Abmahnung der Rechtsanwälte FAREDS für die Malibu Media LCC - Unterlassungserklärung und 735,00 EUR

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Die Rechtsanwaltsgesellschaft FAREDS mbH mahnt seit geraumer Zeit für die Malibu Media LCC die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützten Filmmaterials ab.

Unserer Kanzlei wurde erneut eine Abmahnung der Rechtsanwälte Fareds, wieder im Auftrag der Malibu Media LCC zur Prüfung vorgelegt. Dieses Mal geht es um das Filmwerk „For Your Eyes Only“.

Wie bei allen anderen Abmahnung der Rechtsanwälte FAREDS für die MALIBU MEDIA LCC wird dem jeweils angeschriebenen Anschlussinhaber vorgeworfen, den entsprechenden Film – hier „For Your Eyes Only“ –  über eine Tauschbörsensoftware – hier µTorrent 3.3.1- „illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit für Dritte zum Download angeboten“ zu haben (vgl. Seite 2 des Abmahnschreibens). Das eigenmächtige Anbieten von Dateien mit urheberrechtlich geschützten Inhalten für andere zum Download im Internet stelle eine illegale öffentliche Zugänglichmachung i.S.d. § 15 Abs.2 S.2 Nr.2 i.V.m. § 19 a UrhG dar, heißt es weiter in den Schreiben.

Aufgrund der behaupteten Urheberrechtsverletzung wird der angeschriebene Anschlussinhaber aufgefordert, binnen kurzer Frist eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und einen Betrag in Höhe von 735,00 EUR zu bezahlen.

Wann besteht ein Unterlassungsanspruch der Malibu Media LCC?

Ein Unterlassungsanspruch der Malibu Media LCC besteht längst nicht in allen Konstellationen.

Nur wenn der Anschlussinhaber als Täter oder als sog. Störer für die Verletzung der ausschließlich der Malibu Media LCC zustehenden Nutzungsrechte haftet, besteht ein Anspruch auf Abgabe einer die Wiederholungsgefahr ausräumenden Unterlassungserklärung.

Wer als Anschlussinhaber selbst für den Upload des jeweils von den Rechtsanwälten FAREDS abgemahnten Werkes haftet, sollte eine Unterlassungserklärung abgeben. Aber auch in diesen Fällen sollte gut überlegt, wie diese formuliert werden. Im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsanwälten, die Urheberrechtsverletzungen durch Tauschbörsennutzung für unterschiedliche Rechteinhaber abmahnen, legen die Rechtsanwälte FAREDS den Abmahnschreiben keine vorformulierte Unterlassungserklärung bei. Das ist nicht ungefährlich: Die in den Abmahnschreiben von FAREDS geltend gemachten Rechtsanwaltskosten werden nach dem Gegenstandswert oder Streitwert bestimmt. Dieser liegt für die außergerichtliche Geltendmachung des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruches in aller Regel bei 1.000,00 EUR, die auch FAREDS zur Bemessungsgrundlage der eigenen Gebühren heranzieht. Wird nun aber eine falsche, unvollständige oder sonst wie nicht ausreichende Unterlassungserklärung durch den juristischen Laien abgegeben, läuft dieser Gefahr, dass die Unterlassungserklärung aufgrund der jeweiligen Mängel nicht angenommen wird. Dann aber besteht die Gefahr, dass der Unterlassungsanspruch gerichtlich durchgesetzt wird – und dann gilt eben diese Deckelung des Streitwertes auf „nur“ 1.000 EUR nicht mehr. Im gerichtlichen Verfahren werden für derartige Unterlassungsansprüche auch heute noch, nach wie vor, hohe Streitwerte, selten unter 10.000 EUR, angesetzt. Solche gerichtlichen Verfahren können dann sehr schnell deutlich mehr kosten, als die 735,00 EUR, die in den Abmahnschreiben gefordert werden. Insofern ist beim Abfassen der Unterlassungserklärung Vorsicht geboten.

Wer sich lediglich in der Position des Anschlussinhabers befindet, ohne selbst Täter zu sein, haftet maximal als sog. Störer. Dies aber auch keineswegs für jede Rechtsverletzung, die über seinen Internetanschluss möglicherweise begangen wurde.  Eine Störerhaftung komme vor allem dann in Betracht, wenn der häusliche Internetanschluss auch von anderen minderjährigen Familienmitgliedern genutzt wird. Hier muss der jeweilige Anschlussinhaber plausibel vortragen können, dass er minderjährige Mitnutzer des Anschlusses vor Überlassung darüber belehrt hat, keine Tauschbörsen zum Down- oder Upload urheberrechtlich geschützter Werke zu nutzen. Hat er dies nicht oder nicht in ausreichendem Maß getan, haftet er als sog. Störer für die Urheberrechtsverletzung von minderjährigen Mitnutzern als sog. Störer. Für die abzugebende Unterlassungserklärung bedeutet dies, dass diese auf das die Störerhaftung auslösende Verhalten beschränkt wird. Die Rechtsanwälte FAREDS gehen davon aus, es müsse dann formuliert werden, „dass es unterlassen wird, den Titel der Öffentlichkeit zugänglich machen zu lassen“. Wir halten diese Formulierung für unklar, weil sie eine Konstellation der Mittäterschaft umreißt und nicht hinreichend schon in der Unterlassungserklärung klar macht, dass der jeweilige Unterzeichner sich bestenfalls als Störer, nicht aber als Mittäter gegenüber der Malibu Media LCC unterwerfen will.  

Eine Haftung des Anschlussinhabers als Störer kommt darüber hinaus weiter in Betracht, wenn der Internetzugang per W-LAN betrieben wurde und nicht entsprechend dem aktuellen Stand der Technik zum Installationszeitpunkt gesichert wurde (WPA 2). 

Sind die von den Rechtsanwälten FAREDS geforderten 735,00 EUR angemessen?

Der geforderte Betrag in Höhe von 735,00 EUR soll sich laut den FAREDS Abmahnungen aus einem Schadensersatzbetrag in Höhe von 500,00 EUR zugunsten der Malibu Media LCC und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Abmahnkosten) in Höhe 215,00 EUR (und aus pauschal berechneten Ermittlungskosten in Höhe von 20,00 EUR) zusammen.

Nur der Täter haftet auf den geforderten Schadensersatzbetrag, nicht der Störer. Ob im Falle der Täterschaft der Betrag in Höhe von 500,00 EUR angemessen ist, wird von den unterschiedlichen Gerichten kontrovers beurteilt. Hier gilt es anwaltlichen Rat einzuholen, der sich mit der Rechtsprechung der einzelnen Gerichte auskennt und so das Risiko einer Kostenklage gut abschätzen kann.

Wer selbst nicht für den unerlaubten Down- bzw. Upload des Filmwerkes haftet, ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Allerdings kann er auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten haften, wenn er tatsächlich Störer ist. Allerdings berechnen sich dann die Rechtsanwaltskosten nicht mehr aus dem von FAREDS angesetztem Gegenstandswert von 1.520, sondern lediglich aus einem Gegenstandswert von 1.000 EUR, so dass maximal 124,00 EUR Rechtsanwaltskosten zu tragen wären und nicht 215,00 EUR, wie von den Rechtsanwälten FAREDS gefordert.

Wer ausschließen kann, dass er als Anschlussinhaber weder als Täter, noch als Störer haftet, kann sämtliche Ansprüche zurückweisen und die Gegenseite auffordern – binnen kurzer Frist – auf die geltend gemachten Ansprüche zu verzichten. Kommt die Malibu Media LLC dieser Aufforderung nicht nach, kann über die Erhebung einer sog. negativen Feststellungsklage nachgedacht werden, mit der der Anschlussinhaber gerichtlich feststellen lassen kann, dass keine Ansprüche gegen ihn bestehen.

Wir haben auf unserer Internetseite unter www.recht-hat.de weiter Informationen über die Reaktionsmöglichkeiten auf Abmahnungen der Rechtsanwälte FAREDS im Auftrag der Malibu Media LCC zusammengestellt.

Darüber hinaus bieten wir unter der Berliner Telefonnummer 030 / 323 015 90 die Möglichkeit einer kostenlosen Ersteinschätzung.

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


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