4 zwingende vertragliche Klauseln für die Absicherung gegen den Insolvenzfall des Kunden.

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Bei der Insolvenz eines Kunden bzw. Vertragspartners droht Lieferanten schlimmstenfalls ein kompletter Forderungsausfall.

Wurde die vertraglich geschuldete Ware bereits geliefert aber noch keine (An)Zahlung geleistet, kann durch ein Insolvenzereignis ein nachhaltiger wirtschaftlicher Schaden entstehen. 

Im Extremfall führt der Forderungsausfall auch zu einer nachgelagerten wirtschaftlichen Schieflage beim Lieferanten / Vertragspartner.

Umso wichtiger ist es, eine Absicherung über vertragliche Klauseln - direkt im Vertrag oder über AGBs - mit dem jeweiligen Kunden / Vertragspartner zu vereinbaren.

Sie sollten daher Ihre vertraglichen Regelungen mit Ihren Kunden prüfen und zumindest eine der nachfolgenden Klauseln (auch abhängig von der Art der Lieferung) in den Vertrag einbeziehen.


1. Einfacher Eigentumsvorbehalt

Eine effektive Sicherung der eigenen Rechtsposition bei einer Warenlieferung ist die wirksame Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts.

Der einfache Eigentumsvorbehalt (Legaldefinition in § 449 Abs. 1 BGB) zeichnet sich dadurch aus, dass der Käufer zwar den Besitz an der Ware erhält, das Eigentum jedoch noch beim Verkäufer verbleibt.

Erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises geht das Eigentumsrecht sodann an den Käufer über.

Der Eigentumsvorbehalt begründet über das Eigentum ggü. dem Insolvenzverwalter ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO, was zur Herausgabe der gelieferten Ware berechtigt.

Ein besonderer Punkt ist, dass der Eigentumsvorbehalt rechtswirksam in die Vertragsbeziehung Eingang finden muss. Sofern dies nicht der Fall ist, dürfte dies spätestens in einem Insolvenzverfahren bei der Auseinandersetzung mit dem Insolvenzverwalter zu Tage treten.


2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Ein einfacher Eigentumsvorbehalt hilft als Schutzinstrument nicht weiter, wenn der Kunde die Ware weiterverkauft bzw. bereits weiterverkauft hat. 

Bei solchen Vertragsbeziehungen (wenn der Weiterverkauf abzusehen bzw. bereits genehmigt ist) ist ein sog. verlängerter Eigentumsvorbehalt in den Vertrag mit aufzunehmen.

Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt ist eine vertragliche Vereinbarung, bei der sich der Verkäufer nicht nur das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehält, sondern den Käufer gleichzeitig ermächtigt, die unbezahlte Ware weiter zu veräußern. Der Käufer tritt ihm dafür im Gegenzug die Kaufpreisforderung ab, die er seinerseits durch die Weiterveräußerung erlangt.

Über die Konstruktion des verlängerten Eigentumsvorbehalts kann sowohl ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO als auch ein Ersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO im Insolvenzfall geltend gemacht werden.


3. Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Ein noch stärkeres Sicherungsrechte für den Insolvenzfall bietet der erweiterte Eigentumsvorbehalt.

Bei einem erweiterten Eigentumsvorbehalt geht das Eigentum an allen Waren erst dann über, wenn alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vollständig erfüllt (quasi ein "Eigentums-Generalvorbehalt").

Auch über einen erweiterten Eigentumsvorbehalt können Aussonderung und Ersatzaussonderung eingefordert werden.


4. Herstellungs-, Vermischungs- und Verarbeiterklauseln

Werden die gelieferten Waren beim Kunden verarbeitet, sind zwingend sog. Herstellungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsklauseln in den Vertrag aufzunehmen.

Eine solche wirksame vertragliche Klausel führt dazu, dass der Lieferant Teileigentümer des mit der gelieferten Ware neu hergestellten Produkts des Kunden wird. Damit hat der Lieferant (zumindest) einen Anspruch auf einen Teil des Verkaufserlöses, den der Kunde beziehungsweise der Insolvenzverwalter im Insolvenzfall erzielt.

Hierdurch erhält der Lieferant ein Teilersatzaussonderungsrecht nach § 48 InsO, was ihm eine bevorzugte Gläubigerstellung vor Insolvenzgläubigern nach § 38 InsO einbringt.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Insbesondere erheben die beschriebenen "vertraglichen Sicherungskonstellationen" keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 

Gerne stehe ich Ihnen als Fachanwalt bei Fragen rund um das Insolvenzrecht und die Vermögenssicherung zur Verfügung und will Sie bei Ihren rechtlichen Anliegen und Problemen unterstützen.


Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub


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