Abmahnung der Kanzlei HvLS Hämmerling von Leitner-Scharfenberg für Herrn Ralph S.

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Uns liegt eines weitere Abmahnung der Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg (HvLS) vor, die für Herrn Ralph S. aus Köln tatsächliche oder angebliche Wettbewerbsverstöße abmahnen.

Konkret abgemahnt wurde das Fehlen eines ausführbaren Links auf die OS-Plattform und das Fehlen des Widerrufformulars. In beiden Fällen handelt es sich grundsätzlich um regelrechte „Abmahnklassiker“, zu denen bereits eine ausführliche Rechtsprechung existiert. Sofern diese Vorwürfe stimmen, kommt es vor allem auf die Klärung der Frage an, ob Unterlassung versprochen werden soll oder – aus taktischen Gründen – eine einstweilige Verfügung sinnvoller ist, was durchaus – je nach Sachverhalt – der Fall sein kann. Fällt die Entscheidung auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, ist hier noch auf den genauen Inhalt Acht zu geben, der oftmals in dem beiliegenden Entwurf zu weitgehend oder aber ungenau beschrieben ist, was nachfolgende Rechtsstreitigkeiten erleichtert.

Vorliegend kommt hinzu, dass die Vorwürfe nicht deutlich nachvollziehbar sind. Alle einsehbaren Angebote waren mit einem ausführbaren Link auf die OS-Plattform ausgestattet, ebenso mit einem Widerrufsformular, sodass hier zunächst eine weitere Klärung sinnvoll erschien.

HvLS fordern zusätzlich zur Abgabe des Unterlassungsversprechens die Erstattung ihrer Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 EUR (1.171,67 EUR brutto).

In jedem Fall sollte eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zunächst sorgfältig geprüft werden, bevor eine kaum noch zurückzunehmende Unterlassungserklärung abgegeben wird.

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