Abmahnung Baumgarten Brand im Auftrag des KSM GmbH für "The Cross Roads - Die Verfluchten des Krieges"

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Die Berliner Rechtsanwaltskanzlei Baumgarten Brandt versendet im Auftrag der KSM GmbH weiter Abmahnung aufgrund der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Filmwerke in P2P-netzwerken - sog. Tauschbörsen. Aktuell geht es um das Filmwerk „The Cross Roads - Die Verfluchten des Krieges".

Betroffene werden aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterschreiben und einen pauschalen Vergleichsbetrag in Höhe von 850,00 EUR zu bezahlen.

Bezüglich der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist Vorsicht geboten. Wer gar keine Unterlassungserklärung abgibt, läuft Gefahr, gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Dabei werden nicht selten sehr hohe Streitwerte zwischen 50.000,00 und 100.000,00 EUR angesetzt. Wird ein solcher Prozess verloren, weil der Anschlussinhaber nicht darlegen kann, dass das besagte Filmwerk nicht über seinen Anschluss geladen wurde, müssen sowohl die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt, als auch die Kosten für den gegnerischen Rechtsanwalt übernommen werden. Zusätzlich fallen noch Gerichtskosten an, wobei sowohl bezüglich der Rechtsanwaltskosten, als auch bezüglich der Gerichtskosten der hohe Streitwert Berechnungsgrundlage ist. Aufgrund des enormen finanziellen Risikos wird in den allermeisten Fällen dazu zu raten sein, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, mit der zum einen KEIN Schuldanerkenntnis verbunden ist und mit der ggf. weitere Abmahnungen der KSM GmbH verhindert werden können. Schließlich sollte die Vertragsstrafe, die die Rechtsanwälte Baumgarten Brandt mit 5.100,00 EUR beziffern abgeändert werden.

Auch der geforderte Vergleichsbetrag sollte nicht ungeprüft gezahlt werden. Der geforderte Betrag in Höhe von 850 EUR setzt sich aus Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz zusammen. Der Anschlussinhaber ist aber nicht in jedem Fall verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. In welcher Höhe die Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig sind, ist umstritten. Ob diese gemäß § 97a Abs. 2 UrhG auf max. 100 EUR zu deckeln sind, ist noch nicht abschließend ausgeurteilt. Hier lohnt sich in jedem Fall die Hinzuziehung eines fachkundigen Rechtsanwalts.


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