Abmahnung auf eBay – JuschG – Rechtsmissbrauch?

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Im Auftrag einer meiner Mandanten bearbeite ich gerade eine Abmahnung eines eBay-Verkäufers, vertreten durch eine überörtlich tätige Kanzlei.

Gegenstand der Abmahnung

Der Abmahner ist nach seinen Angaben im Versandhandelsgeschäft für elektrische Rauchgeräte, Liquids und Zubehör tätig. In der Abmahnung wird unserer Mandantschaft vorgeworfen als Verkäufer gleichgearteter Produkte angeblich gegen Vorschriften des Jugendschutzgesetztes zu verstoßen.

Konkret lautet der Vorwurf, dass die Mandantschaft auf der Plattform eBay im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kaufverträgen über die Funktion „Sofort kaufen“ keine Altersprüfung durchführt.

In diesem Zusammenhang fordert der Abmahner die Abgabe einer Unterlassungserklärung versehen mit einer Vertragsstrafe von 5.100,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Im Übrigen wird die Erstattung von Abmahnkosten aus einem Streitwert von 20.000,00 € erwartet.

Der rechtliche Hintergrund

-Jugendschutzgesetz-

Seit dem 01.04.2016 dürfen u. a. Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.

Das Verbot gilt teilweise auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

Zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und zur Vermeidung von Abmahnungen durch Mitbewerber ist es also erforderlich eine doppelte Altersprüfung vorzunehmen.

-Besonderheiten auf eBay-

Wie jeder andere Onlinehändler kann auch der der eBay-Verkäufer entsprechende Waren zur Auslieferung gegen Altersnachweis verschicken. Dahingegen ist es für den eBay-Händler auf der Plattform eBay derzeit nicht möglich, selbst sicherzustellen, dass er keinen Vertrag mit Minderjährigen abschließt.

Ist die Abmahnung also berechtigt?

Ich meine, Nein!

Die Anmeldung auf eBay ist lediglich volljährigen Nutzern gestattet. In diesem Zusammenhang muss jeder eBay-Nutzer während des Registrierungsvorgangs auf eBay u.a. sein Geburtsdatum angeben. Entscheidend ist nun, dass eBay diese Angaben über die Schufa abprüft und erst nach positiver Bestätigung das Kundenkonto freischaltet.

Der Kaufvorgang kann auf eBay bekanntlich nur abgeschlossen werden sofern der Nutzer eingeloggt ist.

Insoweit ist sichergestellt, dass das Angebot sich lediglich an einen volljährigen Personenkreis richtet.

Liegt hier ein Rechtsmissbrauch vor?

Nach § 8 Abs. IV UWG ist eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.

Ein Rechtsmissbrauch hat nicht nur zur Folge, dass der Unterlassungsanspruch nicht besteht, sondern das der Abgemahnte die Kosten seiner Rechtsverteidigung – also seine eigenen Anwaltskosten – von dem Abmahner ersetzt verlangen kann.

Nach meinem aktuellen Kenntnisstand hat der Abmahner eine größere Anzahl gleichartiger Abmahnungen verschicken lassen. Dieser Umstand allein begründet jedoch noch nicht die berechtigte Annahme eines Rechtsmissbrauchs.

Der Abmahner und sein Anwalt sind mir allerdings schon aus einem kürzlich abgeschlossen Wettbewerbsstreit bekannt. Die in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse gepaart mit dem aktuellen Vorgehen des Abmahners lassen aus meiner Sicht den klaren Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu.

Wie verhalten Sie sich jetzt?

Sie sollten auf keinen Fall die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben ohne sich zuvor anwaltliche Beratung durch eine(n) versierte(n) Rechtsanwalt/-wältin einzuholen.

Gerne übernehme ich bundesweit Ihre rechtliche Vertretung.

Steffen Majoyeogbe

-Rechtsanwalt-


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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