Abmahnfalle: Die häufigsten Fehler bei Angaben zu Lebensmitteln

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Rechtsanwalt Andreas Kempcke

Die rechtlichen Vorgaben für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln sind streng. Wer unzulässige Angaben macht, riskiert eine Abmahnung. Im nachfolgenden Beitrag erläutere ich, welche Fehler besonders häufig vorkommen.

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Vorgaben für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln enthält umfangreiche rechtliche Vorgaben, die bei dem Angebot von Lebensmitteln zu beachten sind.

Eine nährwertbezogene Angabe ist

„jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt und zwar aufgrund

der Energie (des Brennwert), die es

- liefert,

- in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder

- nicht liefert und/oder

der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es

- enthält,

- in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder

- nicht enthält“

Eine gesundheitsbezogene Angabe ist

„jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht“

Grundsätzlich gilt, dass nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen. Und um diese allgemeine Vorgabe etwas zu konkretisieren, dürfen bestimmte Angaben nur gemacht werden, wenn sie den Vorgaben in dem Anhang der Verordnung entsprechen.

In Anbetracht der vorgenannten Aspekte verwundert es wenig, dass im Anhang zu der Verordnung sehr detailliert und mit konkreten Vorgaben zwischen verschiedenen Begriffen unterschieden wird, z.B.

  • energiearm, energiereduziert und energiefrei,
  • fettarm und fettfrei/ohne Fett oder
  • zuckerarm, zuckerfrei und ohne Zuckerzusatz

Noch etwas komplizierter wird es durch spätere Verordnungen, mit denen weitere Vorgaben für weitere Angaben gemacht werden. Wer Lebensmittel anbietet, der sollte sich mit den entsprechenden Vorgaben beschäftigen.

Bei Fehlern droht eine kostenpflichtige Abmahnung

Aus meiner Tätigkeit ist mir bekannt, dass zum einen verschiedene Wirtschaftsverbände und Verbraucherverbände, zum anderen aber auch Mitbewerber gegen Fehler bei Angaben zu Lebensmitteln vorgehen. Üblicherweise wird in solchen Fällen eine Abmahnung ausgesprochen, mit der zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung und zur Erstattung von Kosten aufgefordert wird.

Bei den Abmahnungen, die mir hier in der Kanzlei vorgelegt worden sind, ging es in der Vergangenheit unter anderem um die Werbung mit den folgenden Angaben:

Vorsicht bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung

Mit einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte

  • zum einen dazu, ein bestimmtes Verhalten zukünftig zu unterlassen und
  • zum anderen dazu, für den Fall der Wiederholung des Verhaltens eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Wer eine Unterlassungserklärung abgeben möchte, muss vorher also unbedingt überprüfen, ob die problematische Werbung überall beseitigt ist. Sonst droht eine Vertragsstrafe. Wichtig zu wissen: Eine Unterlassungsverpflichtung gilt nicht nur für das konkret benannte Verhalten, sondern darüberhinausgehend auch für ein sogenanntes im Kern gleichartiges Verhalten. Wer sich zur Unterlassung einer unzulässigen Werbung verpflichtet, der muss also auch andere inhaltsgleiche Werbung entfernen und zukünftig unterlassen.

Es bleibt das Problem, dass die Einhaltung der Vorgaben für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln sehr fehleranfällig ist. Vor diesem Hintergrund kann es - je nach Fallkonstellation - sinnvoll sein, ganz bewusst keine Unterlassungserklärung abzugeben.

Meine Empfehlungen, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig eine vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Leisten Sie ohne vorherige Beratung auch keine Zahlung.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie haben eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie eine Abmahnung vom Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Foto(s): Andreas Kempcke

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