2019 / CBD-Produkte: erneute Abmahnung von Philipp von Schönfels durch HKMW Rechtsanwälte

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1. Was wird abgemahnt?

Es liegt mir eine weitere wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Kanzlei HKMW Rechtsanwälte aus Köln (dort: RA Malte Mörger) vor. Herr Rechtsanwalt Mörger beanstandet für Herrn Philipp von Schönfels den Vertrieb von CBD-Produkten, ohne über die notwendige Registrierung zu verfügen. Es liege ein Verstoß gegen § 3 UWG und gegen Nr. 9 des Anhangs zu § 3 UWG vor. Nach Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-VO dürften nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel nach Maßgabe der in der Liste festgelegten Bedingungen und Kennzeichnungsvorschriften als solche in den Verkehr gebracht oder in und auf Lebensmitteln verwendet werden.

2. Forderung laut Abmahnung

Rechtsanwalt Malte Mörger fordert, die Rechtsverletzung zu beenden, die eine Wiederholungsgefahr begründe. Zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Vorgegeben wird eine unspezifizierte Vertragsstrafe nach dem neuen Hamburger Brauch.

Außerdem soll der Abgemahnte Auskunft erteilen über Art und Umfang des Vertriebs von CBD-haltigen Nahrungsergänzungsmitteln auf dem Gebiet der BRD, ohne entsprechende Erlaubnis.

Für die Rechtsanwaltskosten gemäß § 12 Abs. 1 UWG wird ein Gegenstandswert von 25.000,00 EUR angesetzt. Es wird allerdings nicht darauf hingewiesen, dass bei einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer Abmahnkosten in Höhe von 1.242,84 EUR entstehen.

3. Verhaltensempfehlung

Auch wenn es für Sie naheliegt, die mit der Abmahnung übersandte vorbereitete Unterlassungserklärung einfach zu unterschreiben, „um die Angelegenheit schnell vom Tisch zu bekommen“, sollten Sie – allein im Hinblick auf die viele Jahre lang ggf. mehrfach drohende Vertragsstrafe von mehreren tausend Euro – sehr große Vorsicht walten lassen. Wahren Sie Ihre Rechte und rufen Sie mich an, noch bevor Sie durch falsche Selbsthilfe Ihr Abmahnungsverfahren derart verschlechtert haben, dass ich für Sie nichts mehr tun kann und Sie über dreißig Jahre unter einer nahezu unkündbaren Unterlassungserklärung leiden.

  • Unterlassen Sie den direkten Kontakt mit HKMW oder mit Herrn Malte Mörger, ohne sich vorher beraten zu lassen.
  • Geben Sie ohne fachanwaltliche Beratung keine mündlichen oder schriftlichen Erklärungen ab, vor allem nicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.
  • Das Internet ist ein tückischer Ratgeber. Sie haben keine Sicherheit, dass die dort vorgehaltenen Informationen richtig oder auch nur vollständig sind, auch nicht, wenn sie von einem Rechtsanwalt stammen.
  • Geben Sie ohne vorherige fachanwaltliche Beratung keine Auskünfte und überweisen Sie kein Geld.

4. Warum gerade Rechtsanwalt Dr. Ole Damm?

Ein Fachanwalt wie ich ist nicht notwendigerweise teurer als der Allgemeinanwalt „um die Ecke“. Ich habe aber aufgrund meiner Spezialisierung eine deutlich höhere Erfahrung im Umgang mit Rechtsfällen aus dem Wettbewerbsrecht. Ich bin sowohl Fachanwalt für IT-Recht als auch Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz. Das Fernabsatzrecht, also der Verkauf von Waren und Dienstleistungen im Internet, und das Wettbewerbsrecht sind damit ein zentraler Bestandteil meiner Arbeit.

Übrigens: Bei Bedarf prüfe ich auch Ihren Onlineshop oder Ihr Verkäuferkonto auf einer Internethandelsplattform auf weitere Verstöße.

Rechtsanwalt

Dr. jur. Ole Damm

Fachanwalt für IT-Recht

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV Rheinland)


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