle Folgen von Erkrankungen soweit wie möglich zu begrenzen. In Deutschland gibt es die gesetzliche und die private Krankenversicherung.
Für die gesetzliche Krankenversicherung gilt sowohl die Beitragsbemessungsgrenze als auch die Versicherungspflichtgrenze. Die Beitragsbemessungsgrenze gibt an, bis zu welcher Höhe die Einnahmen des Versicherten einer gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtig sind. Die Versicherungspflichtgrenze gibt an bis zu welcher Höhe der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist. Liegt das Einkommen darüber der, kann der Arbeitnehmer entscheiden, ob für ihn ein Wechsel in eine private Krankenkasse infrage kommt.
Mitglieder einer privaten Krankenversicherung müssen einen individuellen Beitrag zahlen, wobei der Basistarif denselben Schutz umfasst, wie der Schutz der gesetzlichen Krankenkassen.
Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
Seit 1. Januar 2015 gilt in Deutschland für die gesetzliche Krankenversicherung ein einheitlicher Beitragssatz von 14,6 Prozent. Dieser Beitrag wird je zur Hälfte (7,3 Prozent) vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber gezahlt.
Der ermäßigte Beitragssatz von 14 Prozent gilt beispielsweise für Arbeitnehmer die bereits eine Rente beziehen. Auch bei ihnen wird der Beitrag hälftig (7 Prozent) vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber bezahlt.
Alle gesetzlichen Krankenversicherungen verlangen einen Zusatzbeitrag, der im Jahr 2016 durchschnittlich bei 1,1 Prozent liegt. Dieser Zusatzbeitrag ist einkommensabhängig und muss vollständig vom Arbeitnehmer getragen werden.
Weitere Einkünfte bzw. Einträge in der Lohnsteuerkarte
Hierzu zählen Einmalbezüge, wie z. B. Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld. Auch Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit, insbesondere Abfindungen, werden bei der Gehaltsberechnung besonders berücksichtigt. Ebenfalls angerechnet wird der Jahresfreibetrag, der vom Finanzamt auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wird und steuermindernd wirkt.
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Rechtsprodukte zum Gehaltsrechner
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