Abmahnung der RAe Fortmann Tegethoff i. A. d. Schmidt Spiele GmbH bzgl. der Marke „Mensch ärgere Dich nicht“

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Die Kanzlei Fortmann Tegethoff hat im Auftrag der Schmidt Spiele GmbH wegen der angeblichen Verletzung von Markenrechten abgemahnt.

In der Abmahnung wird ausgeführt, dass die Schmidt Spiele GmbH Rechteinhaberin der Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ ist. „Mensch ärgere Dich nicht“ ist sowohl als deutsche Marke (DE 293721) als auch als Unionsmarke (002734267) eingetragen.

Dem Abgemahnten wird vorgeworfen, die Marke „Mensch ärgere Dich nicht“ ohne Erlaubnis für ein Verkaufsangebot bei eBay verwendet zu haben. Dadurch seien die Markenrechte der Schmidt Spiele GmbH verletzt worden. Die Kanzlei Fortmann Tegethoff macht daher im Auftrag der Schmidt Spiele GmbH folgende Ansprüche geltend:

  • Unterlassungsanspruch (Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung)
  • Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten i. H. v. 3.020,34 € brutto, berechnet nach einem Streitwert von 150.000,00 €
  • Auskunftsanspruch (bzgl. Art und Umfang der Verkaufstätigkeit)
  • Schadensersatzanspruch (noch nicht genau berechnet, wird vorbehalten)

Der Abmahnung ist zudem eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt.

Haben Sie auch eine Abmahnung der Kanzlei Fortmann Tegethoff im Auftrag der Schmidt Spiele GmbH erhalten?

Dann gilt, zunächst Ruhe zu bewahren und besonnen vorzugehen. Wichtig ist aber, dass Sie nicht tatenlos bleiben, denn die Abmahnung ist ernst zu nehmen. Im besten Fall wenden Sie sich umgehend an einen fachkundigen Anwalt. Denn es ist wichtig, Folgendes zu beachten:

Bestehen die geltend gemachten Ansprüche der Abmahnenden?

Bevor Sie jegliche Forderungen der Abmahnenden erfüllen, sollte zunächst genau geprüft werden, ob die geltend gemachten Ansprüche gegen Sie dem Grunde nach bestehen. Weiter sollte überprüft werden, ob die Ansprüche auch in der genannten Höhe bzw. im genannten Umfang bestehen. Hierfür ist es ratsam, sich fachanwaltlich beraten zu lassen.

Keine vorgefertigte Unterlassungserklärung unterzeichnen!

Wenn Sie eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, ist diese im Regelfall ein Leben lang wirksam. Bevor Sie also eine Unterlassungserklärung abgeben, sollte der Inhalt genau überprüft werden. Das bedeutet, dass Sie eine der Abmahnung beigefügte, vorformulierte Unterlassungserklärung auf keinen Fall ungeprüft unterschreiben sollten. Auch hierbei empfiehlt sich die fachanwaltliche Beratung, da so unnötige Verpflichtungen und Kosten vermieden werden können. Ein Anwalt kann für Sie zudem eine in Ihrem Sinne modifizierte Unterlassungserklärung aufsetzen.

Haben Sie Fragen zu Ihrer Abmahnung oder benötigen Sie fachanwaltliche Hilfe?

Unsere Fach- und Rechtsanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz (Marken- und Wettbewerbsrecht), Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht helfen Ihnen gerne bundesweit weiter. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch einfach:

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