Abmahnung der Hiddemann & Weiss GbR durch Kanzlei HvLS

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Wegen angeblicher Wettbewerbsrechtsverletzungen wurde einer unserer Mandanten von der Kanzlei HvLS (Hämmerling von Leitner-Scharfenberg) im Auftrag der Hiddemann & Weiss GbR abgemahnt.

Unser Mandant stehe laut Abmahnung in einem Wettbewerbsverhältnis zu der Hiddemann & Weiss GbR, die im Internet diverse Getränke zum Kauf anbietet. Wegen dieses angeblich bestehenden Wettbewerbsverhältnis sei die Hiddemann & Weiss GbR berechtigt, etwaige Wettbewerbsrechtsverletzungen abzumahnen. Konkret sei der Hiddemann & Weiss GbR aufgefallen, dass unser Mandant in eBay-Angeboten gegen folgende Pflichten verstoße, die zugleich als Marktverhaltensregeln einen Wettbewerbsrechtsverstoß begründen würden:

  • Handeln als "privater Verkäufer", obwohl tatsächlich gewerbsmäßiges Handeln vorliegen würde
  • Verletzung der Informations- und Belehrungspflichten gemäß §§ 312 c ff. BGB (u.a. Widerrufsbelehrung)
  • Fehlendes Impressum / Anbieterkennzeichnung
  • Keine Zurverfügungstellung des Muster-Widerrufsformulars
  • Fehlender Link zur OS-Stritschlichtungsplattform (ODR-Verordnung)

Wegen dieser angeblichen Rechtsverletzungen verlangen die HvLS Rechtsanwälte, dass unser Mandant diese in Zukunft unterlässt. Dazu wird ein sogenannter Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Unser Mandant soll sich durch eine Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung dazu verpflichten, zukünftig keine Wettbewerbsrechtsverletzungen zu begehen. Täte er dies doch, müsste er an die Hiddemann & Weiss GbR eine Vertragsstrafe bezahlen. Der Abmahnung ist eine bereits vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt. Dieses Muster sieht eine feste pauschale Vertragsstrafe von 5.001,- Euro für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung vor.

Außerdem wird unser Mandant dazu aufgefordert, die Anwaltskosten zu erstatten, die der Hiddemann & Weiss GbR für den Ausspruch der Abmahnung entstanden seien. Diese werden mit 1.358,86 Euro beziffert.

Unsere Einschätzung zu der Abmahnung:

Diese Abmahnung stellt eine klassische wettbewerbsrechtliche Abmahnung dar. Ob sie im Einzelfall berechtigt ist oder nicht, sollte dringend jeweils durch einen im Wettbewerbsrecht spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüft werden. Entscheidend kommt es darauf an, ob tatsächlich Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt oder nicht. Bei rein privater Verkaufstätigkeit entfallen die meisten Informations- und Belehrungspflichten. Ein privater Verkäufer braucht z.B. grundsätzlich kein Widerrufsrecht einräumen bzw. darüber belehren. Die Grenze, ab wann von geschäftlichem Handeln gesprochen werden muss, ist allerdings nicht starr. Es gibt stattdessen mehrere Indizien, die in die Beurteilung mit einfließen müssen, ob Handeln im geschäftlichen Verkehr bereits vorliegt. Diese Kriterien und Indizien wurden von der Rechtsprechung entwickelt. Zu bewerten sind u.a. die Anzahl der aktuell vorhandenen Online-Angebote, die Ähnlichkeit oder Gleichartigkeit der angebotenen Waren, die Anzahl der als Verkäufer erhaltenen Bewertungen. Folgende Kriterien wurden bspw. von der Rechtsprechung bereits angenommen, um geschäftliches Handeln zu bejahen:

Übersicht Rechtsprechung (Gericht und Kriterium):

  • OLG Koblenz: 252 Bewertungen in 7 Monaten
  • OLG Hamburg: 242 Bewertungen in 2 Jahren
  • LG Berlin: 230 angebotene Artikel in 5 Monaten
  • OLG Hamburg: Verkauf von hauptsächlich gleichartigen Produkten
  • LG Hannover: Anbieten von (Bekleidungs-)Waren in verschiedenen Größen

Wie sollte man auf eine Abmahnung reagieren?

Bitte unterlassen Sie es, selbständig auf eine Abmahnung zu reagieren. Hierdurch könnten Ihnen gleich mehrere Fehler unterlaufen. Möglicherweise ist die Abmahnung gänzlich unberechtigt und Sie müssen weder einen Betrag zahlen, noch eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Oder aber die Abmahnung nur zum Teil berechtigt. Jedenfalls sollte - auch wenn die Abmahnung gänzlich berechtigt sein sollte - keine Unterlassungserklärung mit pauschaler Vertragsstrafe abgegeben werden. Dies kann den Abgemahnten unangemessen benachteiligen. Oftmals stellen vorformulierte Muster-Unterlassungserklärungen auch ein Schuldeingeständnis dar. Ein spezialisierter Rechtsanwalt oder sogar Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz sollte zunächst prüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist, ob Sie also tatsächlich als gewerblicher Händler einzustufen sind. Sodann sollte ggf. - je nach Fall - eine modifizierte (d.h. abgewandelte) Unterlassungserklärung ohne pauschale Vertragsstrafenregelung und ohne Schuldeingeständnis abgegeben werden. Auch sollte unbedingt geprüft werden, ob die geforderten Kosten dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind.

Reaktionstipps:

  • Bewahren Sie Ruhe
  • Reagieren Sie nicht selbstständig auf die Abmahnung
  • Beachten Sie die gesetzten (oft kurzfristigen) Fristen
  • Wenden Sie sich schnellstmöglich an einen spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Weitere Tipps zum Umgang mit einer Abmahnung hat Fachanwalt Jan B. Heidicker im Video für Sie!

Gerne können Sie unsere Kanzlei nach Erhalt Abmahnschreibens via Telefon oder E-Mail kontaktieren. Wir werden dann Ihren Fall individuell und zunächst völlig unverbindlich und kostenfrei prüfen. Im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung geben wir Ihnen eine Rückmeldung, welche Vorgehensweise in Ihrem konkreten Fall möglich, zielführend und ratsam sein können. Hierbei nennen wir Ihnen sodann auch gerne einen transparenten und fairen Pauschalpreis, für den wir Sie gerne vertreten. 

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück. Rufen Sie unsere Rechtsanwälte an oder senden Sie uns Ihre Abmahnung per E-Mail zu. Wir prüfen Ihren Fall und geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage www.kanzlei-heidicker.de


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