Abmahnung als Bevollmächtigter nach Produktsicherheitsgesetz: Wie richtig reagieren?

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Hersteller, die keinen Sitz in der Europäischen Union haben und Verbraucherprodukte in der EU verkaufen wollen, benötigen einen sogenannten Bevollmächtigten (European Representative).

Es gibt verschiedene Normen, die in diesem Fall die Bestellung eines Bevollmächtigten vorschreiben. Für Verbraucherprodukte gilt § 6 Abs. 1 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz:


(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt

….

2. den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen,


Die Bestellung eines Bevollmächtigten ist somit für Hersteller, die keinen Sitz in der EU haben zwingende Voraussetzung dafür, dass diese ihre Produkte in der Europäischen Union überhaupt in den Verkehr bringen dürfen. Der Bevollmächtigte muss seinen Sitz in der EU haben.


Welche Aufgabe hat der Bevollmächtigte?


Gemäß § 2 Nr. 6 Produktsicherheitsgesetz muss der Bevollmächtigte schriftlich beauftragt werden. Dort ist geregelt, dass der Bevollmächtigte in seinem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Anforderungen dieses Gesetzes wahrnimmt.


Zu den Aufgaben des Bevollmächtigten gehört es, Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können. Hierzu kann auch eine Rücknahme oder ein Rückruf gehören des Weiteren besteht die Verpflichtung, Stichproben durchzuführen, Beschwerden zu prüfen und Händler über entsprechende Maßnahmen für das Produkt zu unterrichten. Des Weiteren ist der Bevollmächtigte Ansprechpartner für Behörden und verpflichtet, in bestimmten Fällen Behörden zu informieren.


Weitere Verpflichtungen des Bevollmächtigten können sich z.B. aus der Marktüberwachungsverordnung ergeben.


Bevollmächtigter haftet für Schutzrechtsverletzungen des Produktes, für das er Bevollmächtigter ist


Nach einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2023, Az.: 6 U 189/22) kann ein Bevollmächtigter für Schutzrechtsverletzungen des Produktes haften, für das er als Bevollmächtigter tätig ist. Dabei kann es sich um eine Markenrechtsverletzung, eine Designverletzung, die Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, eines Gebrauchsmusters oder eines Patents handeln.

Inwieweit sonstige wettbewerbsrechtliche Probleme des Produktes (z.B. ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz, eine Urheberrechtsverletzung oder unzulässige Werbeaussagen auf der Produktverpackung) ebenfalls dazu führen, dass der Bevollmächtigte dafür haftet, ist bisher in der Rechtsprechung noch nicht entschieden. Es spricht jedoch einiges dafür, dass auch in diesen Bereichen unter bestimmten Umständen eine Haftung des Bevollmächtigten in Betracht kommen kann.

Eine Besprechung der Entscheidung des OLG Frankfurt und eine Erläuterung der rechtlichen Hintergründe finden Sie hier.


Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist praxisrelevant. Wir haben bereits einen Fall in unserer Beratungspraxis, bei dem wir einen Bevollmächtigten vertreten, der wegen einer Schutzrechtsverletzung eines seiner Produkte für das er als Bevollmächtigter tätig ist abgemahnt und verklagt wurde.


Wir gehen davon aus, dass es zukünftig sehr viel häufiger Fälle geben wird, bei denen ein Bevollmächtigter wegen einer Rechtsverletzung des Produktes, für das er entweder konkret oder für den Hersteller bevollmächtigt wurde zu einer Abmahnung und gerichtlichen Klagen kommen wird. Ansprüche gegenüber einem Hersteller, der nicht in der EU ansässig ist, sind in der Praxis schwer durchzusetzen. Ansprüche gegen einen Bevollmächtigten können jedoch relativ einfach durchgesetzt werden. Ohnehin ist die Tätigkeit als Bevollmächtigter mit einigen Risiken verbunden, da in der EU z.B. beabsichtigt ist, dass der Bevollmächtigte zukünftig die Produkthaftung übernehmen soll.


Wie reagieren auf eine Abmahnung wegen einer Rechtsverletzung als Bevollmächtigter?


Das OLG Frankfurt nimmt zutreffend an, dass der Bevollmächtigte keine Prüfungspflicht der Produkte hat, für die er als Bevollmächtigter tätig ist.

Wenn jedoch der Bevollmächtigte eine Mitteilung über eine Rechtsverletzung eines Produktes erhält, für das er bevollmächtigt ist oder eine Abmahnung, besteht ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Rechtsverletzung.


Zunächst sollte geprüft werden, ob die Rechtsverletzung, wie behauptet, tatsächlich gegeben ist. Dies ist gerade bei einer behaupteten Verletzung eines Designs oder eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nicht immer der Fall.


Jedenfalls besteht zu dem Zeitpunkt, zu dem der Bevollmächtigte über einer Rechtsverletzung informiert wird, eine Handlungsverpflichtung. Der Bevollmächtigte kann verpflichtet sein, seine „Unterstützungshandlungen“ für den Vertrieb des Produktes und des Herstellers einzustellen. Erfolgt dies nicht unverzüglich, haftet der Bevollmächtigte auf Unterlassung.


Mein Eindruck, die Rechtsprechung des OLG Frankfurt ist noch neu, wird häufig der Fehler gemacht, eine Haftung abzulehnen, da die Haftung des Bevollmächtigten für Rechtsverletzungen des Produktes bisher nach unserer Kenntnis nicht vorkam. Dies ist durch die Entscheidung des OLG Frankfurt nunmehr anders.


Ich berate Sie, wenn Sie als Bevollmächtigter (European Representative) eine Abmahnung erhalten haben.


Meine Empfehlungen:

  1. Unterschreiben Sie auf keinen Fall ohne anwaltliche Beratung voreilig die vorformulierte Unterlassungserklärung.
  2. Nehmen Sie ohne Prüfung keine Zahlung vor.
  3. Lassen Sie sich zunächst anwaltlich beraten.


Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.


Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


Sie haben auch eine Abmahnung in ihrer Eigenschaft als Bevollmächtigter erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung als Bevollmächtigter wegen einer Rechtsverletzung eines Produktes, für das sie Bevollmächtigter sind, erhalten haben, sei es aufgrund einer Design Verletzung, eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, oder eines angeblichen Wettbewerbsverstoßes erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Foto(s): Ra Richard


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