Abmahnung der „Patenterie” (Sperschneider, Pröll, Gries) für „Der Kamindoktor International GmbH”

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Wegen des Vorwurfs einer Urheberrechts- und einer Wettbewerbsrechtsverletzung wurde einer unserer Mandanten kürzlich von der „Patenterie” (Sperschneider, Pröll, Gries Patent- und Rechtsanwälte) im Auftrag der Gesellschaft „Der Kamindoktor International GmbH” abgemahnt.

In der Abmahnung heißt es, dass die „Der Kamindoktor International GmbH” Anbieter von Kaminöfen im Internet sei. Unser Mandant, der Abmahn-Adressat, ist ebenfalls Anbieter derartiger Produkte. Zwischen beiden Unternehmen bestehe also ein Wettbewerbsverhältnis. In der Abmahnung werden sodann zwei etwaige Rechtsverletzungen abgemahnt:

1. Urheberrechtsverletzung

Man habe nun festgestellt, dass unser Mandant, der ebenfalls Kaminöfen verkauft, zwei seiner Öfen mit Bildern der „Der Kamindoktor International GmbH” beworben habe. Er soll die entsprechenden Bilder aus dem Shop der „Der Kamindoktor International GmbH” heruntergeladen und in seinem eigenen Shop eingebaut haben. Dies sei eine Urheberrechtsverletzung i.S.d. 19 a UrhG. Wegen der unberechtigten Bildnutzung stünden der „Der Kamindoktor International GmbH” nun Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Anwaltskostenerstattungsansprüche zu. Der geltend gemachte Schadensersatzbetrag wird nach der Lizenzanalogie berechnet, wozu die MFM-Honorartabellen herangezogen werden. Insgesamt beläuft sich der geforderte Schadensersatzbetrag auf 1.650,00 €.

2. Wettbewerbsrechtsverletzung

Weiterhin will man festgestellt haben, dass unser Mandant innerhalb seines Shops gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoße. Konkret bewerbe er in seinem Shop Kaminöfen, gebe dabei aber nicht den Energieverbrauch der Öfen und insbesondere nicht deren Wirkungsgrad an. Diese Angaben seien aber nach Art. 4 lit. c) der VO (EG) Nr. 2015/1186 erforderlich. Ein Fehlen derartiger Angaben sei zugleich ein Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG. Aus § 8 Abs. 1 S. 1 UWG stünde der „Der Kamindoktor International GmbH” demnach ein Unterlassungsanspruch zu.

Geltend gemacht wird also in der Abmahnung unter anderem ein urheberrechtlicher- und ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch. Ein solcher wird außergerichtlich durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt. Bei Unterzeichnung einer solchen Erklärung würde sich der Unterzeichnende dazu verpflichten, eine bestimmte Handlung in Zukunft nicht erneut vorzunehmen. Bei dennoch erneuter Vornahme der Handlung müsste eine Vertragsstrafe an die „Der Kamindoktor International GmbH” gezahlt werden. Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, in der eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € für jeden einzelnen etwaigen zukünftigen Verstoß festgesetzt wurde.

Weiterhin wird der Ersatz der angefallenen Rechtsanwaltskosten verlangt. Zu dem Ersatz derartiger Kosten sei unser Mandant aufgrund seiner widerrechtlichen Handlungen verpflichtet. Die Anwaltskosten werden wie folgt berechnet: 

Gegenstandswert 27.000,00 € (pro Bild: 6.000 € + Wettbewerbsverstoß: 15.000 €) 

1,3er Geschäftsgebühr zzgl. Auslagenpauschale zzgl. Umsatzsteuer = 1.358,86 €

Weiterhin werden Dokumentationskosten einer Drittfirma geltend gemacht, die die angeblich widerrechtlichen Handlungen unserer Mandantschaft dokumentieren sollen. Diese Kosten belaufen sich auf 107,10 €. Der geforderte Gesamtbetrag beläuft sich auf 1.465,96 € zzgl. des oben bereits erwähnten Schadensersatzbetrages für die Bildernutzung. Insgesamt soll unser Mandant also 3.115,96 € bezahlen.

Wie ist die Abmahnung einzuschätzen? Wie sollte reagiert werden?

Die Abmahnung ist sehr umfangreich und bezieht sich auf unterschiedliche vermeintliche Rechtsverletzungen. Die vorformulierte Unterlassungserklärung beinhaltet ein pauschales Vertragsstrafenversprechen, welches so nicht abgegeben werden sollte. Wir raten Abgemahnten dazu, nicht selbst auf eine Abmahnung zu reagieren. Stattdessen sollte die Abmahnung von einem spezialisierten Rechtsanwalt zunächst auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden. Jede Abmahnung ist individuell und bezieht sich auf unterschiedliche vermeintliche Verstöße. Wenn Sie abgemahnt wurden, können Sie uns Ihre Abmahnung per E-Mail zusenden, wir rufen Sie zwecks kostenloser Ersteinschätzung Ihres Falles sodann gerne zurück. Sollten Sie also abgemahnt worden sein, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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