Abmahnung auch in Probezeit

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Vor einer fristlosen Kündigung ist regelmäßig eine vorherige Abmahnung erforderlich, wenn nicht besonders gravierende Verstöße durch den Arbeitnehmer begangen wurden. Das gilt grundsätzlich auch in der Probezeit. LAG Schleswig-Holstein hat dies auch für den Fall eines „völlig gescheiterten Arbeitsverhältnisses“ für erforderlich erachtet.

Gescheitertes Arbeitsverhältnis

Ein Arbeitsverhältnis begann am 01. August 2019. Die Arbeitnehmerin arbeitete vereinbarungsgemäß 2 Tage und hatte dann 2 Tage frei. Schon nach den 2 Arbeitstagen hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wieder gekündigt. Die Arbeitnehmerin erschien am nächsten regulären Arbeitstag dann nicht zur Arbeit, woraufhin der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung erklärte.

Abmahnung erforderlich

Die Arbeitnehmerin erhob Kündigungsschutzklage und bekam Recht. Der Arbeitgeber war der Auffassung, dass eine Abmahnung entbehrlich war, da das gesamte Arbeitsverhältnis doch gescheitert war. Das LAG ließ diese Argumentation nicht zu. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitnehmerin auch nach einer Abmahnung der Arbeit weiter unentschuldigt ferngeblieben wäre. Und die einmalige Arbeitsversäumnis sei als solche auch nicht derartig schwerwiegend, dass eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich wäre.

Fazit

Auch wenn das Arbeitsverhältnis hier offensichtlich alles andere als optimal begonnen hatte, ist die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nach allgemeinen Grundsätzen zwingend.

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.06.2020 - 1 Sa 72/20


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