Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

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Der Geschäftsführer ist Organ der Gesellschaft. Er wird als Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung bestellt. Davon streng zu unterscheiden ist der Geschäftsführerdienstvertrag bzw. das Anstellungsverhältnis. Die Bestellung zum Geschäftsführer ermächtigt ihn, die Gesellschaft zu vertreten. Der Dienstvertrag regelt u.a. die Bezahlung der Tätigkeit.
 
Möchten sich die GmbH-Gesellschafter von einem Gesellschafter-Geschäftsführer trennen, muss dieser abberufen und der Dienstvertrag gekündigt werden. Dies sind 2 voneinander unabhängige Schritte. Teilweise gibt es sog. Koppelungsklauseln in Dienstverträgen, wonach die Kündigung des Anstellungsverhältnisses automatisch mit der Abberufung erfolgt. Wenn eine solche Klausel nicht vorhanden ist, muss neben der Abberufung auch der Dienstvertrag gekündigt werden.
 
Dies wird von den betroffenen Gesellschaftern gerne übersehen, gerade in kleineren GmbHs, bei denen die Gesellschafter mit den Regelungen des GmbH-Rechts nicht sonderlich gut vertraut sind.
 
Wird der Geschäftsführer lediglich abberufen, darf er zwar die GmbH nicht mehr vertreten und damit nicht mehr als Geschäftsführer der GmbH auftreten, hat aber Anspruch auf seine Vergütung. Dies kann teuer werden, da in den Dienstverträgen häufig neben dem Grundgehalt auch die Überlassung von Fahrzeugen, Pensionszusagen, etc. geregelt ist.
 
Es ist daher für eine GmbH und deren Gesellschafter wichtig zu wissen, dass in der Regel auch die Kündigung des Anstellungsvertrages erforderlich ist, wenn diese einen Geschäftsführer loswerden wollen.
 
Wichtig ist zudem, dass die Abberufung in der Regel jederzeit und ohne Grund erfolgen kann, im Geschäftsführerdienstvertrag aber häufig längere Kündigungsfristen vereinbart sind, d.h. auch wenn der Geschäftsführer unmittelbar nach der Abberufung seines Amts enthoben ist, hat er Anspruch auf sein Gehalt, den Dienstwagen, Pensionszusagen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Außer im Dienstvertrag ist anderes geregelt.
 
Voraussetzung für die ordentliche Abberufung ist in der Regel ein Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter. Welche Mehrheiten erforderlich sind, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag der GmbH.
 
Ein Geschäftsführer, der zugleich Minderheitsgesellschafter ist, kann in der Regel problemlos ordentlich abberufen werden, wenn ihm nicht durch die Satzung eine Sperrminorität eingeräumt ist. Bei einem beherrschenden Gesellschafter, der über 50% des Stammkapitals hält, ist eine Abberufung ohne wichtigen Grund nicht möglich, da gegen diesen kein Mehrheitsbeschluss gefasst werden kann. Er darf bei der Beschlussfassung mitstimmen.
 
Anders ist dies aber bei einer Abberufung aus wichtigem Grund. Liegt ein wichtiger Grund vor, kann auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der eine Mehrheitsbeteiligung an der GmbH hält, abberufen werden. Denn bei einer Beschlussfassung über seine eigene Abberufung aus wichtigem Grund hat er ein Stimmverbot.
 
Ein wichtiger Grund, der zur Abberufung des Geschäftsführers gegen seinen Willen ermächtigt, liegt z.B. vor, wenn
 
 - das Verbleiben des Geschäftsführers in seinem Amt für die GmbH unzumutbar ist,

- der Geschäftsführer unfähig ist, die Geschäfte zu führen,
 
 - der Geschäftsführer eine grobe Pflichtverletzung begangen hat,
 
 - Bilanzen manipuliert wurden,
 
 - Steuern hinterzogen wurden,

- der Geschäftsführer private Kosten aus dem Vermögen der GmbH bezahlt hat,
 
 - den Gesellschaftern keine Auskünfte erteilt werden, obwohl diese von ihrem       Auskunftsrecht Gebrauch machen,
 
 - der Jahresabschluss verspätet aufgestellt wird,

- Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot oder geschäftsschädigendes Verhalten vorliegen,

- uvm.


Wenn sich der Gesellschafter-Geschäftsführer gegen eine Abberufung aus wichtigem Grund zur Wehr setzt, muss die GmbH die Pflichtverletzung beweisen. Die Beweislastverteilung ist in diesem Fall für die Gesellschaft ungünstig, für den Geschäftsführer günstig. Lässt sich der wichtige Grund nicht sicher beweisen, weil Aussage gegen Aussage steht, wird der Geschäftsführer, der Anfechtungsklage gegen den Gesellschafterbeschluss erhebt, obsiegen. Dies schafft Verhandlungsspielraum für eine außergerichtliche Einigung für den Geschäftsführer. Er kann dadurch ggf. die Zahlung einer Abfindung erreichen.
 
Wichtig ist des Weiteren, dass der Abberufungsbeschluss ohne Fehler gefasst werden muss, d.h. die Gesellschafterversammlung muss ordnungsgemäß einberufen worden sein und die Beschlussfassung muss wirksam sein, indem die Vorgaben des Gesellschaftsvertrages und GmbH-Rechts eingehalten werden. Unterlaufen den Gesellschaftern hierbei Fehler, wird das Gericht ebenfalls die Unwirksamkeit der Abberufung feststellen.
 
Auch bei einer Abberufung aus wichtigem Grund ist eine Kündigung des Anstellungsvertrages erforderlich. Dessen Kündigung erfolgt ebenfalls außerordentlich mit sofortiger Wirkung.
 
Auch hier werden häufig Fehler gemacht, weil die Gesellschafter zu lange abwarten.
Bei einer fristlosen Kündigung des Dienstverhältnisses muss die Frist des § 626 Abs.2 BGB eingehalten werden, d.h. die Kündigung muss innerhalb von 2 Wochen, nachdem die zur Kündi­gung be­rech­tig­ten Ge­sell­schaf­ter von dem Kündi­gungs­sach­ver­halt Kennt­nis er­langt ha­ben, ausgesprochen werden. Daran fehlt es häufig. Hier haben gekündigte Geschäftsführer gute Chancen, die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen.
 
GmbH-Gesellschafter sollten darauf achten, nicht zu lange zu warten, wenn sie von einem wichtigen Grund Kenntnis erlangen.
 
Allerdings sollte die Abberufung eines Geschäftsführers gut vorbereitet werden, damit die Abberufung auch Bestand hat, wenn der Geschäftsführer diese gerichtlich überprüfen lässt. Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten sind in der Regel sehr kostspielig. Wenn eine Gesellschaft eine Gesellschafterstreitigkeit nicht vermeiden kann, sollte sie alles unternehmen, dass eine solche Streitigkeit zu ihren Gunsten ausgeht und nicht an Fehlern scheitert, die leicht vermieden hätten können. Eine gute Vorbereitung und das richtige Timing erhöhen die Chancen, einen Gesellschafterstreit zu gewinnen, erheblich.


Achtung!!! Der Rechtstipp dient lediglich der Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Sachverhalte variieren und bereits kleine Änderungen oder Abweichungen führen zu komplett anderer juristischer Beurteilung. Wenn Sie konkreten Beratungsbedarf haben, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.


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