Abfindung & Steuern

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Muss die Abfindung versteuert werden?

Ja, der Arbeitgeber muss die Abfindung für den Arbeitnehmer in vollem Umfang mit der Lohnsteuer versteuern.

Es besteht jedoch die Möglichkeit, mittels einer sogenannten 1/5-Regelung nach §§ 34, 24 EStG die Steuerbelastung zu verringern.

Die steuerliche Berücksichtigung ergibt sich teilweise schon aus dem Namen.

Die 1/5-Regelung bedeutet, dass die Steuer vollständig in dem Jahr fällig wird, in dem die Abfindung beim Arbeitnehmer eingegangen ist.

Die Steuer wird dabei aber so berechnet, als wäre sie auf 5 Jahre verteilt jeweils zu 1/5 eingegangen.

Es bleibt aber dabei, dass die Steuer im Jahr des Zuflusses anfällt und nicht auf 5 Jahre verteilt wird.

Ein Steuervorteil ergibt sich zumeist vor allem für den Normalverdiener, wohingegen Spitzengehälter meist zu keinen steuerlichen Vorteilen führen.

Die steuerliche Begünstigung von Abfindungen nach §§ 24, 34 EStG beruht auf dem Gedanken der Steuergerechtigkeit.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung zahlt, dann fließen dem Arbeitnehmer in einem steuerlichen Veranlagungszeitraum Einnahmen zu, die sich bei normalem Verlauf über mehrere Jahre verteilt hätten.

Diese Einnahmen hätten dann einer geringeren Steuerprogression unterlegen.

Durch die Steuerbegünstigung soll der Progressionsnachteil gemindert werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften nur erfüllt, wenn die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindung dazu führt, dass der Steuerpflichtige in dem entsprechenden Kalenderjahr insgesamt über höhere Einkünfte verfügt, als er bei der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erzielt hätte.

Eine Zusammenballung ist dann gegeben, wenn die im Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung verdienten Löhne und Gehälter, die Abfindung und ggf. weitere Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, beispielsweise einem nachfolgenden Arbeitsverhältnis oder Arbeitslosengeld, insgesamt das Einkommen des Vorjahres übersteigen.

Und was ist mit Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Krankenversicherung?

Sozialversicherungsrechtlich ist eine Abfindung eine einmalige Geld- oder Sachleistung, mit der Rechtsansprüche abgelöst werden.

Wird die Abfindung also als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt, fallen keine Sozialabgaben an.

Die Abfindung ist sozialabgabenfrei, weil es sich dabei nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV handelt.

Auf die Abfindung wird damit nur die Lohnsteuer erhoben.

Dem Arbeitnehmer bleibt von einer Abfindung damit wesentlich mehr, als wenn der Betrag als Gehalt/Lohn ausbezahlt worden wäre.   


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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