Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen Verstoßes gegen Handwerksordnung (HwO) – bundesweite Hilfe

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Wettbewerbszentrale mahnt Verstöße gegen Handwerksordnung ab

Haben auch Sie und Ihr Unternehmen eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen des Vorwurfs eines Wettbewerbsverstoßes erhalten? Dann nehmen Sie innerhalb der gesetzten Frist Kontakt zu mir auf. Ich vertrete tagtäglich abgemahnte Unternehmen, die eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale erhalten haben und habe bereits erfolgreich über mehrere Instanzen gegen die Wettbewerbszentrale prozessiert. Meine Vertretung erfolgt bundesweit.

Wer ist die Wettbewerbszentrale?

Nach eigenen Angaben handelt es sich bei der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.) um eine gemeinnützige Selbstkontrollinstitution der deutschen Wirtschaft, zu deren satzungsmäßigen Aufgaben die Förderung eines fairen Wettbewerbs und das Einschreiten gegen Wettbewerbsverstöße gehören. In der Tat ist die Wettbewerbszentrale eine von den Gerichten akzeptierte Institution, welche berechtigt ist, Wettbewerbsverstöße abzumahnen.

Welchen Wettbewerbsverstoß mahnt die Wettbewerbszentrale ab?

In dem mir konkret zur Bearbeitung vorliegenden Fall geht es um ein von der Wettbewerbszentrale moniertes wettbewerbswidriges Verhalten aufgrund von Werbung auf der Homepage meines Mandanten, welcher einen Kfz- Import betreibt und zugleich Reparaturen, Wartungsarbeiten und Tuning anbietet.

Abmahnung wegen Verstoß gegen §§ 1, 7 Handwerksordnung – Täuschung des Verbrauchers

Aus Sicht der Wettbewerbszentrale handelte mein Mandant unlauter und somit wettbewerbswidrig, indem er durch die Werbung für Wartung und Reparaturarbeiten von Fahrzeugen handwerkliche Arbeiten anbietet, die wesentlich für das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk und daher den mit dem Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk in der Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer eingetragenen Handwerksbetrieben vorbehalten sind. Dies sind Betriebe, die von einem Kraftfahrzeugtechnikermeister oder einer ihm gleichgestellten Person geleitet werden. Wer in die Handwerksrolle eingetragen werden kann, ergibt sich aus §§ 1,7 HwO.

Da mein Mandant gegenwärtig nicht in die Handwerksrolle eingetragen ist, habe er gegen die vorgenannten Regelungen der Handwerksordnung verstoßen und somit einen Wettbewerbsverstoß begangen, so die Wettbewerbszentrale. Ein Verstoß gegen die Handwerksordnung ist zugleich wettbewerbswidrig und verstößt gegen §§ 3a UWG, da es sich bei den Regelungen der Handwerksordnung um sogenannte Marktverhaltensregelnde Normen handelt und die monierte Werbung dazu geeignet ist, die Interessen konkurrierender Handwerksbetriebe, welche pflichtgemäß in die Handwerksrolle eingetragen sind, spürbar zu beeinträchtigen.

Die Werbung meines Mandanten, jede Art von Wartung und Reparaturarbeiten durchzuführen, erwecke zudem den unzutreffenden Eindruck, dass mein Mandant das Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk vollhandwerklich ausübt und die beworbenen handwerklichen Arbeiten entsprechend dem durch die Handwerksordnung abgesicherten Standard ausführt. Da mein Mandant nicht in die Handwerksrolle eingetragen sei, könne dies nicht wie beworben gewährleistet werden. Der Verbraucher werde somit über die berufliche Qualifikation getäuscht. Daher stelle die beanstandete Werbung auch einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nummer 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar.

Was verlangt die Wettbewerbszentrale in ihrer Abmahnung?

Die Wettbewerbszentrale macht zunächst einen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 UWG gegen meinen Mandanten geltend und forderte ihn in diesem Zusammenhang auf, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, wonach mein Mandant sich verpflichten soll, es zukünftig zu unterlassen, auf die beanstandete Art und Weise Tätigkeiten zu bewerben und für den Fall zukünftiger Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 € zu zahlen.

Ferner macht die Wettbewerbszentrale einen Aufwendungsersatzanspruch für die Abmahnung in Höhe von 246,10 € geltend. Hierzu ist zu sagen, dass es sich lediglich um eine Verwaltungspauschale handelt, deren Geltendmachung von den Gerichten anerkannt ist, auch wenn die Wettbewerbszentrale die Zusammensetzung der Kosten im Rahmen der Abmahnung nicht gesondert darlegt. Die Kosten für einen Rechtsanwalt, welcher für einen Mitbewerber die vorliegenden Verstöße abmahnen lassen würde, lägen hingegen schnell bei mehr als 800,00 €, da der Gegenstandswert für Unterlassungsansprüche im Wettbewerbsrecht sehr hoch ist.

Wie sollte auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale reagiert werden?

  1. Ruhe bewahren und nicht vorschnell handeln, insbesondere keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen.
  2. Keinesfalls ungeprüft die vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnen. Oft besteht ein Unterlassungsanspruch gar nicht oder nur teilweise, sodass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden muss. Durch eine Unterlassungserklärung laufen Sie Gefahr, schnell hohe Vertragsstrafen zu riskieren, wenn die gerügten Verstöße nicht einwandfrei beseitigt wurden.
  3. Daher sollten Sie unbedingt innerhalb der von der Wettbewerbszentrale gesetzten Frist einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt mit der Überprüfung der Abmahnung beauftragen.
  4. Keinesfalls sollten Sie die gesetzte Frist ignorieren, da sonst im Falle der Begründetheit der Abmahnung schnell kostenintensive einstweilige Verfügungsverfahren oder Klageverfahren drohen.

Wie ich Ihnen bei einer Abmahnung der Wettbewerbszentrale helfen kann:

Ich verfüge über jahrelange Erfahrung im Umgang mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen der Wettbewerbszentrale und war bereits vor Gericht gegen die Wettbewerbszentrale erfolgreich.

https://www.anwalt.de/rechtstipps/apothekenrecht-sieg-gegen-wettbewerbszentrale-olg-naumburg-erlaubt-rezeptweiterleitung-an-apotheken_082389.html

Ich überprüfe Ihre Abmahnung sorgfältig und erörtere im Anschluss mit Ihnen die verschiedenen Handlungsalternativen. Insbesondere kann es oftmals Sinn machen, selbst bei Vorliegen der gerügten Verstöße keine Unterlassungserklärung abzugeben, sondern eine einstweilige Verfügung zu erhalten, um der Gefahr hoher Vertragsstrafen zu entgehen. Darüber hinaus unterstütze ich Sie bei der Beseitigung etwaiger Wettbewerbsverstöße und überprüfe Ihren Außenauftritt, um zukünftige Abmahnungen der Wettbewerbszentrale und anderer Mitbewerber zu vermeiden.

Kontaktieren Sie mich gern. Ich erteile ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall. Lassen Sie mir hierzu die Abmahnung per E-Mail zukommen. Eine Vertretung erfolgt bundesweit.


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