Abgasskandal: Händlern und Herstellern steht keine Nutzungsentschädigung zu

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Schon ABBA sangen einst „The winner takes ist all“ und so sieht's aus! Rechtsanwalt Torsten Schutte aus Berlin streitet konsequent um Pkw-Rückgabe und Schadensersatz mit VW, den Konzerntöchtern und deren Händlern. Er ist der Meinung: „Händlern und Herstellern steht keine Nutzungsentschädigung zu“.

Schutte fährt aktuell gut mit einer „Keine-Kompromisse-Strategie“: „Warum sollte ein Autobesitzer, der offensichtlich betrogen wurde, dafür zahlen, teils über Jahre ein Auto genutzt zu haben, das in dieser Form gar nicht hätte zugelassen werden dürfen? VW und die Konzerntöchter nutzen die Nutzungsentschädigung als Vehikel zur Schadensminimierung und immer mehr Gerichte machen dem einen Strich durch die Rechnung!“

Statt Nutzungsentschädigung lieber in die Berufung, statt Vergleich lieber ein Urteil: Hauptsache der Mandant bekommt alles. Schutte: „Deswegen treten wir an – vergleichen sollen andere!“ Für den Mandanten bedeutet das: Die Aufrechnung der verpassten Zinsen gegen den Nutzungsanspruch durch gefahrene Kilometer fällt aus. Hier bekommt „Schadensersatz“ wieder eine Bedeutung.

Schutte hatte als Anwalt schon das Verfahren geleitet, das jüngst vor dem OLG Hamm (28 U 232/16) in mündlicher Verhandlung zur Total-Schlappe für einen Audi-Händler wurde. Nun der nächste Streich: Am 29. Januar sollte es eigentlich vor dem OLG Hamm in einer Berufungsverhandlung um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages gehen. Auch hier wollte der Berliner Fachanwalt für Verkehrsrecht die Kammer überzeugen, dass VW- oder Audi-Besitzer ihrem Händler keine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen.

Zur Verhandlung kommt es – wieder mal – nicht: Die gegnerische Partei zahlte inzwischen die gesamte Klageforderung und die gesamten Kosten des Verfahren. RA Schutte: „Damit ist der Rechtsstreit abgeschlossen! Zwar gibt es kein abschließendes Urteil, aber wir haben das gewünschte Ergebnis. In der Sache dürfte nach zwei offensichtlich deutlich gewonnen Verfahren der Weg über das OLG Hamm von VW-Händlern gemieden werden! Hier kommt man nicht weiter.“

Vor dem Landgericht Hanau wollte Schutte mit der VW AG selbst die juristischen Klingen kreuzen. Zum Aktenzeichen konnte ein „maximales Ergebnis“ für den klagenden Autobesitzer erwartet werden, immerhin hatte das Gericht nach Schuttes Vortrag dessen Rechtsauffassung geteilt, dass die Beklagte VW AG erstens sittenwidrig handelte und zweitens sich der Vorstand dieses Handeln auch zurechnen lassen muss, aus Compliancegründen. RA Schutte: „VW hat die komplette Klageforderung überwiesen – auch dies ein vollständiger Sieg.“

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