Abiturprüfungen 2020 – Teil 4 – Abiturprüfungstermine stehen nun fest

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In Teil 1 der Artikelserie haben wir über die Überlegungen und Verfahrensstände zu den Planungen für den Abiturjahrgang 2020 berichtet, mit Stand zum 13. März 2020: https://www.anwalt.de/rechtstipps/abiturpruefungen-werden-sie-verschoben-folgen-fuer-studium-und-ausbildungen-teil_164237.html

Teil 2 beschäftigte sich sodann mit den festgelegten Terminen und Planungen der Bundesländer per 22. und 23. März 2020: https://www.anwalt.de/rechtstipps/abiturpruefungen-verschiebungen-wegen-corona-teil_164937.html

Teil 3 der Serie beschäftigte sich mit der Diskussion eines eventuellen „Corona-Abiturs“, eines lediglich Durchschnittsnoten-Abiturs ohne Abiprüfung: https://www.anwalt.de/rechtstipps/abiturpruefungen-wegen-corona-teil-durchschnittsnoten-abitur-ja-oder-nein_165030.html

Dieser Teil der Artikelserie informiert nun über die Beschlüsse, die für die Abiturprüfungen getroffen worden sind. 

Nach etwas Hin und Her wurde nun beschlossen, dass in wohl allen Bundesländern das Abitur mit regulären Prüfungen wie bisher stattfindet, nur leicht zeitlich verlegt und unter Einhaltung der gesundheitlichen Corona-Hygieneregeln (2 Meter Abstand, maximal 10 Schüler/innen pro Raum, Prüfungs- und Sanitärräume müssen vorher gereinigt werden, Desinfektionsmittel sollen bereit stehen, Prüfungen jeweils um 15 Minuten gestaffelt begonnen, damit sich die Schüler und Schülerinnen nicht begegnen müssen beim Ankommen und Verlassen der Prüfungsräume). 

Zudem werden mehr Nachschreibetermine dieses Jahr angeboten als früher, im Mai und im Juni. Damit dürfte jeder Schüler und jede Schülerin auch nach Abklingen des Coronavirus wie auch im Fall eigener Anordnung von Quarantäne imstande gesetzt sein, die Abiprüfungen abzuleisten. 

Damit besteht für die Abiturienten dieses Jahrgangs nun Planungssicherheit, wie auch die verlässliche Chance, dass ihr Abitur später auch noch gleichartigen Wert hat und nicht nur ein "Corona-Light-Abi" wird. 

In Hamburg wurde nun gerade eben beschlossen, dass das Abitur verlegt wird mit den Prüfungen auf Beginn der schriftlichen Prüfungen ab dem 21. April 2020. Den Schülerinnen und Schülern wird damit mehr Zeit für die Vorbereitung gewährt vom Schulsenator Rabe. 

Genauso macht es Schleswig-Holstein.

Bremen bietet zwei alternative Prüfungstermine an: 22. April bis 12. Mai oder 12. Mai bis 29. Mai. Die Abiturienten/innen müssen sich dafür vorab verbindlich entscheiden. Genauso handhabt es Sachsen-Anhalt.

Dies wird diesseits auch als folgerichtig bewertet. Denn gegen die Durchführung des schriftlichen Abiturs bestehen keine Bedenken, wenn denn die Hygiene-Regeln „Corona“ eingehalten werden dabei (2 Meter Abstand zu jeder Person, nicht in die Luft husten oder niesen, sondern in die eigene Armbeuge in den Stoffärmel, Desinfizieren/Reinigen des Arbeitstisches und Sicherung der Kontaktsperre von außen), denn die Schulen sind noch geschlossen für den Unterricht, so dass Platz genug in den Schulen besteht dafür. Die Lehrer sind Beamte, werden ohnehin in der jetzigen unterrichtsfreien Zeit durchalimentiert, so dass auch genügend Aufsichtspersonal zur Verfügung besteht. 

Die anderen Länder handhaben dies analog bereits schon:

Hessen schreibt bereits das Abitur.

Ein Schüler, der in Hessen dort indes gegen die Fortführung des Abiturs im gerichtlichen Eilverfahren durch einen dortigen Anwalt klagen ließ, unterlag damit bereits gerade gestern beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, da keine Bedenken gegen die Durchführung des Abiturs derzeit bestehen, unter Einhaltung der Hygieneregeln, die die Schule als gesichert darstellte. 

Bayern schreibt ebenfalls direkt nach Ostern.

Auch in den meisten anderen Ländern ist dies der aktuelle Stand.

Damit dürfte fest stehen, dass die Abiturprüfungen 2020 jedem Schüler und jeder Schülerin auch des Corona-Abiturjahrganges 2020 ermöglicht werden, so dass jede Schülerin und Schüler auch in 2020 die Chance hat, seine Reife für ein Reifezeugnis vorzuzeigen. 

Wir wünschen dem Abi-Jahrgang 2020 allen erdenklichen Erfolg und einen guten Start in die betriebliche Ausbildung anschließend oder in ein Studium!

Stand: 31. März 2020 

Dieser Beitrag dient allgemeiner Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und erfolgt ohne Gewähr. Eine individuelle Beratung des konkreten Einzelfalls wird dadurch nicht ersetzt. 

Rechtsanwältin und Fachanwältin Iris Schuback aus Hamburg.


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